.Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
#Artikel I
Artikel II
###Artikel III
#I.
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
II.
##III.
##§ 17
Artikel IV
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Artikel V
###§ 2
Artikel VI
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands zur
Neuordnung des Kirchenbeamtenrechts
(Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetz
VELKD) (KBRNOG)
Vom 16. November 2006
Die Generalsynode und die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands haben aufgrund von Artikel 24 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht
Artikel VI Inkrafttreten |
Artikel I
Aufhebung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Das Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz – KBG) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 292, ber. Bd. VII, S. 90), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 194), wird mit Wirkung für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen aufgehoben.
#Artikel II
Zustimmung zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
###§ 1
Dem Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD-KBG.EKD) vom 10. November 2005 wird aufgrund von Artikel 24a i. V. m. Artikel 24 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit Wirkung für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen zugestimmt.
#§ 2
Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz II Buchst. c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
#§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
#Artikel III
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz VELKD) (KBGErgG.VELKD)
#I.
Bestimmungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
##§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Kirchengesetz gilt für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD). 2 Es gilt ferner für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die VELKD die Aufsicht führt.
#§ 2
(Zu § 4 Abs. 4 KBG.EKD)
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte
(
1
)
1 Oberste Dienstbehörde ist die Kirchenleitung. 2 Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der VELKD.
(
2
)
1 Dienstvorgesetzte für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen des höheren Dienstes ist die Kirchenleitung. 2 Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte für die übrigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen ist der Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD.
#§ 3
(Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KBG.EKD)
Kirchenbeamte auf Zeit
(
1
)
1 Das Kirchenbeamtenverhältnis kann auf Zeit begründet werden, wenn ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin, der oder die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, für Aufgaben im Sinne des § 3 KBG.EKD nicht länger als sechs Jahre verwendet werden soll. 2 Eine Verlängerung ist zulässig, sie soll jedoch nicht über sechs Jahre hinausgehen. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 KBG.EKD bleibt unberührt.
(
2
)
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 KBG.EKD findet auf Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit keine Anwendung.
#§ 4
(Zu § 7 KBG.EKD)
Ernennung
Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der VELKD werden vom Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin ernannt.
#§ 5
(Zu § 14 Abs. 1 KBG.EKD)
Laufbahn, Beförderung
Soweit die Kirchenleitung nichts anderes bestimmt, gelten die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der EKD jeweils geltenden Laufbahnbestimmungen entsprechend.
#§ 6
(Zu § 15 Abs. 1 KBG.EKD)
Amtsbezeichnung
Soweit die Kirchenleitung nichts anderes bestimmt, führen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen die in der jeweils geltenden Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland für ihr Amt aufgeführten Amtsbezeichnungen.
#§ 7
(Zu § 16 KBG.EKD)
Personalakten
(
1
)
Die Personalakten werden im Amt der VELKD geführt.
(
2
)
1 Ohne die Einwilligung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin dürfen die Personalakten
- der Kirchenleitung der VELKD als oberster Dienstbehörde,
- dem Leiter oder der Leiterin des Amtes der VELKD sowie einer Person, die in dessen oder deren Auftrag im Rahmen der Personalverwaltung tätig wird,
- den Gerichten und anderen Behörden im Rahmen rechtlicher Verpflichtung und
- im erforderlichen Umfang dem Oberrechnungsamt der EKD vorgelegt werden.
2 In allen übrigen Fällen bedarf die Vorlage der Personalakte der Einwilligung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.
#§ 8
(Zu § 27 Abs. 3 KBG.EKD)
Rechtsfolgen bei Ausübung eines Mandates
Das Nähere wird durch das Kirchengesetz der EKD über die Rechtsverhältnisse beim Erwerb von Mandaten in gesetzgebenden Körperschaften und kommunalen Vertretungen (Mandatsgesetz) geregelt.
#§ 9
(Zu § 28 Abs. 1 KBG.EKD)
Arbeitszeit
Die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD jeweils geltenden Bestimmungen zur Arbeitszeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend.
#§ 10
(Zu § 35 Abs. 1 KBG.EKD)
Besoldung, Versorgung, Beihilfe
(
1
)
Für die Besoldung, Versorgung und Beihilfe der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der VELKD gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Vorschriften.
