.Kirchengesetz über die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche
In der Fassung der Bekanntmachung
#Abschnitt 1:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2:
#Unterabschnitt 1:
##§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
Unterabschnitt 2:
##§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Unterabschnitt 3:
##§ 18
#Unterabschnitt 4:
##§ 19
§ 20
§ 21
Abschnitt 3:
###§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Abschnitt 4:
#Unterabschnitt 1:
##§ 26
§ 27
Unterabschnitt 2:
##§ 28
§ 29
Unterabschnitt 3:
##§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
Unterabschnitt 5:
##§ 39
Abschnitt 5:
###§ 40
Abschnitt 6:
####§ 41
§ 42
§ 43
Abschnitt 7:
###§ 44
§ 45
Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Kirchengesetz über die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland (Pfarrstellengesetz – PfStG)
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2017 (ABl. S. 2),
zuletzt geändert am 23. November 2024 (ABl. S. 133).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Bischofswahlgesetzes, Dezernentenwahlgesetzes und Pfarrstellengesetzes | 20.11.2020 | S. 226 | §§ 28, 38 | geändert |
2 | Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung des Bischofswahlgesetzes, Dezernentenwahlgesetzes und Pfarrstellengesetzes | 03.11.2021 | S. 260 | § 38 | ABl.-Veröffentlichung berichtigt |
3 | Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrstellengesetzes | 25.11.2023 | S. 235 | §§ 4, 7 | geändert |
4 | Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrstellengesetzes | 23.11.2024 | S. 133 | § 27 | wird § 26 u. geändert |
§ 28 | wird § 27 | ||||
§ 29 | wird § 28 u. geändert | ||||
§ 30 | wird § 29 u. geändert | ||||
§ 31 | wird § 30 u. geändert | ||||
§ 32 | wird § 31 u. geändert | ||||
§§ 33 bis 35 | werden §§ 32 bis 34 | ||||
§ 36 | wird § 35 u. geändert | ||||
§ 37 | wird 36 | ||||
§§ 37 und 38a | neu eingefügt |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Errichtung und die Besetzung von
- Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag (Gemeindepfarrstellen),
- Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag auf der Ebene des Kirchenkreises (Kreispfarrstellen),
- Pfarrstellen für Leitungsaufgaben auf der Ebene der Kirchenkreise (Superintendentenstellen),
- Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag auf der Ebene der Landeskirche (landeskirchliche Pfarrstellen).
(2) Unberührt bleiben die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe.
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Stellen für ordinierte Gemeindepädagogen soweit aufgrund eines Kirchengesetzes nichts anderes geregelt ist.
####§ 2
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen
(1) Grundlage für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 sind die nach der kirchlichen Ordnung beschlossenen Stellenpläne.
(2) 1Pfarrstellen gemäß § 1 Absatz 1 werden in der Regel für einen uneingeschränkten Dienstauftrag errichtet. 2Sie können auch Teildienst im Rahmen eines Auftrages von 50 oder 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages vorsehen.
(3) 1Pfarrstellen werden unbefristet errichtet; Kreispfarrstellen und landeskirchliche Pfarrstellen können auch befristet errichtet werden. 2Wird eine Kreispfarrstelle oder eine landeskirchliche Pfarrstelle befristet errichtet, so soll die Frist zwölf Jahre nicht überschreiten und drei Jahre nicht unterschreiten. 3Kreispfarrstellen für Sonderseelsorge sollen einen Zeitraum von sechs Jahren nicht unterschreiten.
(4) 1Über die Errichtung, Veränderung und die Aufhebung einer Gemeindepfarrstelle beschließt die Kreissynode nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte durch den Superintendenten oder dessen Stellvertreter und Vertreter des Stellenplanausschusses der Kreissynode. 2Dabei wird zugleich der räumliche Bereich der Pfarrstelle bestimmt. 3Den Dienstsitz des Inhabers der Pfarrstelle legt der Kreiskirchenrat fest.
(5) 1Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die Verlängerung von Kreispfarrstellen beschließt die Kreissynode auf Antrag des Kreiskirchenrates. 2Der Dienstsitz wird vom Kreiskirchenrat festgelegt.
(6) 1Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Superintendentenstellen beschließt die Kreissynode. 2Der Dienstsitz des Superintendenten wird vom Kreiskirchenrat festgelegt.
(7) Eine durch die Kreissynode neu errichtete Stelle ist zu besetzen.
(8) 1Die Beschlüsse der Kreissynode und des Kreiskirchenrates gemäß Absatz 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Gegen die Entscheidungen der Kreissynode und des Kreiskirchenrates kann der Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. 3Über den Widerspruch entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes abschließend.
(9) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung landeskirchlicher Pfarrstellen entscheidet auf Antrag des Landeskirchenamtes die Landessynode.
###§ 3
Kosten
(1) Die mit der Vorstellung und der Amtseinführung verbundenen Reisekosten des Bewerbers, soweit diese nicht von Dritten zu tragen sind, trägt
- bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen und von Kreispfarrstellen der Kirchenkreis,
- bei der Besetzung von landeskirchlichen Stellen die Landeskirche.
(2) Die Erstattung der Umzugskosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Umzugskostenrecht.
