.Richtlinie für die Kasualpraxis
###1.2 Kirchenzugehörigkeit der Eltern
1.6 Verantwortung der Eltern und der Gemeinde
3.5 Kirchliche Trauungen mit einer Person,
4.4 Bedenken gegen die kirchliche Bestattung,
Richtlinie für die Kasualpraxis
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 10. Mai 2025 (ABl. S. 82).
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 23. November 2024 (ABl. S. 132), die folgende Richtlinie beschlossen. Bei Inkrafttreten einer gemeinsamen Rahmenordnung der VELKD/UEK ist die Richtlinie auf Notwendigkeit und Inhalt zu überprüfen.
####Präambel
1 Weil die Überarbeitung und Zusammenführung der „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der VELKD vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195) und der „Ordnung des kirchlichen Lebens“ der UEK vom 5. Juni 1999 (ABl. EKKPS S. 140; ABl. EKD S. 403; ABl EKKPS 2000 S. 57) zeitnah nicht zu erwarten ist, hat die Landessynode diese Richtline zur einheitlichen und zeitgemäßen Anwendung dieser Ordnungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen. 2 Dabei geht die Landessynode von folgenden Prämissen aus:
- Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen hat mit Kirchengesetz vom 15. November 2003 (ABl. ELKTh 2004 S. 5) die den Gliedkirchen der VELKD übergebenen „Leitlinien kirchlichen Lebens“ vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195) als „Rahmenordnung“ für ihre Kirchgemeinden und Superintendenturen sowie ihre Einrichtungen und Werke übernommen.
- 1 Die seit dem 1. Januar 2000 für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen geltende Ordnung des kirchlichen Lebens der UEK vom 5. Juni 1999 (ABl. EKKPS S. 140; ABl. EKD S. 403; ABl. EKKPS 2000 S. 57) formuliert in ihrem Eingangsteil u. a.: „In einer Zeit, in der sich der früher gegebene Zusammenhang zwischen Kirche und Gesellschaft gelockert oder aufgelöst hat, ist das Angebot einer verständlichen Ordnung des kirchlichen Lebens umso wichtiger. 2 In einer missionarischen Situation muss auch die Lebensordnung einladend sein. 3 Kirchliche Leitungsgremien brauchen Perspektiven, die einen Entscheidungsrahmen geben und zugleich Handlungsspielräume eröffnen. 4 In diesem Sinne wird über die bestehenden Ordnungen hinaus Nachfolgendes zu den kirchlichen Kasualien bestimmt. 5 Diese Bestimmungen wenden sich an Menschen aller Geschlechter.
1. Taufe
1 Die Taufe begründet die Gliedschaft am Leib Christi und konkretisiert sich in der Mitgliedschaft in der Kirche. 2 Martin Luther wird nicht müde, den Prozesscharakter der Taufe zu betonen. 3 Immer wieder können die Getauften sich auf ihrem Lebensweg an der Taufe orientieren. 4 Das JA-Gottes zum Getauften bleibt für alle Zeit unverbrüchlich bestehen. 5 In diesem Sinne ist die Taufe seit der alten Kirche das zentrale und fundamentale Ritual der Kirche, auf das die christliche Existenz aufbaut. 6 Der die Kirchengeschichte zeitweise heftig durchziehende Streit über die Berechtigung der Kinder- bzw. Unmündigentaufe wird hier so entschieden, dass sowohl die Taufe von Kindern als auch von Erwachsenen möglich ist. 7 In ihm spielen das jeweils bestehende historisch mitbedingte Verständnis des Glaubens und der Gemeinde/Kirche eine maßgebliche Rolle. 8 Die volkskirchliche Selbstverständlichkeit der Taufe und der Kindertaufe ist im Kontext der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nicht mehr gegeben. 9 Demgegenüber ist von einem bunten Strauß der Motive zur Taufe sowohl bei der Kinder- wie bei der Erwachsenentaufe auszugehen. 10 Im Taufgespräch besteht die pastorale Aufgabe, sensibel und nicht bewertend Möglichkeiten zu finden, wie durch die Taufhandlung eine Verbindung zwischen dem kirchlichen Verständnis und der speziellen Motivation der die Taufe Begehrenden herzustellen ist. 11 Das Taufbegehren von Eltern, die selbst konfessionslos sind, stellt kein Taufhindernis dar. 12 Das gleiche gilt für die Tatsache, dass viele Eltern keine kirchlich gebundenen Paten für ihre Kinder finden. 13 Nach aktuellen Befragungsergebnissen der VI. 14 Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung kann davon ausgegangen werden, dass dreiviertel der Evangelischen der Altersgruppe zwischen 30 und 44 sagen, dass sie ihr Kind, so es anstehen würde, taufen lassen würden. 15 Da aktuelle Zahlen der Taufstatistik dies nicht belegen, dürfte in der Ansprache, Begleitung und Einladung dieser Gruppe eine besondere Aufgabe gesehen werden. 16 Das Sakrament der Taufe fordert zur intensiven Begleitung der Getauften und ihrer Familien auf.
