.Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und
#Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
Abschnitt 2
###§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 3
###§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Abschnitt 4
###§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 22a
§ 23
§ 23a
§ 24
§ 25
Abschnitt 5
###§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und
Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt
(Bestattungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
– BestattG LSA)
Vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46)
letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 15 und 18 neu gefasst sowie §§ 22a und 23a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 730)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
Abschnitt 2 Leichenwesen | |
Abschnitt 3 Bestattungswesen | |
Abschnitt 4 Friedhofswesen | |
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | |
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Grundsätze
(1) 1Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. 2Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit nicht Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1168), in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
#§ 2
Begriffsbestimmungen1#
- Leiche1Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der Körper noch nicht vollständig verwest ist. 2Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers, die nicht zusammengeführt werden können, gelten als Leiche. 3Als Leiche gelten auch das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form mit Ausnahme von Kulturdenkmalen gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. 4Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.
- LeichenteileLeichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.
- Infektionsleiche1Eine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. 2Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.
- TotgeborenesEin Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder einem Alter von mehr als 23 Schwangerschaftswochen, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes weder Herzschlag noch Lungenatmung oder ein Pulsieren der Nabelschnur (Lebenszeichen) feststellbar ist.
- FehlgeborenesEin Fehlgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm, die die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht hat und bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen feststellbar ist.
- Nichtnatürlicher Tod1Ein nichtnatürlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbsttötung, durch sonstiges menschliches Einwirken oder durch einen Unglücksfall eingetreten ist. 2Es wird vermutet, dass ein Tod, bei dem die Todesart ungeklärt ist, ein nichtnatürlicher Tod war.
- Ärztliche PersonEine ärztliche Person ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verfügt.
- BestattungseinrichtungenBestattungseinrichtungen sind alle Räume, Gebäude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen.
- LeichenhallenAls Leichenhallen gelten Räume oder Gebäude der Friedhöfe, der Krankenhäuser, der Bestattungsunternehmen und der pathologischen Institute sowie der Krematorien, in denen Leichen bis zur Bestattung oder Einäscherung aufbewahrt werden.
- FriedhöfeFriedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind alle für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche ausgewiesenen Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Entwidmung, insbesondere:
- Gemeindefriedhöfe,
- kirchliche Friedhöfe,
- Grabstätten in Kirchen,
- vorhandene private Bestattungsplätze.
- EhrengräberEhrengräber sind Grabstätten von Angehörigen der Bundeswehr, deren Kosten als Schadensausgleich aufgrund des Todes bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne der §§ 63b und 63c des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 Nr. 247), in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 86 und 87 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 Nr. 72, S. 9), in der jeweils gültigen Fassung von der Bundeswehr übernommen wurden.
- Schlimmste Formen der KinderarbeitSchlimmste Formen der Kinderarbeit sind solche im Sinne des Artikels 3 des ÜbereinkommensNr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291).
Abschnitt 2
Leichenwesen
###§ 3
Leichenschaupflicht
(1) 1Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). 2Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 3.
(2) 1Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gemäß § 4 verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich durchzuführen. 2Bei im Krankenhaus Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung für ärztliche Personen des Krankenhauses. 3Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. 4Sie haben dann die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.
(3) Steht einer ärztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchführung der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten.
#§ 4
Veranlassung der Leichenschau2#
(1) Eine nach § 3 Abs. 2 zur Leichenschau verpflichtete ärztliche Person ist unverzüglich zu benachrichtigen durch:
- jede Person, in deren Beisein eine Person verstorben ist, oder
- jede Person, die eine Leiche auffindet.
(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen, in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreuten Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitungsperson der Einrichtung, in Verkehrsmitteln der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.
(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:
- die ärztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,
- die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war,
- jede andere Person, die zugegen war oder über das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(4) Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod (§ 2 Nr. 6) oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten auch unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
#§ 5
Durchführung der Leichenschau3#
(1) 1Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 3 Abs. 1 Satz 1) möglichst genau festzustellen. 2Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben. 3Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden ärztlichen Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.
(2) 1Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden, es sei denn, dieser Ort ist für die Durchführung der Leichenschau ungeeignet oder an diesem Ort kann eine Leichenschau nicht würdevoll vorgenommen werden. 2Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.