#§ 4
Bewerbungsberechtigter Personenkreis
(1) 1Bewerbungsberechtigt sind Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen im Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach Maßgabe der jeweiligen berufsspezifischen Schwerpunktsetzung, der dafür notwendigen Ausbildungsvoraussetzungen und der fachlichen Eignung. 2Vereinbarungen mit anderen Landeskirchen über die Bildung eines gemeinsamen Bewerbungsraumes bleiben unberührt.
(2) Um eine Pfarrstelle können sich Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen bewerben, denen von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst oder den ordinierten gemeindepädagogischen Dienst zuerkannt wurde oder die sich im Entsendungsdienst befinden und für die die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu erwarten ist.
(3) 1Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen, die bereits im Dienst in einer Pfarrstelle der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 stehen, müssen ihren Dienst mindestens fünf Jahre in der bisherigen Pfarrstelle versehen haben; der Entsendungsdienst wird auf die Frist angerechnet. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Landeskirchenamt Ausnahmen von der Frist zulassen. 3Der Superintendent ist zuvor zu hören, bei einer Gemeindepfarrstelle ebenso der Gemeindekirchenrat der bisherigen Kirchengemeinde.
(4) 1Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen aus anderen Landeskirchen können sich bewerben, wenn
- ihnen die Anstellungsfähigkeit von einer Gliedkirche der EKD zuerkannt worden ist und
- ihre Bewerbung vom Landeskirchenamt zugelassen wurde.
2Auf die Zulassung zur Bewerbung besteht kein Rechtsanspruch. 3Das Landeskirchenamt kann diesen Pfarrern auch ein befristetes Bewerbungsrecht auf alle oder bestimmte Pfarrstellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einräumen.
(5) 1Bewerbungsberechtigte Personen, insbesondere wenn sie miteinander in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind, können sich, wenn sie mit der Beschäftigung im eingeschränkten Dienst mit jeweils halbem Dienstauftrag einverstanden sind, gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben oder gemeinsam vom Landeskirchenamt für die Übertragung einer Pfarrstelle in Aussicht genommen werden. 2Ist die Pfarrstelle bereits mit einem der Ehe- oder Lebenspartner besetzt, können beide einen Antrag auf gemeinsame Übertragung der Pfarrstelle stellen. 3Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes finden entsprechende Anwendung.
#Abschnitt 2:
Besetzung von Gemeindepfarrstellen
#Unterabschnitt 1:
Gemeinsame Bestimmungen
##§ 5
Übertragung, Besetzungsrecht
(1) Gemeindepfarrstellen werden unbefristet übertragen.
(2) Die Besetzung freier Gemeindepfarrstellen erfolgt im alternierenden Verfahren abwechselnd durch die Kirchengemeinde unter Bestätigung durch das Landeskirchenamt und durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat.
(3) Das Besetzungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde, wenn
- eine Gemeindepfarrstelle neu errichtet wurde,
- eine Gemeindepfarrstelle nach dem Entsendungsdienst wieder übertragen werden soll.
(4) Das Besetzungsrecht liegt beim Landeskirchenamt, wenn das Besetzungsrecht zwar bei der Kirchengemeinde liegt, aber
- auch nach zweimaliger Ausschreibung eine Wahl nicht zustande gekommen oder ergebnislos geblieben ist oder
- das Landeskirchenamt auch die zweite und dritte Wahl nicht bestätigt hat (§ 15 Satz 3).
(5) 1Ein gegenseitiger Verzicht auf das Besetzungsrecht ist möglich. 2Der Verzicht hat keine Änderung des nachfolgenden Besetzungsrechts zur Folge.
(6) In welchem Besetzungsfall sich eine vakante Pfarrstelle befindet, bestimmt sich nach dem beim Landeskirchenamt geführten amtlichen Register.
(7) Die Erteilung eines stellengebundenen Auftrags und die Entsendung in eine Gemeindepfarrstelle haben keinen Einfluss auf den Besetzungsfall.
#§ 6
Einleitung des Besetzungsverfahrens
(1) Eine frei gewordene Gemeindepfarrstelle kann nur wiederbesetzt oder für den Entsendungsdienst vorgesehen werden, wenn sie auf Antrag des Gemeindekirchenrates vom Kreiskirchenrat freigegeben worden ist.
(2) Eine zur Besetzung freigegebene Stelle, die nach zweimaliger Ausschreibung nicht besetzt wurde, kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates und des Kreiskirchenrates als Stelle für einen Pfarrer oder eine Pfarrerin im Probedienst vorsehen.
(3) 1Der Gemeindekirchenrat tritt unter der Leitung des Superintendenten zur Beratung und Feststellung des Ausschreibungstextes zusammen. 2Im Rahmen der Feststellung des Ausschreibungstextes ist auch über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Stelle und den bewerbungsberechtigten Personenkreis nach § 4 Absatz 1 zu entscheiden.
(4) Der Superintendent leitet den Beschluss über die Freigabe mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates an das Landeskirchenamt weiter und informiert den Regionalbischof.
(5) Das Landeskirchenamt stellt den Besetzungsfall (§ 5) fest und veranlasst die Ausschreibung der Stelle.
