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Verordnung über die Teilnahme
am elektronischen Rechtsverkehr
in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland

Vom 27. Juni 2025 (ABl. S. 104).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 23. November 2024 (ABl. S. 132), die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und die zu ihr gehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nehmen am elektronischen Rechtsverkehr mit der Gerichtsbarkeit, den Verwaltungsbehörden und Dritten teil. Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unberührt.
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§ 2
Ausgestaltung der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

( 1 ) Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo). Diese werden für die Landeskirche beim Landeskirchenamt und für die Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten Verbände beim jeweils zuständigen Kreiskirchenamt eingerichtet und betrieben.
( 2 ) Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, können über ein eigenes beBPo am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Haben sie kein eigenes beBPo eingerichtet, nehmen sie durch das beBPo ihres Kirchenkreises am elektronischen Rechtsverkehr teil. Der Kirchenkreis ist in diesem Fall unbeschadet der Möglichkeit einer Beauftragung Dritter zur Aktiv- und Passivvertretung der jeweiligen juristischen Person bevollmächtigt.
( 3 ) Die weiteren zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können über ein eigenes beBPo am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Haben sie, insbesondere aufgrund geringen Bedarfs, kein eigenes beBPo eingerichtet, soll die sie beaufsichtigende kirchliche Körperschaft über ihr beBPo eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen und gilt als zur Aktiv- und Passivvertretung bevollmächtigt.
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§ 3
Technische und organisatorische Maßnahmen

Das Landeskirchenamt, die Kreiskirchenämter und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit eigenem beBPo stellen durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass
  1. alle über das beBPo eingehenden oder zu übermittelnden elektronischen Nachrichten unverzüglich an den richtigen Empfänger übermittelt werden,
  2. die dem beBPo einer anderen juristischen Person nach dieser Verordnung angeschlossenen juristischen Personen ihre Interessen gegenüber dieser ungehindert durchsetzen können und
  3. Absender unverzüglich über technisch unzureichende elektronische Dokumente und andere Übermittlungshemmnisse informiert werden.
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§ 4
Vergabe der Postfächer

( 1 ) Die Landeskirche ist für die Identitätsfeststellung der zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend § 7 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) zuständig. Das Landeskirchenamt ist die Prüfstelle der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach § 7 ERVV.
( 2 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes trifft die näheren Festlegungen, insbesondere hinsichtlich des Identitätsadministrators im Verfahren zur Einrichtung und Freischaltung der Postfächer und zum Einsatz einheitlicher Dienste und Programme gemäß § 4 Digitalisierungsgesetz.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.