#1.1 Taufwunsch
1 Die Kirche tauft Kinder, deren Sorgeberechtigte (im Folgenden: Eltern) die Taufe, ggf. 2 auf den eigenen Wunsch der Kinder hin, wollen.1# 2 Die Kirche tauft Jugendliche und Erwachsene, die getauft werden wollen (Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres).
#1.2 Kirchenzugehörigkeit der Eltern
religionsunmündiger Kinder
(
1
)
Mindestens ein Elternteil soll der evangelischen Kirche angehören.
(
2
)
1 Wenn kein Elternteil Mitglied der evangelischen Kirche ist, kann das Kind getauft werden, wenn Eltern und andere Personen nach Maßgabe von 1.6 für die Begegnung mit dem christlichen Glauben Verantwortung übernehmen. 2 Die Nichtmitgliedschaft oder ein früherer Austritt sind dann kein Hinderungsgrund.
#1.3 Taufvorbereitung
(
1
)
Die Taufe soll in der Regel so angemeldet werden, dass zwischen Taufanmeldung und Taufe ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung der Taufe liegt.
(
2
)
1 Jeder Taufe geht ein Taufgespräch zwischen dem Täufling bzw. dessen Eltern und der ordnungsgemäß berufenen taufenden Person (i. d. R. der Pfarrerin/dem Pfarrer) voraus. 2 Nach Möglichkeit sind Patinnen und Paten und Taufzeuginnen und Taufzeugen in das Taufgespräch einzubeziehen.
(
3
)
Führt die Vorbereitung auf die Konfirmation zur Taufe Jugendlicher, soll sie vor dem oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
(
4
)
1 In anderen Fällen sollen der Taufe Gespräche über den christlichen Glauben (Taufunterricht, Glaubenskurse o. ä.) vorausgehen. 2 In ihnen ist das evangelische Taufverständnis darzustellen.
#1.4 Gültigkeit und Anerkennung der Taufe
(
1
)
Die evangelische Kirche tauft in ökumenischer Verbundenheit im Auftrag Jesu Christi.
(
2
)
1 Die evangelische Kirche tauft nach dem Auftrag Jesu Christi unter Verwendung von Wasser und im (bzw. auf den) Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. 2 Sie erkennt alle Taufen an, die in dieser Weise vollzogen worden sind.
(
3
)
1 Eine auf diese Weise vollzogene Taufe kann nicht wiederholt werden; sie bleibt gültig. 2 Wenn jemand in die evangelische Kirche wieder aufgenommen wird oder übertritt, kann dies mit einer Segenshandlung im Sinne einer Tauferinnerung verbunden werden.
(
4
)
1 Eine erfolgte Wiedertaufe ist kein Hindernis für die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche. 2 Ein Gespräch über das evangelische Taufverständnis soll geführt werden.
#1.5 Taufgottesdienst
(
1
)
Die Taufe findet in einem Taufgottesdienst oder im Gemeindegottesdienst statt.
(
2
)
1 Die Taufe kann an einem anderen als an dem üblichen gottesdienstlichen Ort stattfinden. 2 In diesem Fall ist bei Gestaltung und Verkündigung darauf zu achten, dass der Charakter als öffentlicher Gottesdienst gewahrt wird.
(
3
)
Tauffeste und andere Formen gottesdienstlicher Feiern können den Zugang zur Taufe erleichtern.
(
4
)
Dort, wo besondere kirchliche Stellen für Kasualien im Kirchenkreis oder einer Kirchengemeinde bestehen, haben diese sicherzustellen, dass ein bestmöglicher Kontakt zur jeweiligen Ortsgemeinde hergestellt wird.
(
5
)
Für die Gestaltung einer Taufe stehen Agenden zur Verfügung.
(
6
)
Der Taufspruch ist ein biblischer Text.
(
7
)
1 Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings sind alle Christinnen und Christen berechtigt zu taufen. 2 Über eine so vorgenommene Taufe ist die zuständige Kirchengemeinde unverzüglich zu informieren. 3 Im Evangelischen Gesangbuch findet sich ein Vorschlag für den Ablauf einer solchen Nottaufe.
(
8
)
1 Alle vollzogenen Taufen werden im regulären Gemeindegottesdienst bekanntgegeben. 2 Die Gemeinde betet für den Täufling und die weiteren Beteiligten.
#1.6 Verantwortung der Eltern und der Gemeinde
bei der Taufe von Kindern
(
1
)
1 Die Eltern bekennen in der Regel bei der Taufhandlung gemeinsam mit den Patinnen und Paten den christlichen Glauben. 2 Sie übernehmen mit der Taufe die Verantwortung für die Begegnung des Kindes mit dem christlichen Glauben.
(
2
)
Gehört ein Elternteil nicht der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche an, so sind die Zustimmung zur Taufe und die Bereitschaft erforderlich, eine christliche Erziehung des Täuflings zu ermöglichen.
(
3
)
1 Die Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jährigen – Kindes, dessen Eltern nicht der evangelischen Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn die zur Religionssorge Berechtigten damit einverstanden sind. 2 Ein Kind darf nicht gegen seinen Willen getauft werden.
(
4
)
Religionsmündige Jugendliche entscheiden über ihre Taufe selbst.