#§ 7
Ausschreibung
(1) 1Zur Besetzung freigegebene Gemeindepfarrstellen werden unter Angabe des bewerbungsberechtigten Personenkreises (§ 4) und der Bewerbungsfrist durch das Landeskirchenamt auf der Website der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgeschrieben. 2Veröffentlichungen von Ausschreibungen auf anderen Plattformen sind nur zulässig mit einer Verlinkung zur landeskirchlichen Website.
(2) 1Die Bewerbungsfrist endet mit dem letzten Tag des auf die Ausschreibung folgenden Monats. 2Sind innerhalb der Frist keine Bewerbungen eingegangen, verlängert sich die Ausschreibungsfrist automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht der Kreiskirchenrat widerspricht.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann von einer Ausschreibung abgesehen werden
- durch das Landeskirchenamt, wenn es das Besetzungsrecht hat,
- durch die Kirchengemeinde, wenn beim Besetzungsrecht der Kirchengemeinde der Gemeindekirchenrat auf eine Ausschreibung verzichtet, insbesondere bei einer Wiederbesetzung nach dem Entsendungsdienst. Der Beschluss bedarf der Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden, mindestens aber der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindekirchenrates und ist vom Landeskirchenamt zu genehmigen.
§ 8
Bewerbungen
(1) 1Die Bewerbungen sind an das Landeskirchenamt zu richten. 2Nach Abgabe ihrer Bewerbung dürfen die Bewerber keinen Einfluss auf die Besetzungsentscheidung nehmen. 3Die Unabhängigkeit des Gemeindekirchenrates hinsichtlich seiner Wahlentscheidung ist zu achten.
(2) Bewerbungen können jederzeit vor Durchführung der Wahl oder der Herstellung des Benehmens mit dem Gemeindekirchenrat zurückgezogen werden.
#Unterabschnitt 2:
Wahl durch den Gemeindekirchenrat
##§ 9
Weiterleitung der Bewerbungen
(1) 1Hat die Kirchengemeinde das Besetzungsrecht, leitet das Landeskirchenamt die Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit der Bitte um Einleitung des Wahlverfahrens an den Superintendenten weiter. 2Der zuständige Regionalbischof ist zu informieren. 3Hat der Gemeindekirchenrat auf eine Ausschreibung verzichtet und wird deshalb von einer Ausschreibung abgesehen, so ist die Bewerbung sogleich nach Eingang weiterzuleiten
(2) Die Weiterleitung von Bewerbungen unterbleibt, wenn
- die Frist des § 4 Absatz 3 nicht eingehalten ist und das Landeskirchenamt eine Ausnahme von der Frist nicht zugelassen hat oder
- die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
§ 10
Aufstellung des Wahlvorschlags
(1) Der Gemeindekirchenrat erstellt nach Eingang der Bewerbungen unter dem Vorsitz des Superintendenten einen vorläufigen Wahlvorschlag.
(2) 1Die in den vorläufigen Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber werden durch den Superintendenten eingeladen, sich der Gemeinde vorzustellen. 2Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass zusätzlich Pfarrer, die sich nicht beworben haben, zur Vorstellung eingeladen werden.
(3) 1Die Bewerber stellen sich mit Predigtgottesdienst und Gemeindeveranstaltung vor. 2Ist der Bewerber in der Kirchengemeinde hinreichend bekannt, kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates von einer Vorstellung nach Satz 1 ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) 1Zwischen dem Gemeindekirchenrat und den einzelnen Bewerbern findet jeweils ein Gespräch statt. 2Hierzu sind die im Bereich der Pfarrstelle entgeltlich und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter und die örtlichen Beiräte, soweit solche bestehen, einzuladen.
(5) 1Aufgrund der Auswertung der Vorstellungen und Gespräche entscheidet der Gemeindekirchenrat durch Beschluss, welche der Bewerber in den endgültigen Wahlvorschlag, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll, aufgenommen werden. 2Sind an der Aufstellung des Wahlvorschlags mehrere Gemeindekirchenräte beteiligt, kann kein Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, gegen den sich die Kirchenältesten eines Gemeindekirchenrates mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen haben. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde eines Kirchengemeindeverbands mit mehreren Pfarrstellen oder die Pfarrstelle eines Sprengels in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde oder eine Regionalpfarrstelle zu besetzen ist.
#§ 11
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl obliegt dem Gemeindekirchenrat.
(2) 1Der Superintendent bestimmt in Abstimmung mit dem Gemeindekirchenrat den Termin, an dem die Wahl durchgeführt werden soll. 2Vor der Wahl sind die in § 10 Absatz 4 Satz 2 genannten Beteiligten zu hören. 3Die Wahl findet frühestens eine Woche nach der letzten Vorstellung statt. 4Von dieser Frist kann abgewichen werden, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht.
(3) 1Die Wahl leitet der Superintendent oder einer seiner Stellvertreter. 2Ist der Superintendent zugleich Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates, so tritt an seine Stelle jedenfalls sein Stellvertreter. 3Das gilt nicht, sofern der Superintendent lediglich im Rahmen der Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates ist.
(4) 1Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzetteln, auf denen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. 2Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint.
(5) 1Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. 2Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los. 3Ebenso ist in jedem weiteren Wahlgang zu verfahren. 4Steht nur noch ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert.
(6) 1Ist ein Kandidat gewählt, teilt der Superintendent dem Gewählten das Ergebnis der Wahl mit. 2Die Erklärung über die Annahme der Wahl soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche verbindlich erfolgen.