(
2
)
Soweit die Organe der Vereinigten Kirche nichts anderes bestimmen, gelten die für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD jeweils geltenden Vorschriften über Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld entsprechend.
#§ 11
(Zu §§ 35–37 KBG.EKD)
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Besoldungsrechts
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend.
#§ 12
(Zu § 59 KBG.EKD)
Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses
Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Kirchenbeamtenverhältnis zur Vereinigten Kirche stehende Ordinierte in den Dienst einer Gliedkirche oder Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis einer Gliedkirche in den Dienst der Vereinigten Kirche übertreten.
#§ 13
(Zu § 61 Abs. 3 KBG.EKD)
Wartestandsbezüge
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Gewährung von Wartegeld nach den jeweils für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD geltenden Bestimmungen.
#§ 14
(Zu § 87 KBG.EKD)
Rechtsweg
(
1
)
1 Zuständiger Spruchkörper ist das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD. 2 Das Nähere regelt das Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts.
(
2
)
1 In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. 2 Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde. 3 Der Widerspruch ist beim Amt der VELKD zu erheben. 4 Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet die Kirchenleitung.
#§ 15
(Zu § 94 KBG.EKD)
Fortgeltung bestehenden Rechts
Regelungen, die auf der Grundlage des aufgehobenen Kirchenbeamtengesetzes der VELKD erlassen wurden, bleiben, sofern nicht durch dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, solange in Kraft bis die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt hat.
#II.
Bestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen
##§ 16
Für Pfarrer und Pfarrerinnen, die in einem Pfarrerdienstverhältnis zur VELKD stehen oder die zur VELKD beurlaubt sind, ohne in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zu stehen, gelten die §§ 1, 8 bis 13, 49 bis 65 und 81 bis 82 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD sinngemäß.
#III.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 17
(Zu § 17 Abs. 3, §§ 26, 28, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 54 Abs. 3, § 83Abs. 2)
Anwendung staatlichen Rechts
(
1
)
Soweit das Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zu nachfolgenden Rechtsfragen aus einem Kirchenbeamtenverhältnis keine Regelung vorsieht, finden die für Beamte und Beamtinnen des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung:
- Einsichts- und Auskunftsrecht in Ausbildungs- und Prüfungsakten,
- Annahme von Zuwendungen,
- Arbeitszeit,
- Unterhalt,
- Erholungs- und Sonderurlaub,
- Teildienst aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
- Anspruch auf Beihilfe während der Zeit einer Beurlaubung und
- Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf.
(
2
)
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die oben genannten Rechtsfragen durch Rechtsverordnung zu regeln.
#Artikel IV
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Kirchenbeamtengesamtvertretung der VELKD (Kirchenbeamtengesamtvertretungsgesetz VELKD) (KBGVG.VELKD)
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen sowie deren Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirchen unterstehen.
#§ 2
(Zu § 92 KBG.EKD)
Kirchenbeamtengesamtvertretung
(
1
)
Die Kirchenbeamtengesamtvertretung der Vereinigten Kirche ist nach § 92 KBG.EKD bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher Vorschriften, die die VELKD und ihre Gliedkirchen betreffen, zu beteiligen.
(
2
)
Die Kirchenbeamtengesamtvertretung ist insbesondere bei der Novellierung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Disziplinarrechts der Vereinigten Kirche sowie bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für ihren Bereich und ihre Gliedkirchen erlässt, zu beteiligen.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Die Kirchenbeamtengesamtvertretung besteht aus
- je zwei Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen aus den Gliedkirchen Bayern, Hannover, Nordelbien und Sachsen und
- je einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin aus den Gliedkirchen Braunschweig, Mecklenburg, Schaumburg- Lippe und Thüringen sowie
- einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin der VELKD oder einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin, der oder die im Amt der VELKD für die VELKD tätig ist.
(
2
)
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen.
(
3
)
Die Geschäfte führt das Amt der VELKD.
#§ 4
Wahl und Amtszeit
(
1
)
Die Gliedkirchen bestimmen, wie die von ihnen zu benennenden Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen gewählt werden und unter welchen Voraussetzungen sie aus der Kirchenbeamtengesamtvertretung ausscheiden.