#§ 6
Ärztliche Mitteilungspflichten4#
(1) 1Ergeben sich vor oder bei der Durchführung der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. 2Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchführung der Leichenschau abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche vorzunehmen. 3Eine nach Satz 2 unterbrochene Leichenschau ist nach Zustimmung der Polizei unverzüglich fortzuführen. 4Wird die Leichenschau an einer unbekannten Person durchgeführt, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei.
(2) Die ärztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
#§ 7
Todesbescheinigung5#
(1) Nach Durchführung der ersten Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung nach amtlichem Muster aus.
(2) Enthält die Leiche Radionuklide, die innerhalb der letzten drei Monate in den Körper eingebracht wurden, hat die ärztliche Person dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken, soweit ihr dies bekannt ist.
(3) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die von ausländischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre auf.
#§ 8
Kosten
1Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die für die Bestattung zu sorgen haben. 2Rechtsvorschriften über die Kostentragung durch Dritte bleiben unberührt.
#§ 9
Leichenöffnung
(1) 1Die Leichenöffnung ist ein Eingriff zur Aufklärung der Todesursache, vor allem bei Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod gemäß § 2 Nr. 6 oder zu anderen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken. 2Eine Leichenöffnung ist zulässig,
- wenn es zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Angehörigen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein schriftlicher Auftrag dazu vorliegt,
- wenn ein gewichtiges medizinisches Interesse diese rechtfertigt und entweder die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, falls diese keinen entgegenstehenden Willen geäußert hat, deren nächster Angehöriger schriftlich eingewilligt hat; der Angehörige kann seine Einwilligung auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen,oder
- wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren Körper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich-medizinischen Einrichtung zu überlassen.
3Für die Zustimmung des nächsten Angehörigen gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), entsprechend.
(2) Die ärztliche Person, die die Leichenöffnung vornimmt, ergänzt auf der Todesbescheinigung die Ergebnisse der Leichenschau und übermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.
(3) 1Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod im Sinne von § 2 Nr. 6, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. 2Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.
(4) 1Eine ärztliche Person, die eine Leichenöffnung vornimmt, muss einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder der Rechtsmedizin haben. 2Die zuständige Behörde kann anderen, auf diesen Gebieten erfahrenen ärztlichen Personen den Auftrag zur Leichenöffnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erteilen.
#§ 10
Überführung in eine Leichenhalle
(1) 1Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle übergeführt werden. 2Diese Frist kann durch die zuständige Behörde verlängert werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. 3Sie kann aus entgegenstehenden Bedenken, insbesondere bei Infektionsleichen, verkürzt werden.
(2) 1Für die Überführung haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. 2Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.
#§ 11
Leichentransport6#
(1) Leichen sind in widerstandsfähigen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Särgen zu transportieren.
(2) Der Transport von Leichen im Straßenverkehr ist mit besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen (Leichenwagen) und auf kürzestem Weg zum Bestimmungsort durchzuführen.
(3) 1Nach dem Transport sind die Leichen in Särge aus umweltverträglichem Material umzubetten, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist, wenn zum Transport nicht bereits derartige Särge verwendet worden sind. 2Bei einer Bestattung in Tüchern hat die Umbettung nach Satz 1 in Tücher aus umweltverträglichem Material zu erfolgen, dass innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist.
(4) 1Für die Beförderung von Leichen in das Ausland stellt die zuständige Behörde einen Leichenpass als Begleitdokument aus. 2Dies gilt auch für die Überführung in oder durch ein anderes Bundesland, wenn es nach den dort geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass erst aus, nachdem eine standesamtliche Beurkundung des Todes stattgefunden hat und der Nachweis über die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort erbracht ist.
(5) 1Bei Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. 2Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Leichenpass oder gleichwertiges amtliches Dokument befördert, kann die zuständige Behörde den Transport zulassen. 3Bei Beförderung von Leichen aus anderen Bundesländern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde oder einer Todesbescheinigung aus.
#§ 12
Urnentransport
1Das Befördern von Urnen darf erst erfolgen, wenn eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen ist. 2Die Sterbeurkunde ist beim Befördern mitzuführen.
#Abschnitt 3
Bestattungswesen
###§ 13
Bestattungseinrichtungen
Die Bestattungseinrichtungen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie der Menschenwürde entsprechen.
#§ 14
Bestattungspflicht7#
(1) 1Jede Leiche muss bestattet werden. 2Dies gilt nicht für eine Leiche, bei der die Ruhezeit abgelaufen ist oder bei der die Mindestruhezeit abgelaufen wäre.
