.Dienstanweisung für den Beauftragten der
Dienstanweisung für den Beauftragten der
evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen1#
Vom 1. Juli 2009
#- 1 Der gemeinsame Beauftragte fördert und pflegt die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Freistaat Sachsen. 2 Dazu hält er Verbindung zum Landtag, zur Staatsregierung und zu den Landesbehörden. 3 Er unterhält Kontakte zu Parteien, Vereinigungen und Verbänden auf Landesebene, soweit diese für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
- 1 Der Beauftragte informiert die Kirchen über Vorgänge in der Landespolitik, die ihren Dienst berühren. 2 Er wirkt auf ein einheitliches und abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat hin. 3 Die Kirchen ihrerseits setzen den Beauftragten von allen kirchlichen Aktivitäten, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren, in Kenntnis. 4 Sie beteiligen ihn an Gesprächen mit den staatlichen Stellen.
- 1 Die Kirchen können dem Beauftragten im Einzelfall Aufträge erteilen. 2 Für die Verhandlungsführung mit staatlichen Stellen und die Vertretung der Kirchen bei offiziellen Anlässen bedarf der Beauftragte der besonderen Bevollmächtigung. 3 Aufträge Dritter darf der Beauftragte nicht annehmen.
- Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört insbesondere, die
- Stärkung der Gemeinschaft der evangelischen Christen, die in der Landespolitik tätig sind. Soweit gewünscht, steht er für die seelsorgerliche Begleitung von Abgeordneten im Landtag, von Mitgliedern der Staatsregierung und Beamten der Ministerialverwaltung zur Verfügung;
- Behandlung der Fragen der in Sachsen lebenden Ausländer und deren Integration in die sächsische Gesellschaft;
- Behandlung aller aus der EU-Zugehörigkeit Deutschlands sich ergebenden Erkenntnisse und Möglichkeiten in den ESF- und EFRE-Förderprogrammen und die durch Besuche in Brüssel bzw. durch engen Kontakt zum Europareferat in der Staatsregierung sich ergebenden Hinweise und Impulse an die jeweilige Landeskirche;
- Organisation und Durchführung der jährlichen Begegnungs- und Besinnungstagung.
- Gegebenenfalls soll der Beauftragte den Landeskirchen für Projekte in den Fällen nach außen beratend und organisatorisch zur Verfügung stehen, in denen sein Tätigkeitsfeld mittelbar bzw. unmittelbar betroffen wird.
- Mitgliedschaften in staatlichen und gesellschaftlichen Gremien kann er mit Zustimmung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens im Rahmen des ihm erteilten Auftrages übernehmen bzw. in diese entsandt werden.
- 1 Der Beauftragte kann an den Sitzungen des erweiterten Kollegiums des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens gastweise teilnehmen. 2 Er kann als Gast an den Synodaltagungen der Kirchen und an den Sitzungen der Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bzw. des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland teilnehmen. 3 Einladungen in die genannten Leitungsgremien hat der Beauftragte Folge zu leisten.
- Der Beauftragte hat den Kirchen jährlich jeweils bis zum 31. August schriftlich über seine Tätigkeit zu berichten.
- 1 Der Beauftragte untersteht der Dienstaufsicht des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens. 2 Er leitet die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen am Sitz der Staatsregierung "Evangelisches Büro". 3 Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiter.
- 1 Der Beauftragte gehört der Konferenz der evangelischen Beauftragten bei den Regierungen und Landtagen der deutschen Bundesländer an und nimmt an deren Tagungen teil. 2 Er hält Verbindung zum Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland am Sitz der Bundesregierung.3 Der Beauftragte sucht die Zusammenarbeit mit dem Katholischen Büro in Sachsen.
- Diese Dienstanweisung wird jeweils nach drei Jahren von den Kirchen überprüft.