(
5
)
Mit der Taufe von Kindern übernimmt die Gemeinde für sie eine besondere Verantwortung, die sie durch verlässliche Angebote für die Täuflinge und deren Eltern wahrnimmt.
(
6
)
Wenn Eltern ihre Kinder nicht in den ersten Lebensjahren taufen lassen, sondern darauf hinwirken wollen, dass diese sich später selbst für die Taufe entscheiden, lädt die Gemeinde auch diese Familien zu Gottesdienst und kirchlichem Unterricht ein und hilft den Eltern, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
#1.7 Patenamt und Taufzeugen
(
1
)
1 Bei der Taufe eines Kindes versprechen Patinnen oder Paten gemeinsam mit den Eltern, im Auftrag der Gemeinde für die Begegnung des Kindes mit dem christlichen Glauben Verantwortung zu übernehmen. 2 Sie bezeugen die Taufe und können an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligt werden.
(
2
)
Die Eltern schlagen eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied einer christlichen Kirche sind, für das kirchliche Patenamt vor.
(
3
)
1 Mindestens eine Patin oder ein Pate soll evangelisch sein. 2 Evangelische Patinnen bzw. Paten sollen konfirmiert sein, sofern sie nicht als Religionsmündige getauft worden sind.
(
4
)
Kirchenmitglieder anderer christlicher Konfessionen können als Patin oder Pate zugelassen werden, sofern deren Taufverständnis nicht dem der evangelischen Kirche (1.4 Absatz 2) widerspricht.
(
5
)
1 Wenn keine Patinnen oder Paten gefunden werden, findet die Taufe trotzdem statt. 2 Es ist eine Aufgabe der Gemeinde, getaufte Kinder und Jugendliche sowie deren Familien zu begleiten.
(
6
)
1 Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört, kann das Patenamt nicht übernehmen. 2 Wenn die Eltern diese Person als besondere Lebensbegleitung für das Kind wünschen, kann sie sich als Taufzeugin bzw. Taufzeuge an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen und damit ihre Begleitung für das Kind zum Ausdruck bringen.
(
7
)
1 Das Patenamt ruht, wenn eine Patin oder ein Pate aus der Kirche austritt. 2 Das Ruhen endet mit dem Wiedereintritt in eine evangelische Kirche oder in eine Kirche, die das evangelische Taufverständnis teilt.
(
8
)
Eine Patin oder ein Pate kann auf eigenen Wunsch vom Patenamt entbunden werden.
(
9
)
1 Eine geeignete Person kann zur Patin oder zum Paten nachbestellt werden. 2 Eine gottesdienstliche Handlung ist dafür nicht erforderlich.
(
10
)
Das Patenamt ist mit der Konfirmation des Täuflings erfüllt, unbeschadet der weiteren Begleitung im Leben.
#1.8 Taufaufschub und Taufablehnung
(
1
)
Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange Sorgeberechtigte die Taufvorbereitung, insbesondere das Taufgespräch verweigern.
(
2
)
Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind oder ein Elternteil der Taufe widerspricht.
(
3
)
Das Bemühen der in Kirche und Gemeinde Verantwortlichen muss dahin gehen, die Gründe für die Ablehnung der Taufe oder den Taufaufschub zu beheben, sofern sie nicht im Willen der zu Taufenden selbst begründet sind.
(
4
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer entscheidet in seelsorglicher Verantwortung, ob eine Taufe vollzogen oder aufgeschoben werden soll, und berät sich dabei unter Wahrung der seelsorglichen Schweigepflicht mit dem Gemeindekirchenrat. 2 Gegen die Entscheidung, die Taufe nicht zu vollziehen, können die Eltern oder der religionsmündige Täufling Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen, um prüfen zu lassen, ob die Taufe aus zulässigen Gründen abgelehnt wurde.
(
5
)
Kommt die Superintendentin oder der Superintendent zu der Überzeugung, dass die Taufe vollzogen werden kann, so schafft sie bzw. er die Möglichkeit dafür.
#1.9 Zuständigkeit und Beurkundung
(
1
)
1 Die Taufe vollzieht in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, in der der Täufling seinen Hauptwohnsitz hat. 2 Sie kann auch von einer anderen dazu ausgebildeten und beauftragten Person in Gesamtverantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers vollzogen werden.
(
2
)
1 Soll die Taufe in einer anderen Kirchengemeinde erfolgen, stellt die abgebende Kirchengemeinde einen Abmeldeschein (Dimissoriale) aus. 2 Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die unter 1.8 genannt sind.
(
3
)
1 Dort, wo besondere kirchliche Stellen für Kasualien im Kirchenkreis oder in einer Kirchengemeinde bestehen, haben diese Kontakt zur jeweiligen Ortsgemeinde herzustellen. 2 Die Bestimmungen nach Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(
4
)
Vor dem Taufgottesdienst ist die Identität des Täuflings nachzuweisen (Geburtsurkunde oder anderer Personenstandsnachweis).
(
5
)
1 Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen wurde. 2 Die zuständige Kirchengemeinde ist zu benachrichtigen; dort erfolgt ein Eintrag im Kirchenbuch ohne Nummer. 3 Über die vollzogene Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt; sie kann darüber hinaus im Stammbuch eingetragen werden.