(2) 1Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. 2Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 veranlasst die Einrichtung im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Bestattung und trägt die Kosten.
(3a) 1Fehlgeborene, die in einer stationären medizinischen Einrichtung geboren wurden und nicht nach § 15 Abs. 5 bestattet werden, sind von der Einrichtung auf Kosten des Trägers der Einrichtung unter würdigen Bedingungen zu bestatten. 2Für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Bestattung kann als Feuerbestattung und anonymin einer Gemeinschaftsgrabstätte erfolgen. 4Der Bestattungsort ist zu dokumentieren. 5Sammelbestattungen sind erlaubt, sofern diese in angemessenen zeitlichen Abständen vorgenommen werden.
(4) 1Leichenteile unterliegen nicht der Bestattungspflicht. 2Sie sind in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend den herrschenden sittlichen Vorstellungen zu beseitigen, sofern sie für wissenschaftliche oder andere Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden.
#§ 15
Zulässigkeit der Bestattung8#
(1) 1Leichen werden in Särgen oder Tüchern auf Friedhöfen bestattet. 2Asche wird in Urnen auf Friedhöfen beigesetzt.
(2) 1Eine Leiche darf nur in Tüchern bestattet werden, wenn die Bestattung in Tüchern dem erklärten oder dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entspricht und keine öffentlichen Belange entgegenstehen und der Friedhofsträger dieser Form der Bestattung nicht widerspricht. 2Ein Widerspruchtsrecht des Friedhofsträgers besteht insbesondere, wenn die Verwesung der Leiche gefährdet ist. 3Eine Bestattung in Tüchern ist zudem nur auf hierfür geeigneten Flächen zulässig. 4Die Entscheidung über die Zulassung dieser Bestattungsform obliegt den zuständigen Kommunen. 5Der Friedhofsträger soll, wenn möglich, eigene Grabfelder für die Tuchbestattung ausweisen. 6Dies kann auch von mehreren Friedhofsträgern gemeinschaftlich erfolgen. 7Der Transport der Leiche bei einer Tuchbestattung erfolgt in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte. 8An der Grabstätte ist das Öffnen des Sarges zum Zwecke der Tuchbestattung zulässig.
(3) 1Die Bestattung von Leichen ist erst nach einer zweiten Leichenschau zulässig. 2Die zweite Leichenschau entfällt an Totgeborenen und im Fall einer Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung. 3Die zweite Leichenschau ist in einer geeigneten Bestattungseinrichtung oder Leichenhalle durch eine ärztliche Person mit der Befähigung nach § 9 Abs. 4 durchzuführen, die nicht bereits die erste Leichenschau durchgeführt hat. 4Im Übrigen gelten für die zweite Leichenschau die §§ 3, 5, 6 und 8 entsprechend. 5Die Todesbescheinigung nach § 7 ist unverzüglich um die Feststellungen der zweiten Leichenschau zu ergänzen. 6Bestätigt die zweie Leichenschau, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen, bescheinigt die ärztliche Person, dass keine Bedenken gegen eine Bestattung bestehen.
(4) 1Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs vorgelegt werden. 2Für die Bestattung von Leichen ist zusätzlich die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorzulegen. 3Die nach Satz 2 vorgelegte Bescheinigung oder Genehmigung ist vom Träger des Friedhofs mindestens 30 Jahre aufzubewahren. 4Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. 5Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.
(5) 1Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. 2§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. 3Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer stationären medizinischen Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.
#§ 16
Bestattungsarten
(1) Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) durchgeführt.
(2) 1Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. 2Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten. 3In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 bestimmt die zuständige Behörde die Bestattungsart, es sei denn, ein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person ist bekannt oder ermittelbar.
#§ 17
Bestattungsfristen9#
(1) (aufgehoben)
(2) Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.
(3) 1Für Leichen, die einer Leichenöffnung gemäß § 9 Abs. 1 unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 2 nicht. 2Die zuständige Behörde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.
(4) Urnen sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beizusetzen.
#§ 18
Einäscherungen10#
(1) Einäscherungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau nach § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 durchgeführt wurde und entweder die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 erteilt ist oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegt.
(2) 1Einäscherungen dürfen nur in Krematorien vorgenommen werden. 2Dabei muss gewährleistet werden, dass sich in der Urne nur Asche aus der Einäscherung der verstorbenen Person befindet. 3Bei der Einäscherung frei werdende metallische Gegenstände dürfen der Asche entnommen werden. 4Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den zur Identifizierung erforderlichen Angaben zur verstorbenen Person zu versehen.
