.

Verfassung des Freistaats Thüringen
(Auszug)

Vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745).

Der Thüringer Landtag hat mit der nach Artikel 106 Abs. 1 dieser Verfassung vorgesehenen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Zweiter Abschnitt Ehe und Familie
Dritter Abschnitt Bildung und Kultur
Vierter Abschnitt Natur und Umwelt
Sechster Abschnitt Religion und Weltanschauung
#

Präambel

In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums und der Schönheit des Landes, seiner wechselvollen Geschichte, der leidvollen Erfahrungen mit überstandenen Diktaturen und des Erfolges der friedlichen Veränderungen im Herbst 1989,
in dem Willen, Freiheit und Würde des einzelnen zu achten, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, der Verantwortung für zukünftige Generationen gerecht zu werden, inneren wie äußeren Frieden zu fördern, die demokratisch verfasste Rechtsordnung zu erhalten und Trennendes in Europa und der Welt zu überwinden,
gibt sich das Volk des Freistaats Thüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung.
#

Erster Teil
Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens

#

Erster Abschnitt
Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit

##

Artikel 1
Schutz der Menschenwürde

( 1 ) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie auch im Sterben zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
( 2 ) Thüringen bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder staatlichen Gemeinschaft, zum Frieden und zur Gerechtigkeit.
#

Artikel 2
Gleichheit

( 1 ) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
( 2 ) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.
( 3 ) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.
( 4 ) Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
#

Artikel 3
Recht auf Leben, Freiheit, Persönlichkeit

( 1 ) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
( 2 ) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
#

Artikel 4
Freiheit der Person

( 1 ) Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.
( 2 ) Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
( 3 ) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Das Nähere regelt das Gesetz.
( 4 ) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
( 5 ) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
#

Artikel 5
Freizügigkeit

( 1 ) Jeder Bürger genießt Freizügigkeit.
( 2 ) Dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
#

Artikel 6
Persönlichkeitsrecht, Datenschutz

( 1 ) Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Persönlichkeit und seines privaten Lebensbereiches.
( 2 ) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Er ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung solcher Daten selbst zu bestimmen.
( 3 ) Diese Rechte dürfen nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Den Belangen historischer Forschung und geschichtlicher Aufarbeitung ist angemessen Rechnung zu tragen.
( 4 ) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.
#

Artikel 7
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

( 1 ) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis sind unverletzlich.
( 2 ) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Sie sind grundsätzlich dem Betroffenen nach Abschluss der Maßnahme mitzuteilen. Ihm steht der Rechtsweg offen.
#

Artikel 8
Unverletzlichkeit der Wohnung

( 1 ) Die Wohnung ist unverletzlich.
( 2 ) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
( 3 ) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.
#

Artikel 9
Recht auf politische Mitgestaltung

Jeder hat das Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens im Freistaat. Dieses Recht wird im Rahmen dieser Verfassung in Ausübung politischer Freiheitsrechte, insbesondere durch eine Mitwirkung in Parteien und Bürgerbewegungen wahrgenommen.
#

Artikel 10
Versammlungsfreiheit

( 1 ) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
( 2 ) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
#

Artikel 11
Meinungs- und Medienfreiheit

( 1 ) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
( 2 ) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, des Films und der anderen Medien wird gewährleistet. Zensur ist nicht zulässig.
( 3 ) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und in dem Recht der persönlichen Ehre.
#

Artikel 12
Rundfunkversorgung

( 1 ) Das Land gewährleistet die Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk und sorgt für die Ausgewogenheit der Verbreitungsmöglichkeiten zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Veranstaltern.
( 2 ) In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und in den vergleichbaren Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk sind die politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.
#

Artikel 13
Vereinigungsfreiheit

( 1 ) Jeder Bürger hat das Recht, Vereinigungen zu bilden.
( 2 ) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
#

Artikel 14
Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.
#

Artikel 15
Recht auf Wohnung

Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, darauf hinzuwirken, dass in ausreichendem Maße angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels fördern das Land und seine Gebietskörperschaften die Erhaltung, den Bau und die Bereitstellung von Wohnraum im sozialen, genossenschaftlichen und privaten Bereich.
#

Artikel 16
Obdachrecht

Das Land und seine Gebietskörperschaften sichern allen im Notfall ein Obdach.
#

Zweiter Abschnitt
Ehe und Familie

##

Artikel 17
Ehe und Familie

( 1 ) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
( 2 ) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung.
( 3 ) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
#

Artikel 18
Sorgerecht

( 1 ) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
( 2 ) Kinder dürfen von den Sorgeberechtigten gegen deren Willen nur aufgrund eines Gesetzes getrennt werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
( 3 ) Die elterliche Sorge darf nur auf gesetzlicher Grundlage durch ein Gericht eingeschränkt oder entzogen werden.
#

Artikel 19
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen.
( 2 ) Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen und zu sichern.
( 3 ) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern Kindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
( 4 ) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche.
#