(7) 1Im Fall des Scheiterns der Wahl ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen. 2Die Wahl ist auch gescheitert, wenn der Gewählte die Wahl nicht angenommen hat. 3Bewerber, die bereits im ersten Verfahren zur Wahl standen, können in den neuen Wahlvorschlag aufgenommen werden.
(8) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Superintendenten und zwei Mitgliedern des Gemeindekirchenrates zu unterzeichnen ist.
#§ 12
Mitwirkungsverbot
Ein Bewerber, der Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates ist oder derjenige, dessen Nachfolger gewählt wird, ist von der Mitwirkung bei der Aufstellung des Wahlvorschlags (§ 10) und der Durchführung der Wahl (§ 11) ausgeschlossen.
#§ 13
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1Das Ergebnis der Wahl wird im darauf folgenden Sonntagsgottesdienst unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit nach § 14 bekannt gegeben. 2Sind der Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, so erfolgt die Bekanntgabe in einem zentralen Gottesdienst oder auf andere ortsübliche Weise.
#§ 14
Anfechtung der Wahl
(1) 1Gegen die Wahl kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Superintendenten Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist zu begründen. 3Er kann nur auf Einwendungen gegen die Amts- oder Lebensführung des Gewählten sowie auf Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden.
(2) Der Superintendent gibt dem Gemeindekirchenrat die Möglichkeit, zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und leitet den Einspruch mit der Stellungnahme zur abschließenden Entscheidung an das Landeskirchenamt weiter.
(3) 1Wird im Fall des § 4 Absatz 5 Satz 1 einem Einspruch gegen einen der beiden Pfarrer beziehungsweise gegen einen der Ehepartner stattgegeben, kann die Pfarrstelle keinem von beiden übertragen werden. 2Im Fall des § 4 Absatz 5 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen die gemeinsame Übertragung die Stelle nicht geteilt werden kann.
#§ 15
Bestätigung der Wahl
1Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. 2Wird diese versagt, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3Kann aus wichtigen Gründen auch die zweite und dritte Wahl vom Landeskirchenamt nicht bestätigt werden, wird die Stelle vom Landeskirchenamt besetzt; der Superintendent und der Gemeindekirchenrat sind zuvor anzuhören.
#§ 16
Übertragung der Pfarrstelle
(1) 1Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt. 2Sie wird durch Aushändigung der Übertragungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam.
(2) Im Falle des Wechsels aus einer Gemeindepfarrstelle soll die Übertragung der neuen Stelle nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Wahl erfolgen.
#§ 17
Beteiligung mehrerer Kirchengemeinden und Beschlussfähigkeit
1Gehören zu der zu besetzenden Gemeindepfarrstelle mehrere Kirchengemeinden, so werden die sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Aufgaben des Gemeindekirchenrates, einschließlich der Aufstellung des Wahlvorschlags und der Wahlhandlung, von den Gemeindekirchenräten der beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam wahrgenommen. 2Jeder der beteiligten Gemeindekirchenräte muss gemäß Artikel 28 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM für sich beschlussfähig sein.
#Unterabschnitt 3:
Besetzung durch das Landeskirchenamt
##§ 18
Besetzungsverfahren
(1) Hat das Landeskirchenamt das Besetzungsrecht, teilt es nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Kirchengemeinde mit, welcher Bewerber für die Besetzung der Stelle in Aussicht genommen wird.
(2) 1Der in Aussicht genommene Bewerber stellt sich der Gemeinde gemäß § 10 Absatz 3 vor. 2Wird von einer Vorstellung abgesehen (§ 10 Absatz 3 Satz 2), so ist der Name der in Aussicht genommenen Person der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
(3) 1Nachdem sich der Bewerber der Gemeinde vorgestellt hat, stellt der Regionalbischof oder in seinem Auftrag der Superintendent das Benehmen durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aller beteiligten Gemeindekirchenräte her. 2Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder jedes der beteiligten Gemeindekirchenräte anwesend ist.
(4) Spricht sich der Gemeindekirchenrat gegen den in Aussicht genommenen Bewerber aus, kann das Landeskirchenamt
- die Pfarrstelle dem in Aussicht genommenen Bewerber übertragen, wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Übertragung besteht. Mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates und des Bewerbers kann der in Aussicht genommene Bewerber auch zunächst für einen befristeten Zeitraum kommissarisch mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt werden. Gegen die Entscheidung nach Satz 2 oder Satz 3 kann der Gemeindekirchenrat innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Einspruch einlegen. § 14 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über den Einspruch entscheidet das Landeskirchenamt abschließend,
- im besonders begründeten Ausnahmefall einen zweiten Bewerber für die Stelle in Aussicht nehmen, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung bedarf. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Stelle seit längerem vakant ist oder die Inaussichtnahme eines zweiten Bewerbers aus Fürsorgegesichtspunkten angezeigt ist.
Unterabschnitt 4:
Region und Gemeindepfarrstellen mit regionalem Dienstauftrag
(Regionalpfarrstelle)
##§ 19
Errichtung der Region
(1) 1Die Region im Sinne des Pfarrstellengesetzes ist ein Bereich im Kirchenkreis, in welchem der Verkündigungsdienst kooperativ und arbeitsteilig organisiert wird. 2In der Region sollen die unterschiedlichen Formen des Verkündigungsdienstes vertreten sein.