(3) 1Die Einäscherung ist von durchführenden Krematorien zu dokumentieren. 2Der Nachweis darüber und die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung gemäß § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung sind mindestens 30 Jahre vom Krematorium aufzubewahren.
(4) 1Zulässig ist die Entnahme von maximal fünf Gramm Asche der verstorbenen Person nach der Einäscherung, bevor die Aschekapsel verschlossen wird, zur würdevollen Nutzung der Asche in Erinnerungsstücken. 2Die Entnahme von Asche und die Herausgabe sind durch die Krematorien zu dokumentieren. 3Weitere Voraussetzungen für die Ascheentnahme sind, dass
- die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hatte,
- die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Ascheentnahme durch schriftliche letztwillige Verfügung nicht widersprochen hat,
- die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zur Bestattung verpflichtete Person eine Auftrag zur Ascheentnahme erteilt hat.
4Das mit der Einäscherung beauftragte Krematiorium ist für die Prüfung der Voraussetzungen und die Entnahme der Asche verantwortlich. 5Die Herausgabe der entnommenen Asche darf nur an die auftragserteilende Person nach Satz 3 Nr. 3 erfolgen. 6Die Nachweise der Voraussetzungen der Ascheentnahme, das Prüfungsergebnis, die Entnahme der Asche und deren Herausgabe sind entsprechend Absatz 3 zu dokumentieren und aufzubewahren.
#Abschnitt 4
Friedhofswesen
###§ 19
Friedhöfe
(1) Friedhöfe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.
(2) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn dafür ein öffentlicher Bedarf besteht (Gemeindefriedhöfe). 2Die Widmung, Schließung oder Entwidmung eines Gemeindefriedhofs oder eines Teiles davon ist durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben.
(3) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).
(4) Vorhandene private Bestattungsplätze dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde belegt oder erweitert werden.
#§ 20
Zulassungspflicht
Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu ermöglichen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind.
#§ 21
Grabstätten
1Auf Gemeindefriedhöfen ist jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen. 2Es kann ein Nutzungsrecht an Grabstätten eingeräumt werden (Wahlgrab). 3Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind zulässig.
#§ 22
Ruhezeit
(1) Fürjeden Friedhof werden Fristen festgelegt, in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit).
(2) 1Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsausübung (Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angehörigen nach Verlängerung der Ruhezeit zu berücksichtigen. 2Die Ruhezeit beträgt für die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). 3Die Mindestruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener. 4Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung. 5Mit der Umbettung gemäß § 24 beginnt keine neue Ruhezeit.
#§ 22a
Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr in Ehrengräbern11#
(1) 1Für Ehrengräber ist in der Satzung nach § 25 vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). 2Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) 1Wird ein Grab als Ehrengrab anerkannt, hat der Friedhofsträger gegenüber dem Land einen Anspruch auf Ausgleich des mit der öffentlichen Last nach Absatz 1 Satz 2 entstehenden Vermögensnachteils. 2Die Höhe des Anspruchs vermisst sich nach den satzungsrechtlich festgelegten Gebühren für die Grabnutzung und die Friedhofsunterhaltung, die für die Nutzung des Grabes zu entrichten wären, wenn dieses nicht als Ehrengrab anerkannt worden wäre.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die verstorbene Person in einer Grabstätte bestattet ist, in der bereits eine verstorbene Person beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, deren Grab nicht unter § 2 Nr. 11 fällt.
(4) 1Jede Gemeinde hat die auf ihrem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten, es sei denn, es handelt sich um ein Ehrengrab, dessen Erhaltung Angehörige der verstorbenen Person oder Dritte mit Zustimmung der Angehörigen der verstorbenen Person zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Ehrengrab). 2Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. 3Das Land erstattet den Gemeinden die für die Erhaltung der Ehrengräber notwendigen Aufwendungen einschließlich der erforderlichen Kosten einer Umbettung des Ehrengrabes bei einer Schließung des Friedhofs
(5) Auf Antrag der Angehörigen der verstorbenen Person hat die Gemeinde, in deren Gebiet das privat gepflegte Ehrengrab liegt, die Erhaltung des privat gepflegten Ehrengrabes zu übernehmen, wenn die erste Ruhezeit abgelaufen ist, die nach der Satzung gemäß § 25 einzuhalten wäre, wenn es sich nicht um ein Ehrengrab handeln würde.
