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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.08.2025

Prüfungsordnung für die Zweite Theologische
Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 6. Dezember 2013

(ABl. 2014 S. 2)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung beschlossen:
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

(1) 1In der Zweiten Theologischen Prüfung (Examen pro reverendo ministerio) sollen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nachgewiesen werden, die für die auftragsgemäße und sachkundige Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind. 2Dabei soll eine Vertiefung der im Studium gewonnenen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten und deren Überführung in die pastorale Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
(2) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Entsendungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 2
Prüfungsarten

(1) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus zwei praktischen Prüfungen (§§ 9 und 11), einer Hausarbeit (§ 10), einer Klausur (§ 12) und sechs mündlichen Prüfungen (§ 13).
(2) Zeiten für die Vorbereitung und Ausarbeitung von Prüfungsleistungen sollen in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes im Ausbildungsplan Berücksichtigung finden.
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

(1) Die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung obliegt der Prüfungskommission und den aus ihr gebildeten Prüfungsausschüssen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Theologischen Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission. 2Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der für die Prüfungen gebildeten Prüfungsausschüsse. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes bildet im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsausschüsse.
(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission können auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Theologischen Prüfungsamtes von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission berufen werden:
  1. theologische oder juristische Mitglieder des Landeskirchenrates,
  2. zum Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berufene Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Laufbahn des höheren Dienstes,
  3. Dozentinnen und Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Instituts und des Predigerseminars,
  4. Mitglieder der Lehrkörper der Evangelisch-Theologischen Fakultäten und Fachbereiche, insbesondere aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  5. weitere Mitglieder nach den Erfordernissen der jeweiligen einzelnen Prüfung.
(4) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus der Prüferin oder dem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden und einer Protokollantin oder einem Protokollanten.
(5) 1Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss. 2Besteht kein Einvernehmen über das Ergebnis der Prüfungsleistung, legt die oder der Vorsitzende die Note im Rahmen und unter Würdigung der Einzelvoten fest.
(6) 1Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der praktischen Prüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. 2Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 4
Theologisches Prüfungsamt

(1) Die Vorbereitung und Organisation der Prüfung obliegt einer Geschäftsstelle im Landeskirchenamt, die die Bezeichnung „Theologisches Prüfungsamt“ führt.
(2) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission als Leiterin oder Leiter, der inhaltlich zuständigen Referentin oder dem inhaltlich zuständigen Referenten als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und der zuständigen juristischen Referentin oder dem zuständigen juristischen Referenten.
(3) 1Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes. 2Weiterhin obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer im Falle der kurzfristigen Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission die Berufung einer Vertreterin oder eines Vertreters.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Studienleiter für den Vorbereitungsdienst sind berechtigt, als Beobachterinnen oder Beobachter an den Prüfungen teilzunehmen.
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§ 5
Prüfungstermin und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung und gibt ihn im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt unter gleichzeitiger Mitteilung des Termins, bis zu dem spätestens die Anträge auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen sind.
(2) Antragsberechtigt ist, wer am Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß den Bestimmungen des Pfarrausbildungsgesetzes – PfAG ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
(3) Das Theologische Prüfungsamt kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
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§ 6
Antrag auf Zulassung, Versagung

(1) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Berichte über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst (nach Handlungsfeldern gegliedert),
  2. eine Erklärung, ob und wenn ja, wo bereits ein Versuch unternommen worden ist, die Zweite Theologische Prüfung zu bestehen.
(2) 1Die Zulassung zur Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen oder wenn sie unvollständig sind und innerhalb einer vom Prüfungsamt gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind. 2Maßgeblich für die Einhaltung der Meldefrist ist der Eingang der Email oder – bei Briefzustellung – das Datum des Empfangs beim Theologischen Prüfungsamt. 3Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
(3) Einzelne Prüfungsteile (§§ 9 bis 12) werden in der Regel im Vorgriff auf die Zulassung zur Prüfung abgenommen.
(4) In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
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§ 7
Rücktritt von der Prüfung

1Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. 2Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die Prüfungspredigt, die religionspädagogische Prüfung, das gemeindepädagogische Projekt und die Gottesdienstprüfung, sofern sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, anerkannt werden. 3Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
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§ 8
Schutzbestimmungen

(1) 1Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MSchG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. 2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. 4Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. 5Auf Antrag können Kandidatinnen oder Kandidaten, die wegen familiärer Verpflichtungen, nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beurlaubt sind, während der Beurlaubung freiwillig Prüfungsleistungen erbringen.
(2) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann das Theologische Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 9
Religionspädagogische Prüfung

(1) 1Für die religionspädagogische Prüfung reicht die Kandidatin oder der Kandidat zu dem vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Termin einen Unterrichtsentwurf als schriftliche Arbeit ein. 2Das Thema soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben. 3Es wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor und der verantwortlichen Studienleiterin oder dem verantwortlichen Studienleiter am Pädagogisch-Theologischen Institut formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt abschließend genehmigt. 4Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
(2) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes die Frist für die Abgabe der Arbeit bis zu sieben Kalendertage verlängern. 2Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, jedoch unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. 3Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. 4In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
(3) 1Der Umfang der schriftlichen Arbeit ist auf 72 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zuzüglich des Anhangs begrenzt. 2Die Ausarbeitung ist in einer Druckfassung und in elektronischer Form von der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. 3Maßgeblich für die Einhaltung der Abgabefrist ist der Eingang der Email oder – bei Briefzustellung – das Datum des Empfangs beim Theologischen Prüfungsamt.
(4) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
(5) 1Die schriftliche Arbeit wird jeweils von einer Dozentin oder einem Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Instituts und einer Schulbeauftragten oder einem Schulbeauftragten bewertet. 2Die Gesamtnote der schriftlichen Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten gebildet. 3Dieses Verfahren gilt nicht, wenn die schriftliche Arbeit von einem der beiden Gutachter mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. 4In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
(6) 1Auf der Grundlage des Entwurfes wird der Unterricht in einer Schulklasse durchgeführt und von einem Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, darunter eine Superintendentin oder ein Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender und in der Regel eine Schulbeauftragte oder ein Schulbeauftragter als Prüferin oder Prüfer und eine Dozentin oder ein Dozent des Pädagogisch-Theologischen Instituts als Protokollant oder Protokollantin, abgenommen und bewertet. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter und je ein Mitglied des Lehrerkollegiums der Schule und des Schulamtes können als Beisitzerinnen oder Beisitzer an der Prüfung teilnehmen.
(7) 1Nach der Durchführung der Sichtstunde findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. 2Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Unterrichtsstunde. 3Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit der in der Planung skizzierten religionspädagogischen Konzeption zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen. 4Bei der Bewertung der Leistung werden zu gleichen Teilen einerseits die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und andererseits die Bewertungen der Leistungen der Sichtstunde, in die die Bewertung des Nachgespräches einfließt, berücksichtigt. 5Das arithmetische Mittel aus der Endnote des schriftlichen Entwurfes und der Note der Sichtstunde ergibt die Gesamtnote der religionspädagogischen Prüfung. 6Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
(8) 1Ist der schriftliche Entwurf nicht mit mindestens „ausreichend“ benotet, so kann die schriftliche Leistung einmal wiederholt werden. 2Bei einem nicht mit mindestens „ausreichend“ benoteten Entwurf ist die Durchführung der Sichtstunde nicht möglich. 3Wird die Durchführung der Sichtstunde mit „nicht ausreichend“ bewertet, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
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§ 10
Gemeindepädagogisches Projekt