(
6
)
Veränderungen des Patenstandes (vgl. 1.7 Absatz 7 bis 9) sollen im Kirchenbuch eingetragen werden.
#1.10 Rechtswirkungen der Taufe
(
1
)
Die Taufe begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in der Landeskirche mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, insbesondere dem Recht zur Übernahme kirchlicher Ämter und der Kirchensteuerpflicht.
(
2
)
Mit der Taufe von Religionsmündigen ist die Zulassung zum Abendmahl unmittelbar verbunden.
###2. Konfirmation
1 Die Konfirmation entwickelte sich während der Reformationszeit aus der Kritik des Firmsakraments (sacramentum confirmationis) der katholischen Kirche. 2 Freilich besteht Luthers Kritik an der Firmung vor allem aus der Motivation heraus, dass die menschliche Zeremonie der Firmung den grundlegenden Charakter der biblischen Taufe relativiert. 3 Seit der Reformationszeit wird die Segenshandlung zum Kern der Konfirmation, die – so der Reformator – Handauflegung und Gebet ist. 4 Dazu kommt das katechetische Anliegen der Reformatoren, dass nach einem Entwicklungsprozess der als Kinder getauften Glieder der Kirche ruft. 5 Zunächst war dazu die Katechismusunterweisung in Elternhaus und Schule bestimmt. 6 Die später und bis heute so bezeichnete Konfirmandenzeit der 13- bis 14-Jährigen ist vor allem als nachgeholte Taufunterweisung in der Verantwortung der Gemeinde reformatorisch initiiert worden. 7 Maßgeblich hat der Reformator Martin Bucer (Straßburg) mit der „Ziegenhainer Zuchtordnung“ (1539, Land Hessen) zu dieser Entwicklung beigetragen. 8 Freilich darf nicht übersehen werden, dass die Konfirmation in den unterschiedlichen Gegenden sehr zeitversetzt eingeführt wurde. 9 In Gotha wurde sie beispielsweise 1645, in Magdeburg 1787 eingeführt. 10 Der besonders im Pietismus hervorgehobene Bekenntnisaspekt der Konfirmation wurde in der Aufklärungszeit pointiert zum Religionseid für ein bürgerliches Leben transformiert und ist in einzelnen Liturgien zur Konfirmation noch im Konfirmandenbekenntnis enthalten. 11 Die traditionelle Bezeichnung der Kirchlichen Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden als Konfirmandenunterricht ist entsprechend der aktuellen Konzeptionen ungenügend und verkennt den Prozesscharakter innerhalb dieser wichtigen biographischen Phase. 12 Seit Mitte der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts besteht das Ziel der „Konfizeit“ im Anstoßen einer Suchbewegung, wie durch Erfahrungen und gewonnene Erkenntnisse die Frage beantwortet werden kann, was es bedeutet, heute als Christ zu leben. 13 Damit wird der Charakter des Konfirmationsgottesdienstes maßgeblich berührt und vorherbestimmt. 14 Mit der Zuwendung zur aktuellen Lebenswelt der Konfirmandinnen und Konfirmanden gewinnt der reformatorische Charakter der Handauflegung und des Gebets neue Bedeutung.
#2.1 Voraussetzungen, Wirkung, Beurkundung
(
1
)
1 Die Konfirmation setzt die Taufe voraus. 2 Sind Jugendliche noch nicht getauft, so wird die Taufe vor dem oder im Konfirmationsgottesdienst durchgeführt.
(
2
)
Jugendliche, die sich auf die Konfirmation vorbereiten, sich aber nicht konfirmieren lassen möchten, können am Konfirmationsgottesdienst teilnehmen und in geeigneter Weise einen Segenszuspruch erhalten.
(
3
)
1 Bestehen im Einzelfall Bedenken, die Konfirmation zu vollziehen, so führt die Pfarrerin oder der Pfarrer ein Gespräch mit der oder dem Jugendlichen und – falls die Bedenken nicht ausgeräumt werden können – auch mit den Eltern. 2 Ergibt sich, dass die Konfirmation zurückgestellt oder abgelehnt werden muss, so berät die Pfarrerin oder der Pfarrer sich mit dem Gemeindekirchenrat und entscheidet über die Zulassung zur Konfirmation.
(
4
)
1 Gegen diese Entscheidung können die Eltern oder im Fall der Religionsmündigkeit die oder der Betroffene Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen. 2 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. 3 Kommt die Superintendentin oder der Superintendent zu der Überzeugung, dass die Konfirmation vollzogen werden kann, so schafft sie bzw. er die Möglichkeit dafür.
(
5
)
1 Die Konfirmation berechtigt zur selbständigen Teilnahme am Abendmahl und zur Übernahme des Patenamts. 2 Sie ist neben der erreichten Religionsmündigkeit mit 14 Jahren eine Voraussetzung im kirchlichen Wahlrecht und für die Übernahme weiterer kirchlicher Ämter.
(
6
)
1 Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet. 2 Der oder dem Konfirmierten wird eine Konfirmationsurkunde ausgestellt. 3 Konfirmandinnen und Konfirmanden, die sich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt konfirmieren lassen wollen, erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Vorbereitung auf die Konfirmation.