(6) 1Das für Bestattungswesen zuständige Ministerium ist zuständig für den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 1 und die Erstattung nach Absatz 4 Satz 3. 2Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 gegenüber dem Land bestehen nicht, soweit ein Dritter für die Kosten für Erhaltung oder Grabpflege aufkommt.
(7) 1Die zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 kann die Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Satz 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten, wenn dies durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart ist. 2Der öffentlich-rechtliche Vertrag soll sich insbesondere auf Gebühren sowie Instandsetzungs- und Grabpflegekosten erstrecken. 3Ist die Gemeinde nicht Friedhofsträger, kann der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Friedhofsträger im Einvernehmen mit der Gemeinde geschlossen werden.
#§ 23
Grabsteine, Grabmale
(1) 1Die Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten hat der Würde des Ortes zu entsprechen. 2Grabsteine und Grabmale sind so aufzustellen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Friedhofsträger Grabsteine oder Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen sichern oder entfernen.
#§ 23a
Verwendungsverbot für Grabsteine aus Kinderarbeit12#
(1) 1Als Grabsteine und Grabsteinfassungen dürfen nur Natursteine verwendet werden, welche
- aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen,
- in einem Staat hergestellt wurden, in dem schlimmste Formen der Kinderarbeit bei der Herstellung des Natursteins ausgeschlossen werden können, oder
- ein Zertifikat einer nach Maßgabe des Absatzes 4 anerkannten Organisation erhalten haben.
2Unter Herstellung des Natursteins sind der Abbau sowie die Be- und Verarbeitung zu verstehen. 3Der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch einen Herkunftsbeleg. 4Der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 ist durch Vorlage einer nachvollziehbaren Dokumentation des Herstellungsstaates und des Transports bis in einen der in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten glaubhaft zu machen. 5Ein Zertifikat im Sinne von Satz 1 Nr. 3 ist ein Siegel oder eine andere Kennung, welches oder welche sich auf einen Herstellungsprozess bezieht und eine Identifizierung oder Rückverfolgbarkeit des Natursteins und seiner Herstellung bis zu dessen Abbaugebiet erlaubt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Grabsteine und Grabeinfassungen, die wieder aufgearbeitet wurden, auch verwendet werden, wenn eine schriftliche Selbsterklärung der oder des Letztveräußernden vorliegt, in der dieses oder dieser zusichert, dass ihr oder ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Natursteine unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit im Sinne von § 2 Nr. 12 hergestellt worden sind, und darlegt, welche Maßnahmen zur Vermeidung solcher Natursteine getroffen wurden.
(3) 1Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium ermittelt auf Grundlage gesicherter Erkenntnisse eine Liste der Staaten, in denen bei der Herstellung von Natursteinen gegen das in § 2 Nr. 12 genannte Übereinkommen verstoßen wird, und veröffentlicht diese im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt; alle anderen Staaten gelten als Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. 2Bei der Ermittlung der Liste nach Satz 1 Halbsatz 1 ist die Bezugnahme auf Gutachten, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Auftrag gegeben wurden, zulässig.
(4) 1Mindestanforderungen an eine Organisation im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind, dass diese
- eine von der Herstellung und vom Handel mit Natursteinen unabhängige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist,
- sich nachweislich gegen schlimmste Formen der Kinderarbeit einsetzt,
- über Personal mit entsprechender Sachkunde infolge von einschlägigen Erfahrungen und Kenntnissen verfügt,
- weder unmittelbar noch mittelbar an Herstellung oder Handel mit Naturstein beteiligt ist,
- regelmäßige, unangekündigte Kontrollen durch erfahrenes, sachkundiges und unabhängiges Kontrollpersonal im Herstellungsstaat durchgeführt und sich davon vergewissert, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt, und
- sich schriftlich gegenüber einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, die Zertifikate im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann zu erteilen, wenn die letzte Kontrolle nach Nummer 5 im jeweiligen Herstellungsstaat nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
2Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist durch die Vorlage entsprechender Nachweise und Eigenerklärungen zu belegen. 3Ist der Organisation die Durchführung der Kontrollen nach Satz 1 Nr. 5 unverschuldet unmöglich oder unzumutbar, ruht die Kontrollverpflichtung. 4Während des Bestehens des Kontrollhindernisses nach Satz 3 ist die Organisation befugt, Zertifikate im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn sie nach den Umständen berechtigterweise von einer Herstellung der Natursteine ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit ausgehen kann. 5Nach Wegfall des Kontrollhindernisses sind die Kontrollen nach Satz 1 Nr. 5 unverzüglich wieder aufzunehmen.
