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Vereinbarung zwischen den Evangelischen
Kirchen in Thüringen über die Bestellung
eines Beauftragten der Evangelischen
Kirchen bei Landtag und Landesregierung
in Thüringen

Vom 1. Oktober/23. November/15. Dezember 1992

(ABl. ELKTh 1993 S. 43)

Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
wird folgende
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Vereinbarung

geschlossen:
1.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck bestellen einen Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung in Thüringen.
2.1.
1Der Beauftragte soll die Beziehungen zum Lande Thüringen fördern und pflegen. 2Er hält Verbindung zu Landesregierung, Ministerien und Landtag. 3Ebenso pflegt er ständig Kontakte zu politischen Parteien sowie zu Vereinigungen und Verbänden auf Landesebene, soweit diese für das öffentliche Leben und die Kirche von Bedeutung sind. 4Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen für gemeinsame Angelegenheiten von dem Verbindungsausschuss und darüber hinaus im Einzelfall von den vertragschließenden Kirchen. 5Aufträge Dritter darf er nicht annehmen. 6Verhandlungen führt er nur auf besonderen Auftrag.
2.2.
1Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig über seine Tätigkeit. 2Über wichtige Vorgänge berichtet er unverzüglich. 3Umgekehrt wird er von den Kirchen über die zwischen Staat und Kirche anstehenden und für seine Tätigkeit bedeutsamen Fragen informiert und an Gesprächen zwischen Kirchen und staatlichen Stellen beteiligt. 4Er nimmt auf Einladung an den Sitzungen der leitenden Gremien der Kirchen teil und kann selbst solche Einladungen erbitten.
2.3.
Als ordinierter Geistlicher steht der Beauftragte für seine Gesprächspartner auch als Seelsorger zur Verfügung.
3.1.
1Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen entsenden je zwei Vertreter ihrer Kirchenleitung in den Verdingungsausschuss; die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet einen Vertreter. 2Die entsandten Vertreter wählen aus ihrer Mitte für ein Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3Wiederwahl ist möglich. 4Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.
3.2.
Der Verbindungsausschuss regelt im Auftrag der Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen die Tätigkeit des Beauftragten; ihm obliegt insbesondere:
  1. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Beauftragten ergeben,
  2. Abstimmung der Aufträge der beteiligten Kirchen,
  3. Erlass von Weisungen für die Tätigkeit des Beauftragten,
  4. Erlass der Dienstanweisung und
  5. Feststellung des Haushalts- und Stellenplanes einschließlich Entlastung.
3.3.
1In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die übereinstimmende Entscheidung der vertragschließenden Kirchen erforderlich. 2Jedes Mitglied des Verbindungsausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit den beteiligten Kirchen zur Entscheidung vorgelegt wird.
4.1.
1Der Beauftragte wird auf Vorschlag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen durch übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kirchen auf zehn Jahre berufen. 2Wiederberufung ist zulässig.
4.2.
1Die Abberufung des Beauftragten erfolgt durch übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kirchen, wenn Bedenken gegen die Weiterführung seiner Tätigkeit vorliegen.
2Vor der Abberufung hört der Verbindungsausschuss den Beauftragten an.
4.3.
Wenn mit einer vorzeitigen Abberufung des Beauftragten eine Minderung des Diensteinkommens verbunden ist, erhält er für ein Jahr zu Lasten aller beteiligten Kirchen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz.
5.
1Der Beauftragte steht im Dienst einer der beteiligten Kirchen, nach deren Recht sich, unbeschadet der Rechte und Pflichten der beteiligten Kirchen aus diesem Vertrag, seine dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse richten. 2Die sich hieraus ergebenden Besoldungs- und Versorgungslasten werden von den beteiligten Kirchen anteilig gemäß Ziffer 6 getragen.
6.1.
1Die durch die Verbindungsstelle entstehenden Kosten werden von den beteiligten Kirchen gemeinsam getragen. 2Es übernehmen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen 70 %, die evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 20 % und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck 10 % der Kosten.
6.2.
Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden vom Kreiskirchenamt Weimar geführt.
7.
1Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft. 2Sie wird nach drei Jahren überprüft. 3Sie kann von jeder der beteiligten Kirchen mit einer Frist von einem Jahr zum Ende einer Berufungsperiode gekündigt werden.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER