.Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Vertrag der evangelischen Kirchen in Thüringen
mit dem Freistaat Thüringen
Vom 18. März 1994
(ABl. ELKTh S. 84)
Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Abs. 2 Ziffer 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Dem am 15. März 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen den evangelischen Kirchen im Freistaat Thüringen einerseits und dem Freistaat Thüringen andererseits sowie dem dazugehörigen Schlussprotokoll vom 15. März 1994 wird zugestimmt.
(
2
)
Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Gesetz veröffentlicht.
#§ 2
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.
(
2
)
Der Tag, an dem der Vertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird vom Landeskirchenrat festgestellt und im Amtsblatt bekannt gegeben1#