(
7
)
Als Kind getaufte erwachsene Gemeindeglieder, die nicht konfirmiert sind, können durch die Pfarrerin oder den Pfarrer zum Abendmahl zugelassen werden.
#2.2 Konfirmation, Jugendweihe, Jugendfeier
(
1
)
Konfirmation und Jugendfeiern schließen einander nicht aus.
(
2
)
Wo Jugendliche neben der Konfirmation die Jugendweihe anstreben, soll mit den Sorgeberechtigten und Jugendlichen das Gespräch über die Unterschiede der Konfirmation zu anderen Jugendfeiern gesucht werden.
(
3
)
Besondere gottesdienstliche Segensangebote können eine sinnvolle Ergänzung sein.
###3. Kirchliche Trauung
1 Im biblischen Zusammenhang wird die Ehe als eine auf Ganzheit zielende Lebensgemeinschaft auf Lebensdauer – bis dass der Tod scheidet – verstanden. 2 Im Neuen Testament kommt als Besonderheit hinzu, dass die Ehe der Christussphäre untergeordnet ist, was im Trauverständnis zur „Eheschließung im Herrn“ führt. 3 Damit war für Ignatius von Antiochien klar, dass der Bischof seine Zustimmung zum Eheschluss geben muss. 4 Mit der Zeit werden der Konsens und Eheschluss aus der Sphäre des Hauses in die Kirche und Verantwortung des Priesters gelegt, die Feier der Eucharistie als fester Bestandteil der Eheschließung nimmt den neutestamentlichen Impuls zum Verständnis der Ehe auf. 5 Für Luther ist die Ehe und Eheschließung ein weltliches Geschäft, die Zeremonien sollten je nach Brauch und Gegend ausgeführt werden. 6 Gleichzeitig stellt Luther die Ehe aufgrund des vor dem Pfarrer gesprochenen Eheversprechens als geistlichen Stand dem unbiblischen Mönchsgelübde gegenüber. 7 Gebet und Segen des Pfarrers haben seelsorgliche Funktion angesichts der Tatsache, „in was für Fahr und Not er sich begibt und wie hoch er des göttlichen Segens und gemeinen Gebets bedarf“ (BSLK 530, 18ff.). 8 1875/76 wird die obligatorische Zivilehe im Deutschen Reich eingeführt, aufgrund des lutherischen Eheverständnisses geschieht dies mit verhältnismäßig geringem Widerstand der Evangelischen. 9 Das christliche Eheverständnis bleibt bei der Konstituierung der Zivilehe prägend. 10 Der Grundsatz, dass Gottesdienste anlässlich einer zivilrechtlich vollzogenen Ehe gefeiert werden, gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare. 11 Verschiedene Formen des Traugottesdienstes sind im Gebrauch, einzelne gehen über die Tatsache, dass die Ehe standesamtlich bereits geschlossen ist, hinweg. 12 So bleibt in der aktuellen Praxis die Spannung zwischen einem Segensgottesdienst anlässlich einer Eheschließung und dem Trauversprechen vor Gott und der Gemeinde. 13 Unübersehbar ist gleichzeitig, dass die kirchlichen Trauungen massiv abnehmen und das keinesfalls nur, weil die Eheschließungen seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts zurück gehen. 14 Gleichzeitig steigen die Zahlen der unverheirateten Paare und der Ehescheidungen. 15 Hier stellt sich die Frage, welche Segensangebote in evangelischen Gemeinden für diese Menschen vorgehalten werden können. 16 Der wachsende Wunsch nach Angeboten der Paarsegnungen an Valentinstagen und darüber hinaus stellt kirchliche Kasualpraxis vor neue Herausforderungen. 17 Dies wird auch darin deutlich, dass bei kirchlichen Gottesdiensten zur Eheschließung wie bei keiner anderen Kasualie die Gestaltungswünsche des Paares und der Mitfeiernden einen besonderen Stellenwert besitzen.
#3.1 Eheschließung und kirchliche Trauung
1 Die kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Segensgottesdienst anlässlich einer Eheschließung. 2 In ihm wird dem Ehepaar Gottes Wort in Zuspruch und Anspruch für seine Ehe verkündigt. 3 Die Ehepartner bekunden, ihre Ehe nach Gottes Willen für die Dauer ihres Lebens in gegenseitiger Liebe, Achtung, Treue und Fürsorge führen zu wollen. 4 Die Gemeinde betet für das Ehepaar, und es wird gesegnet.
#3.2 Voraussetzungen für die kirchliche Trauung
(
1
)
Beide Ehepartner wünschen eine kirchliche Trauung.
(
2
)
1 Mindestens einer der Ehepartner soll der evangelischen Kirche angehören. 2 Gehört keiner der Ehepartner der evangelischen Kirche an, ist ein Segensgottesdienst anlässlich einer Eheschließung nicht ausgeschlossen.
(
3
)
1 Die standesamtliche Eheschließung des Paares ist vorher nach staatlichem Recht rechtsgültig vollzogen. 2 Liegt keine standesamtliche Eheschließung vor, können freie Formen einer Segenshandlung gewählt werden.
(
4
)
1 Geschiedene können ohne Einschränkung wieder heiraten. 2 Im Traugespräch soll seelsorglich auf die Situation eingegangen werden.
