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Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse
von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern
bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan
(Abgeordnetengesetz – AbgG)

Vom 2. April 1984 (ABl. EKKPS 1996 S. 151; ABl. EKD S. 251), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Juni 1998

(ABl. EKKPS S. 416)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz betrifft die Wahl eines Mitarbeiters in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag oder das gesetzgebende Organ eines Landes.
( 2 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, wer
  1. als Pfarrer im Sinne des Pfarrdienstgesetzes in ein Pfarrdienstverhältnis oder in ein Probedienstverhältnis berufen oder als Vikar in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist,
  2. im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union in ein Dienstverhältnis als Prediger berufen oder als Anwärter des Predigeramtes zum Probedienst zugelassen worden ist,
  3. im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten ernannt worden ist (Kirchenbeamter) oder
  4. im Dienst der Evangelischen Kirche der Union, einer ihrer Gliedkirchen oder einer Körperschaft innerhalb der Evangelischen Kirche der Union oder ihrer Gliedkirchen aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt ist.
( 3 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist auch, wer ordiniert ist und, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, innerhalb der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen am Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung teilhat.
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§ 2

Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber um ein Mandat zustimmen, so hat er dies unverzüglich der nach § 6 zuständigen Stelle mitzuteilen.
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§ 3

( 1 ) Ist ein Mitarbeiter zur Wahl gestellt, so darf er innerhalb der letzten 2 Monate vor Ablauf des Wahltages das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nicht ausüben.
( 2 ) Ein ordinierter Mitarbeiter, der in einem Dienstverhältnis zur Kirche steht, ist für diese Zeit zu beurlauben. Einem nicht ordinierten Mitarbeiter, der in einem Dienstverhältnis zur Kirche steht, ist während dieser Zeit auf Antrag Urlaub zu gewähren.
( 3 ) Für die Dauer der Beurlaubung ruht der Anspruch auf Besoldung oder Anwärterbezüge, Wartegeld, Vergütung oder Lohn; einem ordinierten Mitarbeiter kann aus besonderen Gründen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wartegeldes gewährt werden.
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§ 4

( 1 ) Ein Mitarbeiter, der zur Wahl gestellt war, hat die nach § 6 zuständige Stelle unverzüglich schriftlich zu unterrichten, ob er gewählt ist und die Wahl annimmt.
( 2 ) Ein Pfarrer, ein Prediger oder ein Anwärter des Predigeramtes wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung wirksam wird, unter Verlust der Dienstbezüge freigestellt, sofern er sich nicht im Wartestand oder im Ruhestand befindet. Für die Dauer der Wahrnehmung des Mandats ruht ein Anspruch auf Wartegeld.
( 3 ) Ein Vikar, ein Kirchenbeamter oder ein Mitarbeiter, der aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt ist, ist von dem Zeitpunkt an, in dem die Annahmeerklärung wirksam wird, beurlaubt. Für die Dauer der Wahrnehmung des Mandats ruht der Anspruch auf Besoldung oder Anwärterbezüge, Vergütung oder Lohn.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass anstelle der Regelung des Absatzes 3 auf Antrag die Arbeitszeit eines nicht ordinierten Mitarbeiters bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden kann, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
( 5 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, wenn die dem Mandatsträger zustehenden Bezüge hinter den Bezügen aus dem kirchlichen Dienstverhältnis zurückbleiben.
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§ 5

Nach der Wahl darf ein Mitarbeiter bis zum Ende des Mandats das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nur mit Zustimmung des zuständigen Leitungsorgans ausüben. Bei einem Dienst in einer Kirchengemeinde ist ferner das Einvernehmen mit dem zuständigen Superintendenten herbeizuführen.
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§ 6

( 1 ) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 und § 4 Absatz 1 ist für die Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenkanzlei.
( 2 ) Für die Mitarbeiter der Gliedkirchen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen ist zuständige Stelle die jeweilige Anstellungskörperschaft, für alle übrigen Mitarbeiter sowie für Pfarrer in privatrechtlichen Dienstverhältnissen das Konsistorium (Landeskirchenamt). Sofern das Konsistorium (Landeskirchenamt) nicht selbst Empfänger der Mitteilung ist, hat ihm die Anstellungskörperschaft eine Abschrift der Mitteilung zuzuleiten.
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§ 7

( 1 ) Tritt ein Pfarrer oder ein Prediger nach der Beendigung des Mandats nach § 82 des Pfarrdienstgesetzes in den Wartestand, so erhält er Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit ihm nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
( 2 ) Wegen der Rechtsstellung der übrigen Mitarbeiter nach der Beendigung des Mandats erlassen die Gliedkirchen die erforderlichen Bestimmungen.
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§ 8

( 1 ) Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen die Gliedkirchen für ihren Bereich, für die im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union stehenden Mitarbeiter der Rat.
( 2 ) In Ergänzungsbestimmungen soll insbesondere näher bestimmt werden, welche Rechte und Pflichten des Mitarbeiters während einer Freistellung, eines Wartestandes oder einer Beurlaubung ruhen.
( 3 ) In Ergänzungsbestimmungen kann bestimmt werden, dass ein Mitarbeiter in einem gliedkirchlich besonders geregelten Dienst unabhängig von der Art seines Dienstverhältnisses einem anderen in § 1 aufgeführten Mitarbeiter ganz oder teilweise gleichgestellt wird.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass Bestimmungen dieses Kirchengesetzes auch für die Wahl eines Mitarbeiters in ein kommunales Vertretungsorgan gelten sollen.
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§ 9

Dieses Gesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1984 in Kraft. Es wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.