(1) Mit der Ausarbeitung eines gemeindepädagogischen Projekts soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit theologisch und konzeptionell zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auf wissenschaftlichem Niveau auszuwerten.
(2) 1Die Kandidatin oder der Kandidat fertigt eine Hausarbeit aus dem Bereich gemeindepädagogischer Arbeitsfelder nach wissenschaftlichen Kriterien an. 2Diese besteht aus einer Konzeption und einer Reflektion. 3Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen. 4Das Thema wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Einvernehmen mit der Mentorin oder dem Mentor und der verantwortlichen Dozentin oder dem verantwortlichen Dozenten am Pädagogisch-Theologischen Institut formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt abschließend genehmigt. 5Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte des gemeindepädagogischen Projekts legt das Theologische Prüfungsamt fest.
(3) Das Gemeindepädagogische Projekt vollzieht sich in den vier Phasen:
  1. Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1),
  2. Planung (mit der Projektgruppe - Sichtstunde),
  3. Durchführung und
  4. Reflektion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2).
(4) 1Die Ausarbeitung der Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1) ist spätestens zwei Wochen vor der Sichtstunde in elektronischer Form bei der zuständigen Dozentin oder beim zuständigen Dozenten am Pädagogisch-Theologischen Institut einzureichen. 2Die Ausarbeitung der Reflektion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2) erfolgt nach Durchführung des Projekts. 3Der Umfang der gesamten Hausarbeit darf 96 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zuzüglich des Anhangs nicht überschreiten. 4Die Hausarbeit ist in einer Druckfassung und in elektronischer Form beim Theologischen Prüfungsamt und beim PTI einzureichen. 5Maßgeblich für die Einhaltung der Abgabefrist ist der Eingang der Email oder – bei Briefzustellung – das Datum des Empfangs beim Theologischen Prüfungsamt. 6Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur möglich, wenn Gründe nach § 9 Absatz 2 vorliegen.
(5) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
(6) 1Die Hausarbeit wird jeweils von einer Dozentin oder einem Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Instituts und einer weiteren Gutachterin oder einem weiteren Gutachter bewertet. 2Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Gutachten gebildet. 3Dies gilt nicht, wenn die Hausarbeit von einem der beiden Gutachter mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. 4In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
(7) Die Durchführung des Projekts und der Sichtstunde fließen nicht in die Wertung ein.
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§ 11
Gottesdienstprüfung

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat fertigt den Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt an, welcher in einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu leitenden Gottesdienst praktisch umgesetzt wird.
(2) Das Theologische Prüfungsamt legt auf Vorschlag der Superintendentin oder des Superintendenten im Einvernehmen mit der Mentorin oder dem Mentor den Termin für die Gottesdienstprüfung fest und wählt für diesen Sonntag aus einer der Predigtreihen einen Text aus.
(3) Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes mit Predigt soll 84 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zuzüglich Anhang nicht überschreiten und die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen.
(4) Die schriftliche Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes mit der Predigt soll enthalten:
  1. eine selbstständige Übersetzung des Predigttextes aus dem Urtext,
  2. einen exegetischen Kommentar und eine exegetische Grundlegung,
  3. systematisch-theologische Überlegungen,
  4. eine Situationsanalyse,
  5. homiletische Überlegungen mit Predigtziel,
  6. die wörtliche Ausarbeitung der Predigt,
  7. einen vollständigen Entwurf der liturgischen Gestaltung des Gottesdienstes unter Einbeziehung der Predigt mit Begründung,
  8. ein Literaturverzeichnis.
(5) 1Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Kalendertage. 2Während dieser Zeit sind die Kandidaten von weiteren Predigtdiensten freigestellt. 3Die Ausarbeitung ist zugleich in einer Druckfassung und in elektronischer Form bei der Erstkorrektorin oder dem Erstkorrektor und dem Theologischen Prüfungsamt einzureichen. 4Maßgeblich für die Einhaltung der Abgabefrist ist der Eingang der Email oder – bei Briefzustellung – das Datum des Eingangs beim Theologischen Prüfungsamt. 5Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur möglich, wenn Gründe nach § 9 Absatz 2 vorliegen.
(6) 1Die Bearbeitungszeit nach Absatz 5 Satz 1 soll so terminiert werden, dass unter Berücksichtigung des Postweges zwischen Eingang der Ausarbeitung und Termin des Gottesdienstes mindestens sieben Kalendertage liegen. 2Kann aufgrund der Verlängerung der Bearbeitungszeit (Absatz 5 Satz 5) dieser Termin nicht eingehalten werden, muss ein neuer Predigttext gestellt werden.
(7) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
(8) 1Der Entwurf wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, bewertet. 2Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten gebildet. 3Dieses Verfahren gilt nicht, wenn der Entwurf von einem der beiden Gutachter mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. 4In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
(9) 1Im Anschluss an die praktische Durchführung des Entwurfs im Gottesdienst findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gottesdienstnachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, zu denen in der Regel
  1. eine Superintendentin oder ein Superintendent,
  2. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer
  3. sowie ein Mitglied des Kreiskirchenrates, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, gehören.
3Das Gottesdienstnachgespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis des schriftlich konzipierten und durchgeführten Gottesdienstes. 4Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, den durchgeführten Gottesdienst mit Predigt im Zusammenhang mit der im Entwurf skizzierten Konzeption zu begründen, liturgisch und homiletisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen. 5Die Bewertung des Gottesdienstes erfolgt unter Berücksichtigung des Gottesdienstnachgesprächs. 6Die Gesamtnote für die Gottesdienstprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen Entwurfs (Absatz 8) und der Durchführung der Gottesdienstprüfung (Absatz 9 Satz 4). 7Das Ergebnis wird nach dem Gottesdienstnachgespräch bekannt gegeben und begründet.
(10) Wird die Durchführung mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Gottesdienstprüfung insgesamt zu wiederholen.
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§ 12
Projektklausur