#3.3 Zuständigkeit
(
1
)
1 Für die Trauung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer der Gemeinde zuständig, zu der mindestens einer der beiden Ehepartner gehört. 2 Sie kann auch von einer anderen dazu ausgebildeten und beauftragten Person in Gesamtverantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen.
(
2
)
1 Die Trauung kann auch in einer anderen Gemeinde stattfinden und/oder durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer vollzogen werden. 2 In diesen Fällen ist das Benehmen mit der vor Ort zuständigen Pfarrerin bzw. dem vor Ort zuständigen Pfarrer herzustellen (Zession). 3 Für eine Trauung außerhalb der Heimatgemeinde ist ein Abmeldeschein („Dimissoriale“) auszustellen.
(
3
)
1 Dort, wo besondere kirchliche Stellen für Kasualien im Kirchenkreis oder einer Kirchengemeinde bestehen, haben diese sicherzustellen, dass ein bestmöglicher Kontakt zur jeweiligen Ortsgemeinde hergestellt wird. 2 Die Bestimmungen nach Absatz 2 gelten entsprechend.
#3.4 Vorbereitung und Durchführung der kirchlichen Trauung
(
1
)
1 Die durchführende Person führt mit dem Brautpaar vor der Trauung ein Traugespräch. 2 In diesem Gespräch wird auf die Situation des Paares seelsorglich eingegangen. 3 Es werden die wesentlichen Merkmale des evangelischen Eheverständnisses zur Sprache gebracht sowie Inhalt und Ablauf des Traugottesdienstes abgesprochen.
(
2
)
Eine Trauung orientiert sich an den geltenden Agenden.
(
3
)
Bei der Gestaltung können nach Absprache andere Personen mitwirken.
(
4
)
1 Die Trauung wird in der Regel in einem Gottesdienstraum gefeiert. 2 Bei einem abweichenden Ort ist bei Gestaltung und Verkündigung darauf zu achten, dass der Charakter als öffentlicher Gottesdienst gewahrt wird.
(
5
)
In der Karwoche sollen keine Trauungen stattfinden.
#3.5 Kirchliche Trauungen mit einer Person,
die nicht einer evangelischen Kirche angehört
(
1
)
Gehört ein Partner einer anderen christlichen Kirche an, sind die mit dieser Kirche getroffenen Regelungen zu beachten.
(
2
)
1 Für Trauungen mit einem römisch-katholischen Partner oder einer römisch-katholischen Partnerin liegen agendarische Regelungen vor. 2 Sie ermöglichen eine Trauung sowohl in einer evangelischen wie in einer römisch-katholischen Kirche und unter Beteiligung von Geistlichen beider Konfessionen.
(
3
)
1 Ein konfessionsverbindendes Brautpaar soll auf die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einer oder einem Geistlichen der nicht-evangelischen Konfession hingewiesen werden. 2 Seitens der römisch-katholischen Kirche ist ein solches Gespräch verpflichtend. 3 Ebenso soll darauf hingewiesen werden, dass das Paar gemäß ökumenischen Vereinbarungen die Freiheit zur Entscheidung hat, in welcher Konfession Kinder getauft und Gottesdienste besucht werden, wie an der Abendmahls- bzw. Eucharistiefeier und am Leben der Gemeinden teilgenommen werden kann.
(
4
)
Mit der altkatholischen Kirche bestehen rechtliche und agendarische Regelungen für eine ökumenische Trauung.
(
5
)
1 Gehört ein Partner einer anderen Religion an, so ist im Vorgespräch ein Austausch über das Eheverständnis der anderen Religion zu führen. 2 Wenn kein Widerspruch zu wesentlichen christlichen Aussagen besteht, ist es möglich, Elemente des Eheschließungsritus einer anderen Religion in die evangelische Trauung einzubeziehen. 3 Findet die Trauung am Gottesdienstort einer anderen Religion statt, gibt die Trauagende Anregungen für die liturgische Gestaltung.
(
6
)
Hindernis für eine kirchliche Trauung mit einer Partnerin oder einem Partner aus einer anderen Konfession, Religion oder ohne Religionszugehörigkeit sind Auffassungen oder Regelungen zur Ehe, die die Würde beteiligter Menschen missachten oder die christliche Botschaft insgesamt infrage stellen.
#3.6 Aufschiebung oder Ablehnung einer Trauung
(
1
)
1 Sind die Voraussetzungen für eine Trauung nicht gegeben, kann sie aufgeschoben oder abgelehnt werden. 2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer informiert darüber – unter Wahrung des Seelsorgegeheimnisses – den Gemeindekirchenrat.
(
2
)
1 Den Brautleuten ist mitzuteilen, dass sie gegen die Aufschiebung oder Ablehnung ihrer Trauung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten Einspruch erheben können. 2 Deren Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(
3
)
Kommt die Superintendentin oder der Superintendent zu der Überzeugung, dass die Trauung vollzogen werden kann, so schafft sie bzw. er die Möglichkeit dafür.
#3.7 Abkündigung, Fürbitte, Beurkundung und Bescheinigung
(
1
)
Erfolgte Trauungen werden der Gemeinde im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben.