(2) 1Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung einer Region im Sinne von Absatz 1 beschließt die Kreissynode nach Anhörung der betroffenen Gemeindekirchenräte. 2Der Beschluss der Kreissynode bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(3) 1Vertreter der betroffenen Gemeindekirchenräte und die Mitarbeiter im Verkündigungsdienst in der Region erarbeiten unter Federführung des Superintendenten als Grundlage für den Beschluss der Kreissynode eine Konzeption der Arbeit in der Region. 2Die Konzeption strukturiert Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche in der Region. 3Sie ist gleichzeitig Grundlage für die zu erstellenden Dienstvereinbarungen.
#§ 20
Regionalpfarrstelle und arbeitsteilige Zusammenarbeit in der Region
(1) Regionalpfarrstellen sind Gemeindepfarrstellen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 dieses Kirchengesetzes.
(2) 1Mit Errichtung oder Veränderung der Region können Gemeindepfarrstellen der Region verändert werden, indem im Rahmen der arbeitsteiligen Zusammenarbeit einer Regionalpfarrstelle
- ein örtlich begrenzter Dienst- und Seelsorgebereich und
- inhaltlich beschriebene Dienste und Aufgaben in der Region
zugeordnet werden. 2Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen unberührt.
(3) 1Im örtlich begrenzten Dienst- und Seelsorgebereich gehört der Stelleninhaber den betreffenden Gemeindekirchenräten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Nummer 2 Kirchenverfassung EKM an. 2Gegenstand regionaler Arbeitsteilung nach Absatz 1 Nummer 2 können insbesondere die Verwaltung und pfarramtliche Geschäftsführung, Personalverantwortung in kirchengemeindlichen Einrichtungen, Bildungsarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Konfirmandenunterricht, Erteilung von Religionsunterricht, Arbeit mit Ehrenamtlichen, Projektarbeit und Öffentlichkeitsarbeit sein.
(4) Mit Zustimmung der Gemeindekirchenräte der Region kann der Dienstbereich einer Regionalpfarrstelle auch ausschließlich auf die Region oder Teile der Region bezogen beschrieben werden, sofern dabei sichergestellt ist, dass die Aufgaben im Dienstbereich auch dem Auftrag aus der Ordination entsprechen.
(5) 1Eine Dienstvereinbarung zwischen den Gemeindekirchenräten der Region, dem Pfarrstelleninhaber und dem Superintendenten ist zu erstellen. 2Die Stelleninhaber haben in Absprache mit den Gemeindekirchenräten und den betroffenen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst eine gemeinsame Jahresplanung zu erstellen.
#§ 21
Besetzung
1Bei der Besetzung von Regionalpfarrstellen gilt Abschnitt 2 dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Gemeindekirchenrates durch eine Auswahlkommission wahrgenommen werden. 2Der Auswahlkommission gehören im Fall von § 20Absatz 2 der Gemeindekirchenrat des örtlich begrenzten Dienst- und Seelsorgebereichs und je ein Vertreter aus jedem weiteren Gemeindekirchenrat der Region an. 3Im Fall von § 20 Absatz 4 wird die Auswahlkommission gebildet, indem jeder Gemeindekirchenrat der Region einen Vertreter entsendet.
#Abschnitt 3:
Besetzung von Kreispfarrstellen
###§ 22
Befristete Übertragung, Besetzungsrecht
(1) 1Die Übertragung von Kreispfarrstellen soll unabhängig von der Dauer ihrer Errichtung befristet erfolgen. 2Sonderseelsorgestellen werden in der Regel für den Zeitraum von sechs Jahren übertragen, Schulpfarrstellen für den Zeitraum nicht unter drei Jahren. 3Ein Jahr vor Ablauf der Übertragung entscheidet der Kreiskirchenrat über die erneute Ausschreibung, die Verlängerung der Übertragung oder die Wiederwahl mit Ausschreibungsverzicht zugunsten des derzeitigen Stelleninhabers. 4Im Falle der Verbindung einer unbefristet errichteten Kreispfarrstelle mit einer Gemeindepfarrstelle oder bei Übertragung beider Stellen an eine Person soll die Kreispfarrstelle unbefristet übertragen werden.
(2) 1Das Besetzungsrecht von Kreispfarrstellen obliegt dem Kreiskirchenrat. 2Der Kreiskirchenrat kann zugunsten der Entsendung eines Pfarrers auf die Besetzung der Kreispfarrstelle verzichten. 3§ 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
#§ 23
Ausschreibung und Bewerbung
(1) 1Kreispfarrstellen sind grundsätzlich auszuschreiben. 2Der Kreiskirchenrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder auf die Ausschreibung verzichten, insbesondere, wenn sich der derzeitige Bewerber zur Wiederwahl stellt oder der Ausschreibungsverzicht im besonderen kirchlichen Interesse liegt.
(2) 1Die Ausschreibung erfolgt auf Antrag des Kreiskirchenrates durch das Landeskirchenamt. 2Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.
