.Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt
und der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen über das Studium
von kirchlichen Inspektoranwärtern an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 27. Juni 1994
(ABl. EKKPS S. 85)
Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, im Folgenden „das Land“, und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, im Folgenden „die Kirche“, wird im Interesse des kirchlichen Betstrebens, die Gleichartigkeit der Ausbildung des kirchlichen und staatlichen Verwaltungsdienstes zu gewährleisten, folgende Vereinbarung getroffen:
####§ 1
Berechtigung zum Studium
(
1
)
Zwischen dem Land und der Kirche besteht Einvernehmen darüber, dass die Anwärter des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes berechtigt sind, am Fachbereich „Allgemeine Verwaltung“ der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege das Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu studieren.
(
2
)
1 Das Land verpflichtet sich, den von der Kirche gemeldeten Anwärtern das Studium an der Fachhochschule und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen zu ermöglichen; pro Jahr sollen nicht mehr als 10 Anwärter angemeldet werden. 2 Die Ausbildung beginnt jeweils zum 1. September eines Jahres.
#§ 2
Vorschriften für das Studium und die Prüfung
(
1
)
Auf das Studium und die Prüfungen an der Fachhochschule finden für die Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst die für den Fachbereich „Allgemeine Verwaltung“ geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften entsprechende Anwendung; soweit – insbesondere hinsichtlich des Studiengangs und der Prüfung – sich abweichende Bestimmungen aus dem am kirchlichen Verwaltungsdienst orientierten Ausbildungsziel als notwendig erweisen, werden sie zwischen Kirche und dem Minister des Innern vereinbart werden.
(
2
)
1 Für die Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst werden in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt besondere Lehrveranstaltungen in den kirchenspezifischen Fächern durchgeführt; der Anteil der in diesen Lehrveranstaltungen zu erteilenden Unterrichtsstunden soll 12 v. H. der nach dem Studienplan für den Fachbereich „Allgemeine Verwaltung“ vorgesehenen Gesamtzahl der Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 2 Die Unterrichtsstunden können auch von den nicht von der Kirche abgesandten Studierenden wahrgenommen werden. 3 Eine zahlenmäßige Begrenzung kann jedoch vom zuständigen Dozenten beantragt und von der Kirche festgesetzt werden.
(
3
)
Die Kirche wählt für die kirchenspezifischen Fächer die Dozenten, trägt deren Entschädigung und informiert die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt über die Beauftragung.
(
4
)
Für die Abschlussprüfung der Anwärter des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes wird ein gesonderter Prüfungsausschuss eingerichtet; das Prüfungsamt wird auf Vorschlag der Kirche zwei kirchliche Vertreter, darunter einen Theologen, in den betreffenden Prüfungsausschuss berufen.
#§ 3
Dienstverhältnis
Das Studium an der Fachhochschule lässt das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des kirchlichen Verwaltungsdienstes zu ihrem Dienstherrn unberührt.
#§ 4
Graduierung
Sofern eine Graduierung der Studenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen wird, gelten die Bestimmungen sinngemäß für die kirchlichen Studenten.
#§ 5
Kosten
(
1
)
Die den Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst durch die Ausbildung entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Landes.
(
2
)
1 Für die Teilnahme der Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst hat die Kirche einen Kostenanteil zu zahlen, der die dem Land insoweit entstehenden Kosten abdecken soll. 2 Die Kosten für bauliche Investitionen bleiben bei der Berechnung des Kostenanteils außer Ansatz.
#§ 6
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
Über alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Fragen werden sich die Vertragschließenden auf freundschaftliche Weise versständigen um in Falle einer notwendigen Änderung der Vereinbarung mit dem Ziel neu zu verhandeln, das Studium der Anwärter aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst an der Fachhochschule zu gewährleisten.
(
2
)
1 Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und kann von dem Land oder der Kirche ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. 2 Sofern die Kündigung durch das Land ausgesprochen wird, bleiben bereits begonnene Ausbildungen davon unberührt.