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Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt

Vom 30. Oktober 1993

(ABl. EKKPS S. 169)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat gemäß Artikel 74 Absatz 2, Ziffer 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) Dem am 15. September 1993 in der Lutherstadt Wittenberg unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt einerseits und den Evangelischen Kirchen im Lande Sachsen-Anhalt andererseits sowie dem dazugehörenden Schlussprotokoll vom 15. September 1993 wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz veröffentlicht.
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§ 2

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 1993 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Evangelische Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird vom Konsistorium festgestellt und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gesondert bekannt gegeben.1#
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bindend.

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1 ↑ In Kraft getreten am 15. 2. 1994 (ABl. S. 20)
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