#§ 24
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) 1Der Kreiskirchenrat ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. 2Er kann aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden. 3Zum Wahlausschuss sollen Personen aus den verschiedenen Dienstbereichen beratend hinzugezogen werden. 4Bei Besetzung einer Schulpfarrstelle oder einer Pfarrstelle im Bereich der Sonderseelsorge ist ein Vertreter oder eine Vertreterin des fachlich zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes beratend zu beteiligen. 5Wird kein Wahlausschuss gebildet, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Haben sich um die Stelle mehrere Kandidaten beworben, so stellt der Kreiskirchenrat auf Vorschlag des Wahlausschusses einen Wahlvorschlag auf.
(3) Der Kreiskirchenrat legt fest, in welcher Weise sich die Kandidaten vorstellen.
(4) Im Übrigen gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl §§ 10 und 11 entsprechend; an die Stelle des Gemeindekirchenrates tritt jeweils der Kreiskirchenrat.
#§ 25
Bestätigung der Wahl und Übertragung der Pfarrstelle
Für die Bestätigung der Wahl und die Übertragung der Kreispfarrstelle sowie die Verlängerung der Übertragung durch den Kreiskirchenrat gelten § 15 Absatz 1 und § 16 entsprechend.
#Abschnitt 4:
Besetzung von Superintendentenstellen
#Unterabschnitt 1:
Amt und Rechtsstellung
##§ 26
Grundsatz
(1) 1Der Superintendent ist Inhaber einer Pfarrstelle. 2Er nimmt neben seinem Leitungsdienst einen Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde oder einen allgemeinkirchlichen Auftrag im Kirchenkreis wahr.
(2) 1Der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. 2Die Kreissynode kann den Superintendenten für eine verkürzte Dauer wählen, wenn der Zusammenschluss mehrerer Kirchenkreise innerhalb der Amtszeit ansteht. 3Die Amtszeit muss mindestens fünf Jahre betragen. 4Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
(3) Der Superintendent kann im Falle des verbindlich geplanten Zusammenschlusses mehrerer Kirchenkreise auch im Vorfeld des Zusammenschlusses gewählt werden.
#§ 27
Beginn und Ende der Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Superintendenten beginnt mit dem Tag der Berufung.
(2) 1Der Dienst des Superintendenten endet mit Ablauf der Amtszeit, sofern er nicht für eine weitere Amtszeit gewählt wird. 2Er endet auch mit Erreichen der für Pfarrer geltenden gesetzlichen Altersgrenze. 3Endet die Amtszeit bis zu fünf Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, kann die Kreissynode auf Antrag des Nominierungsausschusses mit Zustimmung des Superintendenten die Amtszeit einmalig um bis zu fünf Jahre verlängern. 4Die Kreissynode kann auf Antrag des Superintendenten beschließen, das Dienstende bis zu drei Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben, wobei das Ende der regulären Amtszeit nicht überschritten werden darf.
#Unterabschnitt 2:
Der Nominierungsausschuss
##§ 28
Zusammensetzung
(1) 1Die Vorbereitung der Wahl obliegt einem Nominierungsausschuss. 2Dem Nominierungsausschuss gehören an:
- der Präses der Kreissynode als dessen Vorsitzender,
- der zuständige Regionalbischof,
- der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes oder ein von ihm beauftragter Referatsleiter,
- drei Mitglieder des Kreiskirchenrates, von denen höchstens eines im Pfarrdienst stehen darf,
- vier aus der Mitte der Kreissynode gewählte Mitglieder,
- gegebenenfalls ein Kirchenältester des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde, in welcher der Superintendent einen pfarramtlichen Auftrag wahrnimmt.
3Die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 4 bis 6 sind für die jeweilige Amtsperiode von den entsendenden Gremien zu benennen. 4Unter den Mitgliedern nach Satz 2 Nummer 4 und 5 sollen die verschiedenen Dienstbereiche angemessen vertreten sein. 5Der Leiter des zuständigen Kreiskirchenamtes kann auf Beschluss des Nominierungsausschusses beratend zu den Sitzungen des Nominierungsausschusses hinzugezogen werden.
(2) Im Falle des § 26 Absatz 3 besteht der Nominierungsausschuss aus
- den Präsides der Kreissynoden, die an dem Zusammenschluss beteiligt sind. Diese stimmen untereinander ab, wer den Vorsitz übernimmt.
- dem zuständigen Regionalbischof. Sind mehrere Regionalbischöfe zuständig, einigen sich diese untereinander, wer dem Nominierungsausschuss als Mitglied angehört.
- dem zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes oder einem von ihm beauftragten Referatsleiter,
- einem Mitglied eines jeden Kreiskirchenrates,
- je einem aus der Mitte jeder Kreissynode gewählten Mitglied,
- gegebenenfalls einem Kirchenältesten des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde, in welcher der Superintendent einen pfarramtlichen Auftrag wahrnimmt.
Von der Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 4 und 5 kann abgewichen werden.
(3) 1Derjenige, dessen Nachfolger gewählt wird, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen. 2Ebenfalls von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, wer auf dem Wahlvorschlag steht oder gestanden hat.
(4) Die Anzahl der hauptamtlich von kirchlichen Körperschaften angestellten Mitglieder des Nominierungsausschusses darf die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder nicht erreichen.
#§ 29
Aufgabe und Arbeitsweise
(1) Der Nominierungsausschuss wird vom Landeskirchenamt in Abstimmung mit dem Präses der Kreissynode und dem zuständigen Regionalbischof einberufen.