Dritter Abschnitt
Bildung und Kultur

##

Artikel 20
Recht auf Bildung

Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Begabte, Behinderte und sozial Benachteiligte sind besonders zu fördern.
#

Artikel 21
Elternrecht

Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.
#

Artikel 22
Erziehung und Bildung

( 1 ) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbstständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fördern.
( 2 ) Der Geschichtsunterricht muss auf eine unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein.
( 3 ) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.
#

Artikel 23
Schulwesen

( 1 ) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
( 2 ) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
( 3 ) Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.
#

Artikel 24
Schulen

( 1 ) Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Erziehungs- und Schulwesen, das neben dem gegliederten Schulsystem auch andere Schularten ermöglicht.
( 2 ) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler gemeinsam und ungeachtet des Bekenntnisses und der Weltanschauung unterrichtet.
( 3 ) Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln regelt das Gesetz.
#

Artikel 25
Religions- und Ethikunterricht

( 1 ) Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.
( 2 ) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religions- oder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres obliegt diese Entscheidung den Jugendlichen in eigener Verantwortung.
( 3 ) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
#

Artikel 26
Schulen in freier Trägerschaft

( 1 ) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.
( 2 ) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes. Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt das Gesetz.
#

Artikel 27
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

( 1 ) Kunst ist frei. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
( 2 ) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
#

Artikel 28
Hochschulen

( 1 ) Die Hochschulen genießen den Schutz des Landes und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht auf Selbstverwaltung, an der alle Mitglieder zu beteiligen sind.
( 2 ) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig.
( 3 ) Die Kirchen und andere Religionsgesellschaften haben das Recht, eigene Hochschulen und andere theologische Bildungsanstalten zu unterhalten. Das Mitspracherecht der Kirchen bei der Besetzung der Lehrstühle theologischer Fakultäten wird durch Vereinbarung geregelt.
( 4 ) Das Nähere regelt das Gesetz.
#

Artikel 29
Erwachsenenbildung

Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern die Erwachsenenbildung. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind auch freie Träger zugelassen.
#

Artikel 30
Kultur, Kunst und Brauchtum

( 1 ) Kultur, Kunst, Brauchtum genießen Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.
( 2 ) Die Denkmale der Kultur, Kunst, Geschichte und die Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes und seiner Gebietskörperschaften. Die Pflege der Denkmale obliegt in erster Linie ihren Eigentümern. Sie sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Gesetze unter Beachtung der Rechte anderer zugänglich zu machen.
( 3 ) Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.
#

Vierter Abschnitt
Natur und Umwelt

##

Artikel 31
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

( 1 ) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist Aufgabe des Freistaats und seiner Bewohner.
( 2 ) Der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeit sind zu schützen. Die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie besonders wertvolle Landschaften und Flächen sind zu erhalten und unter Schutz zu stellen. Das Land und seine Gebietskörperschaften wirken darauf hin, dass von Menschen verursachte Umweltschäden im Rahmen des Möglichen beseitigt oder ausgeglichen werden.
( 3 ) Mit Naturgütern und Energie ist sparsam umzugehen. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern eine umweltgerechte Energieversorgung.
#

Artikel 32
Tiere

Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt.
#

Artikel 33
Recht auf Umweltdaten

Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen und die durch den Freistaat erhoben worden sind, soweit gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
#

Fünfter Abschnitt
Eigentum, Wirtschaft und Arbeit

##

Artikel 34
Eigentum und Erbrecht

( 1 ) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
( 2 ) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
( 3 ) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg offen.
#

Artikel 35
Berufsfreiheit

( 1 ) Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufswahl, die Berufsausübung sowie die Berufsausbildung können aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
( 2 ) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
#

Artikel 36
Recht auf Arbeit

Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land und seine Gebietskörperschaften insbesondere Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.
#

Artikel 37
Koalitionsfreiheit und Streikrecht

( 1 ) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jeden und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
( 2 ) Das Recht, Arbeitskämpfe zu führen, insbesondere das Streikrecht, ist gewährleistet.
( 3 ) Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen oder Dienststellen.
#

Artikel 38
Soziale und ökologische Marktwirtschaft

Die Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen einer sozialen und der Ökologie verpflichteten Marktwirtschaft zu entsprechen.
#

Sechster Abschnitt
Religion und Weltanschauung

##

Artikel 39
Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit

( 1 ) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
( 2 ) Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung ungestört, allein oder mit anderen, privat oder öffentlich auszuüben. Die Ausübung einer Religion oder Weltanschauung darf die Würde anderer nicht verletzen.
#

Artikel 40
Recht der Religionsgemeinschaften

Für das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949; er ist Bestandteil dieser Verfassung.
#

Artikel 41
Karitative Einrichtungen

Die von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt und gefördert. Dies gilt auch für die Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
#

Siebter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Grundrechte und Staatsziele

##

Artikel 42
Schutz der Grundrechte

( 1 ) Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
( 2 ) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
( 3 ) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
( 4 ) Das Gesetz muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
( 5 ) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
#

Artikel 43
Verwirklichung der Staatsziele

Der Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.