(5) Soweit eine Organisation durch eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Erteilung von Zertifikaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 für einen oder mehrere Staaten der Liste nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 anerkannt wurde, gilt diese Organisation im gleichen Umfang als anerkannt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes erfüllt.
(6) 1Der Nachweis nach Absatz 1 ist gegenüber dem Friedhofsträger zu erbringen. 2Er ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der Naturstein vor dem 1. Juli 2026 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.
#§ 24
Ausgrabung und Umbettung
(1) 1Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angehörigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofträgers veranlasst werden. 2Das Gleiche gilt für Urnen.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.
(3) § 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
#§ 25
Satzung, Benutzungsordnung
(1) 1Die Gemeinden regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung. 2Die Satzung enthält Vorschriften insbesondere über die Art, Ruhezeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren.
(2) Für Satzungen oder Benutzungsordnungen der Träger kirchlicher Friedhöfe gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
#Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
###§ 26
Zuständigkeiten13#
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 4 und 5 und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften sowie der sich aus den §§ 3, 5 und 15 Abs. 3 ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. 2Sie erfüllen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(2) 1Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne der übrigen Vorschriften und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. 2Sie erfüllen diese Aufgaben und die Aufgabe als Friedhofsträger nach § 23 Abs. 2 im übertragenen Wirkungskreis. 3Die übrigen Aufgaben als Friedhofsträger erfüllen sie im eigenen Wirkungskreis.
#§ 27
Behördliche Befugnisse, Duldungspflichten
(1) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der zuständigen Behörde berechtigt, die Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), Friedhöfe (§ 2 Nr. 10), Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu besichtigen.
(2) 1Die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. 2Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
#§ 28
Ermächtigungen14#
Das für Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen:
#- zu Inhalt, Form, Aufbewahrung, Einsichtnahme durch Dritte und Weitergabe der Todesbescheinigungen (§ 7), unterschieden nach vertraulichem und nichtvertraulichem Teil,
- zum Umgang mit Leichen und Urnen (§§ 10 bis 12), Infektionsleichen (§ 6 Abs. 2) und zu Anforderungen an Leichenwagen (§ 11 Abs. 2),
- über die Beschaffenheit von Särgen (§ 11 Abs. 1 und 3) und das Verfahren bei der Einsargung,
- zu Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 11 Abs. 4),
- zur Durchführung der Einäscherung und zur Regelung des Verfahrens der Entnahme und Herausgabe von Asche sowie zu den Anforderungen an und der Aufbewahrung von Dokumentationen und Nachweisen (§ 18).
§ 29
Ordnungswidrigkeiten15#
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,
- 4.
- als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
- 5.
- der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
- 6.
- als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
- 7.
- eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen,
- 8.
- 9.
- entgegen § 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
- 9a.
- entgegen § 14 Abs. 3a als Träger der stationären medizinischen Einrichtung keine Bestattung vornimmt.
- 10.
- entgegen § 15 Abs. 1 Leichen nicht in Särgen oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen bestattet,
- 10a.
- 10b.
- 10c.
- 10d.
- 11.
- Bestattungsplätze entgegen § 19 Abs. 4 belegt oder erweitert,
- 12.
- als Grabstein oder Grabeinfassung Naturstein verwendet, dessen Verwendung gemäß § 23a nicht erlaubt ist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer aufgrund des § 28 erlassenen Rechtsverordnung zu wider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
#§ 30
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
#§ 31
Finanzierung
(1) Die den Kommunen aus der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 29) entstehenden Kosten werden durch Einnahmen aus Verwarnungsgeld und Geldbußen sowie aus damit zusammenhängenden Gebühren und Auslagen gedeckt.
(2) 1Das Land übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Mehrkosten. 2Nach Abschluss eines Jahres können die Kommunen dem Land diese Mehrkosten in Rechnung stellen.
#§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2002 in Kraft. 2§ 28 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
(2) Zum Inkrafttretenszeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht bereits vorher außer Kraft getreten sind:
- Anordnung über die Überführung von Leichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 39),
- Anordnung über die ärztliche Leichenschau in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 41),
- Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 46),
- Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 49),
- Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 52).