(2) Aufgabe des Nominierungsausschusses ist es, die für die Besetzung der Stelle wesentlichen Anforderungen zu beschreiben, geeignete Kandidaten für die Wahl des Superintendenten zu finden und der Kreissynode einen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
(3) Nach Vorstellung der Kandidaten beschließt der Nominierungsausschuss über den Wahlvorschlag.
(4) 1Der Nominierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Nominierungsausschusses, der Regionalbischof und der Vertreter des Landeskirchenamtes anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Wahlvorschläge bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Nominierungsausschusses.
(5) 1Alle Beratungen und die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. 2Darüber ist Verschwiegenheit zu wahren.
#Unterabschnitt 3:
Ausschreibung und Wahl
##§ 30
Ausschreibung
1Das Landeskirchenamt schreibt die zu besetzende Superintendentenstelle auf Antrag des Nominierungsausschusses auf der Website der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aus, es sei denn, dass die Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl des oder eines der berufenen Superintendenten beabsichtigt ist. 2Darüber hinaus kann das Landeskirchenamt auf Antrag des Nominierungsausschusses von der Ausschreibung der Superintendentenstelle absehen, wenn es feststellt, dass das gesamtkirchliche Interesse dies erfordert. 3§ 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
#§ 31
Vorbereitung der Wahl
(1) 1Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet der Nominierungsausschuss, wer in den Wahlvorschlag aufgenommen wird. 2Dabei kann er
- offensichtlich für diese Stelle nicht geeignete oder nicht bewerbungsberechtigte Bewerber von der Aufnahme in den Wahlvorschlag ausschließen und
- geeignete Pfarrer, die sich nicht beworben haben, bitten, ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zuzustimmen, sofern dafür ein besonderes Interesse besteht.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Ausschreibung nur eine oder keine geeignete Bewerbung vorliegt.
(3) 1Der Wahlvorschlag soll bis zu drei, in der Regel zwei Namen enthalten. 2Ist der bisherige Superintendent oder im Falle des § 26 Absatz 3 einer der bisherigen Superintendenten nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl bereit, so kann der Nominierungsausschuss trotz vorangegangener Ausschreibung davon absehen, auf den Wahlvorschlag einen zweiten Namen zu setzen.
(4) 1Der Wahlvorschlag bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. 2Verweigert das Landeskirchenamt aus wichtigen Gründen im Einzelfall die Bestätigung, wird die abgelehnte Person aus dem Wahlvorschlag gestrichen. 3Die Streichung soll im Benehmen mit dem Nominierungsausschuss erfolgen.
##§ 32
Bekanntgabe des Wahlvorschlags
1Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses gibt den vom Landeskirchenamt bestätigten Wahlvorschlag spätestens einen Monat vor der Wahl der Kreissynode bekannt; in besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. 2Danach wird zu einem mit dem Landeskirchenamt abgestimmten Termin die Öffentlichkeit informiert.
#§ 33
Gastpredigt
1Der Präses der Kreissynode lädt die Kandidaten jeweils zur Vorstellung mit einem Gottesdienst ein. 2Die Mitglieder der Kreissynode und die Gemeinden des Kirchenkreises sind hierauf hinzuweisen.
#§ 34
Einberufung der Kreissynode
(1) 1Zur Wahl des Superintendenten wird die Kreissynode einberufen. 2Den Mitgliedern ist spätestens mit der Einladung der besondere Zweck der Tagung mitzuteilen.
(2) Die Kirchengemeinden werden zur Fürbitte für die Synodentagung aufgerufen.
#§ 35
Vorstellung der Kandidaten vor der Kreissynode
(1) Auf der Wahltagung der Kreissynode gibt der Vorsitzende des Nominierungsausschusses der versammelten Kreissynode den Wahlvorschlag bekannt und begründet ihn.
(2) Anschließend stellen sich die Kandidaten der Kreissynode auf geeignete Weise vor und beantworten Fragen der Synodalen.
(3) Die Synodalen beraten über den Wahlvorschlag in geschlossener Sitzung.
#§ 36
Wahlhandlung
(1) 1Die Wahl des Superintendenten erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode, mindestens aber die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode, auf sich vereint.
(2) 1Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. 2Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl und tritt keiner der Vorgeschlagenen von der Kandidatur zurück, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los.
(3) Stehen danach noch zwei Kandidaten zur Wahl, scheidet nach zwei weiteren Wahlgängen der nächste Kandidat entsprechend Absatz 2 Satz 2 aus.
(4) Steht in einem Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im folgenden Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert.
#§ 37
Wahl durch mehrere Kreissynoden im Vorfeld eines Kirchenkreiszusammenschlusses
(1) 1Soll die Superintendentenstelle eines künftigen Kirchenkreises im Vorfeld des Zusammenschlusses besetzt werden, so werden die sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Aufgaben der Kreissynode von den Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise gemeinsam wahrgenommen. 2Die Wahl erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung der Kreissynoden. 3Jede der beteiligten Kreissynoden muss gemäß Artikel 41 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM für sich beschlussfähig sein. 4Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreissynoden, mindestens aber die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynoden, auf sich vereint.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann, insbesondere bei einem Zusammenschluss von mehr als zwei Kirchenkreisen, durch die Kreissynoden mit Genehmigung des Landeskirchenamtes ein gemeinsames Wahlgremium gebildet werden, das die Aufgaben der Kreissynode bei der Superintendentenwahl wahrnimmt. 2Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder des Wahlgremiums darf die Hälfte aller Mitglieder des Wahlgremiums nicht erreichen.