(
2
)
Die Amtszeit der Kirchenbeamtengesamtvertretung dauert fünf Jahre und beginnt jeweils am 1. August. Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Kirchenbeamtengesamtvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Kirchenbeamtengesamtvertretung fort.
#§ 5
Beteiligung der Kirchenbeamtengesamtvertretung
(
1
)
Die Kirchenleitung informiert die Kirchenbeamtengesamtvertretung rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwürfen dienstrechtlicher Vorschriften erteilt.
(
2
)
1 Die Kirchenbeamtengesamtvertretung der VELKD erhält Entwürfe von
- Kirchengesetzen, sobald sie den Gliedkirchen nach Artikel 24 Abs. 3 oder Art. 24 a der Verfassung zugeleitet werden,
- Verordnungen mit Gesetzeskraft und Rechtsverordnungen mit Wirkung für die Gliedkirchen nach der ersten Beratung in der Kirchenleitung
zur Stellungnahme.
2 Die Kirchenbeamtengesamtvertretung kann zu den in Satz 1 Buchstabe a genannten Entwürfen im gleichen Zeitraum Stellung nehmen, der den Gliedkirchen eingeräumt wird. 3 Zu den in Satz 1 Buchstabe b genannten Entwürfen kann die Kirchenbeamtengesamtvertretung bis zur nächsten Sitzung der Kirchenleitung, auf begründeten Antrag bis zur übernächsten Sitzung, Stellung nehmen.
(
3
)
Die Kirchenleitung gibt der Kirchenbeamtengesamtvertretung Vorlagen an die Generalsynode, zu der sie Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.
(
4
)
Für Entwürfe von Kirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenz und aus der Mitte der Generalsynode gelten Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 entsprechend.
#§ 6
Fortbestehen der derzeitigen Kirchenbeamtengesamtvertretung
Die Amtszeit der derzeitigen Kirchenbeamtengesamtvertretung der VELKD bis zum 31. Juli 2008 wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
#Artikel V
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung von § 60 Abs. 3 KBG.EKD (ErgG.VELKD zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD)
###§ 1
Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen sowie deren Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirchen unterstehen.
#§ 2
(Zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD)
Versetzung mangels gedeihlichen Wirkens
(
1
)
1 Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch nach § 58 KBG.EKD versetzt werden können. 2 Der Grund braucht dabei nicht im Verhalten des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin zu liegen.
(
2
)
1 Zur Feststellung des Sachverhalts nach Absatz 1 sind von der durch die Oberste Dienstbehörde bestimmten Person die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. 2 Vor Einleitung der Erhebungen ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin zu hören. 3 Der oder die Dienstvorgesetzte ist während der Erhebungen zu hören. 4 Die Kirchenbeamtenvertretung ist zu hören, sofern der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin nicht widerspricht. 5 Eine ärztliche, amtsärztliche oder vertrauensärztliche Untersuchung kann angeordnet werden. 6 Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Satz 1 in dem Verhalten des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, so bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, unberührt.
(
3
)
1 Für die Dauer der Erhebungen nimmt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den Dienst in dem bisherigen Amt nicht wahr. 2 Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden. 3 Es kann auch bestimmt werden, dass der Dienst in dem bisherigen Amt fortgeführt wird.
(
4
)
1 Rechtsbehelfe gegen die Versetzung in den Wartestand haben keine aufschiebende Wirkung (§ 87 Abs. 3 KBG.EKD). 2 Die Stelle kann einem anderen Kirchenbeamten oder einer anderen Kirchenbeamtin erst übertragen werden, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 bestandskräftig geworden sind.
(
5
)
1 Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung. 2 Die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Fristen nach Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelung zu verkürzen.
#Artikel VI
Inkrafttreten
(
1
)
Die Artikel 1, 3, 4 und 5 dieses Kirchengesetzes treten an dem Tage in Kraft, an dem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung das Inkrafttreten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD für die Vereinigte Evangelisch- Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen bestimmt.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz – KBG) vom 17. Oktober 1995, (ABl. VELKD Bd. VI, S. 292, ber. Bd. VII, S. 90), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. Oktober 2002, (ABl. VELKD Bd. VII, S. 194) außer Kraft.