.Vereinbarung zwischen den Evangelischen
Vereinbarung zwischen den Evangelischen
Kirchen in Thüringen über die Bestellung
eines Beauftragten der Evangelischen
Kirchen bei Landtag und Landesregierung
in Thüringen
Vom 1. Oktober/23. November/15. Dezember 1992
(ABl. ELKTh 1993 S. 43)
Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
wird folgende
#vertreten durch den Landeskirchenrat,
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
wird folgende
Vereinbarung
geschlossen:
- 1.
- Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck bestellen einen Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung in Thüringen.
- 2.1.
- 1 Der Beauftragte soll die Beziehungen zum Lande Thüringen fördern und pflegen. 2 Er hält Verbindung zu Landesregierung, Ministerien und Landtag. 3 Ebenso pflegt er ständig Kontakte zu politischen Parteien sowie zu Vereinigungen und Verbänden auf Landesebene, soweit diese für das öffentliche Leben und die Kirche von Bedeutung sind. 4 Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen für gemeinsame Angelegenheiten von dem Verbindungsausschuss und darüber hinaus im Einzelfall von den vertragschließenden Kirchen. 5 Aufträge Dritter darf er nicht annehmen. 6 Verhandlungen führt er nur auf besonderen Auftrag.
- 2.2.
- 1 Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig über seine Tätigkeit. 2 Über wichtige Vorgänge berichtet er unverzüglich. 3 Umgekehrt wird er von den Kirchen über die zwischen Staat und Kirche anstehenden und für seine Tätigkeit bedeutsamen Fragen informiert und an Gesprächen zwischen Kirchen und staatlichen Stellen beteiligt. 4 Er nimmt auf Einladung an den Sitzungen der leitenden Gremien der Kirchen teil und kann selbst solche Einladungen erbitten.
- 2.3.
- Als ordinierter Geistlicher steht der Beauftragte für seine Gesprächspartner auch als Seelsorger zur Verfügung.
- 3.1.
- 1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen entsenden je zwei Vertreter ihrer Kirchenleitung in den Verdingungsausschuss; die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet einen Vertreter. 2 Die entsandten Vertreter wählen aus ihrer Mitte für ein Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3 Wiederwahl ist möglich. 4 Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.
- 3.2.
- Der Verbindungsausschuss regelt im Auftrag der Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen die Tätigkeit des Beauftragten; ihm obliegt insbesondere:
- Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Beauftragten ergeben,
- Abstimmung der Aufträge der beteiligten Kirchen,
- Erlass von Weisungen für die Tätigkeit des Beauftragten,
- Erlass der Dienstanweisung und
- Feststellung des Haushalts- und Stellenplanes einschließlich Entlastung.
- 3.3.
- 1 In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die übereinstimmende Entscheidung der vertragschließenden Kirchen erforderlich. 2 Jedes Mitglied des Verbindungsausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit den beteiligten Kirchen zur Entscheidung vorgelegt wird.
- 4.1.
- 1 Der Beauftragte wird auf Vorschlag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen durch übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kirchen auf zehn Jahre berufen. 2 Wiederberufung ist zulässig.
- 4.2.
- 1 Die Abberufung des Beauftragten erfolgt durch übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kirchen, wenn Bedenken gegen die Weiterführung seiner Tätigkeit vorliegen.2 Vor der Abberufung hört der Verbindungsausschuss den Beauftragten an.
- 4.3.
- Wenn mit einer vorzeitigen Abberufung des Beauftragten eine Minderung des Diensteinkommens verbunden ist, erhält er für ein Jahr zu Lasten aller beteiligten Kirchen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz.
- 5.
- 1 Der Beauftragte steht im Dienst einer der beteiligten Kirchen, nach deren Recht sich, unbeschadet der Rechte und Pflichten der beteiligten Kirchen aus diesem Vertrag, seine dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse richten. 2 Die sich hieraus ergebenden Besoldungs- und Versorgungslasten werden von den beteiligten Kirchen anteilig gemäß Ziffer 6 getragen.
- 6.1.
- 1 Die durch die Verbindungsstelle entstehenden Kosten werden von den beteiligten Kirchen gemeinsam getragen. 2 Es übernehmen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen 70 %, die evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 20 % und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck 10 % der Kosten.
- 6.2.
- Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden vom Kreiskirchenamt Weimar geführt.
- 7.
- 1 Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft. 2 Sie wird nach drei Jahren überprüft. 3 Sie kann von jeder der beteiligten Kirchen mit einer Frist von einem Jahr zum Ende einer Berufungsperiode gekündigt werden.