#§ 38
Annahme und Bestätigung der Wahl, Übertragung der Superintendentenstelle
(1) Für die Annahme der Wahl gilt § 11 Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Die Wahl, die Wiederwahl, die Verlängerung des Dienstes sowie das Hinausschieben des Dienstendes bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat. 2Die Übertragung der Superintendentenstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(3) Die Einführung des Superintendenten erfolgt in einem Gemeindegottesdienst, in dem auch die Berufungsurkunde übergeben wird.
(4) Im Fall des Scheiterns der Wahl nach § 37 Absatz 4 leitet der Nominierungsausschuss das Verfahren nach §§ 31 ff. erneut ein.
#§ 38a
Übergangsbestimmungen
(1) Auf übereinstimmenden Beschluss der Kreissynode sich zusammenschließender Kirchenkreise können Superintendentenstellen der beteiligten Kirchenkreise in dem zusammengeschlossenen Kirchenkreis längstens für die Dauer der begonnenen Amtszeit des jeweiligen Superintendenten übergeleitet werden.
(2) 1Die Verteilung der Aufgaben legt der Kreiskirchenrat unter Berücksichtigung von Artikel 50 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM unter den Amtsinhabern fest und zeigt sie dem Landeskirchenamt an. 2Die Kreissynode entscheidet, ob darüber hinaus Stellvertreter nach Artikel 50 Kirchenverfassung gewählt werden.
#Unterabschnitt 5:
Reformierter Senior
##§ 39
Besetzung der Stelle des reformierten Seniors
Die Besetzung der Stelle des reformierten Seniors des reformierten Kirchenkreises erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen des Abschnittes 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kreissynode das Moderamen des reformierten Kirchenkreises tritt.
#Abschnitt 5:
Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen
###§ 40
Ausschreibung und Übertragung
(1) 1Landeskirchliche Pfarrstellen werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland unter Angabe des bewerbungsberechtigten Personenkreises ausgeschrieben. 2§ 7 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 3Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann beschließen, dass wegen der Besonderheiten der Stelle oder wegen besonderer Erfordernisse von einer Ausschreibung abgesehen wird oder eine Ausschreibung in der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt.
(2) 1Soweit keine andere kirchenrechtliche Regelung besteht, werden landeskirchliche Stellen vom Kollegium des Landeskirchenamtes besetzt. 2Für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens ist eine Auswahlkommission zu bilden. 3Gegebenenfalls bestehende Beteiligungsrechte Dritter sind zu beachten.
(3) 1Die Übertragung von landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt in der Regel befristet. 2Sie werden in der Regel für einen Zeitraum nicht unter sechs Jahren übertragen, sofern keine anderen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen sind oder die Besonderheit der Stelle eine andere Frist erfordert. 3Die erneute Berufung des derzeitigen Stelleninhabers und eine Verlängerung der Übertragung der Stelle sind möglich.
#Abschnitt 6:
Besetzung von verbundenen Pfarrstellen
####§ 41
Übertragung mehrerer Aufträge
(1) 1Einem Pfarrer oder einer Pfarrerin können gleichzeitig mehrere stellengebundene Aufträge übertragen werden. 2Der Umfang eines vollen Dienstauftrags darf dabei nicht überschritten werden. 3Für die Übertragung gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(2) Umfasst der mit einer Pfarrstelle verbundene Dienstauftrag keinen vollen aber mindestens einen halben Dienstauftrag, kann ein zusätzlicher nicht stellengebundener Dienstauftrag erteilt werden.
#§ 42
Ausschreibung
1Die Ausschreibung von nach § 41 Absatz 1 verbundenen Pfarrstellen erfolgt in einem zwischen den beteiligten Gremien und Personen abgestimmten Ausschreibungstext. 2Im Falle der Ausschreibung von Schulpfarrstellen oder Pfarrstellen im Bereich der Sonderseelsorge ist die jeweils zuständige Fachaufsicht einzubeziehen.
#§ 43
Besetzungsverfahren
(1) 1Das Besetzungsverfahren richtet sich nach dem Besetzungsverfahren für die Pfarrstelle mit dem höheren Dienstumfang oder bei gleichem Dienstumfang nach dem Besetzungsverfahren für die ohne Befristung zu besetzende Pfarrstelle. 2Bei Verbindung von zwei befristeten Stellen mit gleichem Dienstumfang klären die für die Besetzung zuständigen Gremien und Personen gemeinsam, welches Besetzungsrecht anzuwenden ist.
(2) Vor Aufstellung des endgültigen Wahl- oder Besetzungsvorschlags hat das für die Wahl oder die Besetzung zuständige Gremium die Voten der für die Besetzung der anderen Pfarrstelle zuständigen Gremien und Personen einzuholen und bei seiner Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Entscheidung zur Besetzung der verbundenen Pfarrstelle trifft das nach Absatz 1 zuständige Gremium.
#Abschnitt 7:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 44
Sprachregelung
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#