(
2
)
Die Gemeinde nimmt die Ehepaare in ihre Fürbitte auf.
(
3
)
1 Die Trauung wird im Kirchenbuch der Gemeinde, in der sie stattgefunden hat, beurkundet. 2 Eine Trauurkunde wird ausgestellt und kann in das Stammbuch eingetragen werden.
(
4
)
1 Die Wohnsitzgemeinde wird benachrichtigt, wenn die Trauung in einer anderen Gemeinde stattgefunden hat. 2 Eine Eintragung der Trauung erfolgt in der Wohnsitzgemeinde ohne Nummer.
###4. Bestattung
1 Der Umgang mit den Verstorbenen ist im Kontext des jeweiligen Verständnisses von Leben, Sterben und Tod zu verstehen. 2 Die christliche Bestattungskultur im Konzert mit den kulturell und regional gegebenen Bräuchen ist von der Auferweckung Jesu Christi und der Auferstehungshoffnung des Neuen Testaments bestimmt. 3 Auch der christliche Ritus der Bestattung ist durch die Ambivalenzerfahrung geprägt, die Verstorbenen bei sich zu behalten und gleichzeitig Abschied nehmen zu können. 4 Insbesondere die aktive Erinnerung an das zu Ende gegangene Leben und das fürbittende Gebet können als Lösungsweg aus dieser Ambivalenz heraus verstanden werden. 5 Gleichzeitig ist die Bestattungsfeier der rituelle Ort der Auferstehungshoffnung, an dem Angehörige Hoffnung und Trost für ihr weiteres Leben schöpfen können. 6 Für die aktuelle Bestattungspraxis ist auffällig, dass der Anteil der nicht kirchlich bestatteten Gemeindemitglieder konstant steigt. 7 Gleichzeitig nehmen christliche Bestattungsfeiern – angeboten von freien Bestattungsunternehmungen – zu. 8 Es könnte sinnvoll sein, in den Gemeinden mehr und intensiver über die Anliegen und Motivationen der christlichen Bestattung ins Gespräch zu kommen. 9 Grundsätzlich wird auch bei Bestattungen deutlich erkennbar, dass die konkrete familiär zentrierte Trauergemeinde eigene Vorstellungen und Ansprüche an Form und Inhalt, an Musik und Ort der Feier einbringen möchte und ggf. auch in diesem Zusammenhang darüber entscheidet, ob eine christliche Bestattung von der zuständigen Pfarrperson gewünscht wird. 10 Die Teilnahme der Gemeinde über den Familienkontext und Freundes- wie näheren Bekanntenkreis hinaus nimmt ab, obwohl auch die Bestattung ein Gottesdienst der Gemeinde ist.
#4.1 Begleitung der Sterbenden und Trauernden
(
1
)
Die Kirche trägt dafür Sorge, dass sterbende Menschen und ihre Angehörigen sowie die Hinterbliebenen Verstorbener seelsorgliche Begleitung in Anspruch nehmen können.
(
2
)
1 Andachten mit Sterbenden, Angehörigen und Trauernden sind Teil dieser Begleitung. 2 Zur Gestaltung kann auf Bestattungsagenden und Arbeitshilfen zurückgegriffen werden.
(
3
)
1 Die Begleitung trauernder Angehöriger von Verstorbenen reicht über den Zeitpunkt der Bestattung hinaus. 2 Sie geschieht durch Hausbesuche, Besuchsdienst und in Trauergruppen oder ähnlichen Angeboten.
(
4
)
1 In einem Gemeindegottesdienst nach der Bestattung werden die Verstorbenen namentlich genannt und mit den trauernden Angehörigen in die Fürbitte aufgenommen. 2 Auf Bitte der Angehörigen kann eine Verlesung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.
(
5
)
1 In der Regel gedenkt die Gemeinde am letzten Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeits- bzw. Totensonntag) oder zu Ostern noch einmal unter Namensnennung der im vergangenen Jahr Verstorbenen und wendet sich besonders denen zu, die um sie trauern. 2 Hinterbliebene werden dazu besonders eingeladen.
(
6
)
Zur Erinnerungskultur und Trauerbewältigung können auch digitale Formate genutzt werden.
#4.2 Gottesdienst zur Bestattung
(
1
)
Der Gottesdienst zur Bestattung soll das zu Ende gegangene Leben des verstorbenen Menschen würdigen und in der Vielfalt biblischer Sprache und Bildern der Hoffnung auf die Auferstehung der Toten den Angehörigen Trost spenden.
(
2
)
1 Der Gottesdienst zur Bestattung ist öffentlich. 2 Er kann in besonderen Fällen auch in anderen Räumlichkeiten als einer Kirche oder Kapelle stattfinden. 3 Bei einem abweichenden Ort ist Sorge zu tragen, dass der Charakter als öffentlicher Gottesdienst gewahrt wird.
(
3
)
Der Bestattungsgottesdienst wird unter dynamischem Gebrauch der geltenden Agenden und unter Beachtung der örtlichen Traditionen gestaltet.
(
4
)
1 Bei der Gestaltung des Bestattungsgottesdienstes ist auf ein gutes Verhältnis von christlicher Verkündigung und Würdigung der verstorbenen Person zu achten. 2 Die Gemeinde kann zur Mitgestaltung ermutigt werden.
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5
)
1 Der Gemeindegesang ist Ausdruck gegenseitiger Tröstung und Zeugnis der christlichen Hoffnung. 2 Individuelle Musikwünsche können berücksichtigt werden, soweit sie nicht der christlichen Verkündigung widersprechen.
(
6
)
Auch wenn nur wenige oder keine Personen teilnehmen, soll eine Trauerfeier stattfinden.
(
7
)
Ein Trauergottesdienst kann auch stattfinden, wenn die Bestattung selbst ohne kirchliche Beteiligung vollzogen wird.
#4.3 Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung
(
1
)
Die kirchliche Bestattung setzt in der Regel voraus, dass die oder der Verstorbene der evangelischen Kirche angehörte.
(
2
)
Auf Wunsch der Eltern sind ungetauft verstorbene Kinder und ebenso totgeborene Kinder und Föten kirchlich zu bestatten.
(
3
)
Keinem Kirchenmitglied darf aufgrund seiner Todesumstände eine kirchliche Bestattung verwehrt werden.
(
4
)
Gehörte der oder die Verstorbene einer anderen christlichen Kirche an, so kann er oder sie dennoch in einer evangelischen Trauerfeier bestattet werden.
(
5
)
1 Eine kirchliche Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen auch dann stattfinden, wenn der oder die Verstorbene nicht Mitglied einer christlichen Kirche war. 2 Die Entscheidung darüber trifft der Pfarrer oder die Pfarrerin in pastoraler Verantwortung.
#4.4 Bedenken gegen die kirchliche Bestattung,
Ablehnung und Beschwerde
(
1
)
Bedenken gegen eine kirchliche Bestattung können sich aus der Einstellung der oder des Verstorbenen gegenüber der Kirche oder der Gemeinde ergeben.
(
2
)
1 Die Entscheidung, ob eine kirchliche Bestattung gewährt oder abgelehnt werden soll, trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer in pastoraler Verantwortung. 2 In Zweifelsfällen berät sich die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Wahrung der seelsorglichen Schweigepflicht mit dem Gemeindekirchenrat.
(
3
)
1 Gegen die Ablehnung der kirchlichen Bestattung von Gemeindegliedern können Angehörige bei der Superintendentin oder dem Superintendenten Beschwerde einlegen. 2 Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(
4
)
Kommt die Superintendentin oder der Superintendent zu der Überzeugung, dass die kirchliche Bestattung vollzogen werden kann, so schafft sie bzw. er die Möglichkeit dafür.
(
5
)
Auch wenn eine kirchliche Bestattung abgelehnt wird, soll sich die Pfarrerin oder der Pfarrer nach Möglichkeit bemühen, die Angehörigen seelsorglich zu begleiten.
#4.5 Zuständigkeit
(
1
)
1 Für die kirchliche Bestattung ist regelmäßig die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde zuständig, welcher die oder der Verstorbene angehört hat. 2 Sie kann auch von einer anderen dazu ausgebildeten und beauftragten Person in Gesamtverantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen.
(
2
)
Mitarbeitende im Verkündigungsdienst, Leitungsgremium und Gemeinde tragen Verantwortung dafür, dass Wünsche nach kirchlicher Bestattung erfüllt werden können (vorbehaltlich 4.4).
(
3
)
1 Soll die kirchliche Bestattung außerhalb der Ortskirchengemeinde gehalten werden, ist ein Abmeldeschein („Dimissoriale“) des zuständigen Pfarramtes erforderlich. 2 Dessen Ausstellung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine kirchliche Bestattung abgelehnt werden kann (vgl. 4.4).
#4.6 Beurkundung und Bescheinigung
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1
)
1 Vor der kirchlichen Bestattung muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden. 2 Die Angaben in der Sterbeurkunde sind Grundlage für die Beurkundung im Kirchenbuch.
(
2
)
1 Die kirchliche Bestattung wird im Kirchenbuch der Kirchengemeinde beurkundet, in der sie stattgefunden hat. 2 Die Kirchengemeinde, der die oder der Verstorbene angehört hat, ist zu benachrichtigen. 3 In der Herkunftsgemeinde wird eine Eintragung ohne Nummer vorgenommen.
(
3
)
Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
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1 ↑ Nach § 1 des staatlichen Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, zuletzt geändert 2008 (BGBl. I S. 2586), entscheidet auch über die Taufe eines Kindes „die freie Einigung der Eltern“. Wenn über eine Taufe Uneinigkeit zwischen den Sorgeberechtigten herrscht, muss die zuständige Pfarrerin bzw. der zuständige Pfarrer auf diese gesetzliche Bestimmung hinweisen.
1 ↑ Nach § 1 des staatlichen Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, zuletzt geändert 2008 (BGBl. I S. 2586), entscheidet auch über die Taufe eines Kindes „die freie Einigung der Eltern“. Wenn über eine Taufe Uneinigkeit zwischen den Sorgeberechtigten herrscht, muss die zuständige Pfarrerin bzw. der zuständige Pfarrer auf diese gesetzliche Bestimmung hinweisen.