.Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt
Vom 30. Oktober 1993
(ABl. EKKPS S. 169)
Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat gemäß Artikel 74 Absatz 2, Ziffer 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) Dem am 15. September 1993 in der Lutherstadt Wittenberg unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt einerseits und den Evangelischen Kirchen im Lande Sachsen-Anhalt andererseits sowie dem dazugehörenden Schlussprotokoll vom 15. September 1993 wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz veröffentlicht.
#§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 1993 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Evangelische Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird vom Konsistorium festgestellt und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gesondert bekannt gegeben.1#
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bindend.