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Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Vertrag der evangelischen Kirchen in Thüringen
mit dem Freistaat Thüringen

Vom 18. März 1994

(ABl. ELKTh S. 84)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Abs. 2 Ziffer 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dem am 15. März 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen den evangelischen Kirchen im Freistaat Thüringen einerseits und dem Freistaat Thüringen andererseits sowie dem dazugehörigen Schlussprotokoll vom 15. März 1994 wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Gesetz veröffentlicht.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird vom Landeskirchenrat festgestellt und im Amtsblatt bekannt gegeben1#

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1 ↑ Abgedruckt unter Nr. 1001.3.