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine Klausur zu schreiben.
(2) 1Für die Klausur ist ein Bearbeitungszeitraum von acht Stunden vorzusehen. 2Sie umfasst eine Übersetzung, einen Essay und eine praktische Ausarbeitung. 3Näheres über den Ablauf der Prüfung und Hilfsmittel, die zur Verfügung gestellt werden, legt das Theologische Prüfungsamt fest.
(3) 1Die Kandidatin oder der Kandidat hat nachzuweisen, dass sie oder er in der Lage ist, eine praktische Ausarbeitung sachlich und formal in einer begrenzten Zeit angemessen zu bearbeiten. 2Es ist ein systematisch-praktisches oder ein biblisch-praktisches Thema zu behandeln. 3Die Themen werden in Verbindung mit einem alttestamentlichen und einem neutestamentlichen Text zur Auswahl gestellt. 4Für die Übersetzung sind 90 Minuten vorzusehen.
(4) Die Themenstellung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
(5) 1Die Projektklausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 2Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der erteilten Einzelnoten. 3Dies gilt nicht, wenn die Projektklausur von einem der beiden Gutachter mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. 4In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der erteilten Noten.
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§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) 1Die mündlichen Prüfungen nach Handlungsfeldern finden in einem Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkte für das Prüfungsgespräch sind die praktischen Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten, die in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gemacht wurden und im Vikariatsbericht niedergeschrieben sind. 2Der Bericht entsteht auf der Grundlage des Vikariatstagebuches über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst und ist nach Handlungsfeldern gegliedert. 3Die Handlungsfeldberichte sind an dem im Amtsblatt veröffentlichten Termin beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. 4Die Prüfungszeit beträgt für jede Kandidatin und jeden Kandidaten in den einzelnen Prüfungsbereichen 20 Minuten.
(2) 1Die mündlichen Prüfungen finden in folgenden sechs Prüfungsbereichen statt, wobei die diakonische und ökumenische Dimension kirchlichen Handelns in jedem Handlungsfeld thematisiert werden kann:
  1. Theologische Grundfragen kirchlichen Handelns:
    1. Exegetische und systematische Grundfragen, insbesondere gegenwärtige Fragestellungen kirchlicher Praxis,
    2. Dimensionen kirchlichen Lebens und Struktur der Kirche in ihren biblischen und theologischen Bezügen.
  2. Predigt – Gottesdienst – Kasualien:
    1. Agendarische Ordnungen und gottesdienstliche Praxis,
    2. Formen des Gottesdienstes, ihre Durchführung und Gestaltung,
    3. homiletische Grundfragen, Grundlage und Praxen der Sakramentsverwaltung,
    4. Kasualhandlungen unter missionarischen, pastoraltheologischen und liturgischen Gesichtspunkten,
    5. der gottesdienstliche Raum und seine Gestaltung.
  3. Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit:
    1. Der Bildungsauftrag der Kirche,
    2. Auftrag und Zielsetzung des Katechumenats,
    3. Grundfragen der Gemeindepädagogik und Religionspädagogik,
    4. Didaktik und Methodik gemeindepädagogischer Arbeitsfelder,
    5. Arbeit mit Kindern, Jugendlichen (Konfirmanden), Familien und Erwachsenenbildung,
    6. Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts,
    7. Schule und Bildungswesen,
    8. Rechtsfragen des Religionsunterrichts.
  4. Seelsorge:
    1. Grundfragen der Seelsorge: Definitionen, biblische Grundlagen, Konzeptionen, Verhältnis zu Partnerwissenschaften,
    2. Formen der Seelsorge in verschiedenen Lebenssituationen, seelsorgerliche Gesprächsführung,
    3. Felder der Seelsorge,
    4. Seelsorgeausbildung und seelsorgerliche Kompetenz im Beruf,
    5. Die diakonische Dimension seelsorgerlichen Handelns.
  5. Gemeindeaufbau/Gemeindeentwicklung/Gemeindeleitung:
    1. Modelle des Gemeindeaufbaus; Methoden und Ziele des Gemeindeaufbaus,
    2. Die Situation der Kirche in der Gesellschaft,
    3. Die gemeindepädagogische Dimension der Gemeindeentwicklung und der Gemeindeleitung,
    4. Die Gestalt der Gemeinde als Begegnungs- und Bildungsort aus gemeindepädagogischer Perspektive.
    2Der schriftliche Entwurf für das gemeindepädagogische Praxisprojekt dient als eine Grundlage für die mündliche Prüfung.
  6. Kirche als Institution und ihr Recht:
    1. Kirchliches Verfassungs- und Organisationsrecht,
    2. Recht der Kirchengemeinden und Kirchenkreise,
    3. Rechtsfragen der kirchlichen Einrichtungen und Werke,
    4. Grundzüge des kirchliches Dienst- und Arbeitsrechts,
    5. Grundfragen des Staatskirchenrechts,
    6. Grundzüge des Haushalts- und Finanzrechts,
    7. kirchliche Zusammenschlüsse.
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Teil 3: : Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die mündlichen Prüfungsleistungen werden Einzelnoten erteilt.
(2) 1Das Gesamtergebnis eines Prüfungsbereiches errechnet sich aus den Einzelergebnissen der geforderten Prüfungsleistungen. 2Hierbei werden die Gottesdienstprüfung, die religionspädagogische Prüfung, das gemeindepädagogische Projekt und die Projektklausur jeweils doppelt gewertet, die mündlichen Prüfungen jeweils einfach.
(3) Die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen lauten:
Sehr gut
1 = eine hervorragende Leistung,
Gut
2 = eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt,
Befriedigend
3 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
Ausreichend
4 = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
Nicht ausreichend
5 = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(4) 1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten mit Stufungen um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. 2 Die Noten 0,7 und 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(5) Für die Bildung der Prüfungsnote des jeweiligen Prüfungsbereiches sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
= sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50
= gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50
= befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00
= ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
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§ 15
Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung

(1) Die Zweite Theologische Prüfung haben die Kandidatinnen und Kandidaten bestanden, die einen Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsbereichen von 4,0 oder besser erreicht haben.
(2) Wird eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann die jeweilige Prüfung gemäß § 16 einmal wiederholt werden.
(3) 1Werden zwei Prüfungsleistungen, die nicht zu den mündlichen Prüfungen gehören, mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. 2Sie kann einmal wiederholt werden.
(4) 1Absatz 3 gilt auch, wenn zwei mündliche Prüfungen oder eine mündliche und die Projektklausur mit „nicht ausreichend“ bewertet werden. 2In diesem Fall bleiben die praktischen Prüfungsteile anerkannt.
(5) 1Für die Bildung der Gesamtnote aus den jeweiligen Prüfungsbereichen sowie die Bildung der Gesamtnote für das Zweite Theologische Examen sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
= sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50
= gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50
= befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,0
= ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
2Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Der erzielte Durchschnitt ist in Klammern hinter der Gesamtnote zu notieren.
(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung in der Regel mündlich bekannt.
(7) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist. 3Wiederholte Prüfungsleistungen werden im Zeugnis als solche gekennzeichnet.
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Teil 4: Wiederholung und Unterbrechung der Prüfung

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§ 16
Wiederholung von einzelnen Prüfungsleistungen

(1) 1Wird eine der Prüfungsleistungen mit insgesamt „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine Nachprüfung für diese Prüfungsleistung erforderlich. 2Diese ist mit Ausnahme der religionspädagogischen Prüfung (§ 9) erst nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen zu leisten.
(2) Wird bei einer Nachprüfung die Leistung zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ bewertet, gilt die Zweite Theologische Prüfung als erstmals nicht bestanden.
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§ 17
Wiederholung der gesamten Prüfung

(1) 1Werden zwei Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. 2Sie kann einmal wiederholt werden. 3Für die Wiederholungsprüfung werden die schriftlichen Prüfungsleistungen anerkannt, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. 4Der Termin der Wiederholung findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt festgelegt.
(2) Bei der Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung ist eine erneute Nachprüfung nicht zulässig.
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§ 18
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) 1Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit. 3Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
(3) 1Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. 2In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
(4) 1Die Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die oder der zu Prüfende in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. 2Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten

Kandidatinnen und Kandidaten können innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses ihre Prüfungsakten persönlich einsehen.
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Teil 5: Rechtsbehelfe

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§ 20
Mängel im Prüfungsverfahren

1Mängel des Prüfungsverfahrens und Verstöße gegen die Chancengleichheit, die die Kandidatinnen und Kandidaten während der Prüfung feststellen, müssen unverzüglich beim Theologischen Prüfungsamt (gemeindepädagogisches Projekt, Klausuren, mündliche Prüfungen) oder der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses (Gottesdienstprüfung, religionspädagogische Prüfung) gerügt werden. 2Wird der Mangel nicht behoben, kann innerhalb von 24 Stunden bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission Einspruch erhoben werden. 3Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 4Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt innerhalb von weiteren 48 Stunden. 5Wird der Mangel nicht unverzüglich gerügt oder nach der erfolglosen Rüge kein Einspruch eingelegt, ist die spätere Geltendmachung dieser Verfahrensmängel ausgeschlossen.
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§ 21
Widerspruch

Gegen ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, ist nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) der Widerspruch zulässig.
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§ 22
Anrufung des Verwaltungsgerichts

(1) Gibt das Kollegium des Landeskirchenamtes dem Widerspruch nicht statt, so kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erhoben werden.
(2) Solange über den Widerspruch nicht abschließend entschieden ist, gilt die Zweite Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
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Teil 6: Schlussbestimmungen

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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 21. Oktober 2006 (ABl. S. 227, ABl. 2007 S. 47) außer Kraft.

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