.

Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung
zum Einstieg in den Beruf (FoEBe)
für Mitarbeitende im Verkündigungsdienst
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 27. August 2019 (ABl. S. 206),
geändert am 19. Mai 2020 (ABl. S. 130).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
geänderte
Nummern
Art der
Änderung
1
Änderung der Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung zum Einstieg in den Beruf (FoEBe) für Mitarbeitende im Verkündigungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
19.05.2020
Nr. 1
Nr. 9
Nr. 10
geändert
eingefügt
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Richtlinie:
####

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Entsendungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis,
  2. Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und andere Mitarbeitende im Verkündigungsdienst in den gemeindepädagogischen Arbeitsbereichen sowie
  3. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in ihren ersten drei Dienstjahren, die nach dem 30. Juni 2020 in den Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten.
#

2. Verpflichtende Teilnahme

Für Mitarbeitende im Verkündigungsdienst ist die Fortbildung zum Einstieg in den Beruf (FoEBe) in den ersten drei Dienstjahren verbindlich. Die Teilnahme an den einzelnen Elementen der FoEBe muss nachgewiesen werden und wird zusammen mit der Abschlussbescheinigung zur Personalakte genommen. Für Mitarbeitende nach 1.1. ist die vollständige Teilnahme notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit. Für Mitarbeitende nach 1.2. und 1.3. findet nach vollständiger Teilnahme an der FoEBe ein Personalentwicklungsgespräch mit der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht statt.
#

3. Ziel und Inhalte der FoEBe

3.1.
Ziel
FoEBe ist ein verbindlicher Rahmen für die kontinuierliche Einübung in die praxisbegleitende Fortbildung. Sie soll die selbst verantwortete Einarbeitung in der Berufseingangsphase unterstützen. Die FoEBe ermöglicht es, für die ersten Berufsjahre Beratung, kollegialen Austausch und Anleitung zu erhalten. Sie trägt zur Klärung der beruflichen Aufgaben bei und unterstützt die Weiterentwicklung eines eigenen berufsspezifischen Profils. Sie gibt Gelegenheit, die eigene spirituelle Praxis zu reflektieren und zu vertiefen.
3.2.
Inhalt
Die Inhalte der FoEBe orientieren sich an der beruflichen Praxis. Es sollen personale, soziale, fachliche und handlungsorientierte Kompetenzen weiterentwickelt werden.
#

4. Durchführung der FoEBe

Die FoEBe besteht aus obligatorischen Fortbildungskursen, aus frei wählbaren Kursen sowie aus der kontinuierlichen Zusammenarbeit in einer Regionalgruppe.
Gemeinsame Bestandteile sind:
  • ein gemeinsamer Einführungskurs,
  • acht frei wählbare Kurstage aus dem Fortbildungsprogramm der EKM oder externer Anbieter (nach Genehmigung durch die Fachaufsicht) innerhalb der drei Jahre,
  • Regionalgruppentreffen (8–12 Tage innerhalb der drei Jahre),
  • Präventionskurs sexualisierte Gewalt.
Spezifische Bestandteile sind:
a)
für Mitarbeitende nach 1.1.
  • Besuch der Studienleitung vor Ort,
  • ein Kurs in Verantwortung des Predigerseminars (7 Tage),
  • ein Schlusskurs (3 Tage),
b)
für Mitarbeitende nach 1.2.
  • Besuch durch die zuständige Mitarbeiterin/den zuständigen Mitarbeiter für gemeindepädagogische Arbeit im Kinder- und Jugendpfarramt der EKM im Einsatzort,
c)
für Mitarbeitende nach 1.3.
  • Besuch durch die landeskirchliche Fachaufsicht.
Weitere Bestandteile können durch das Landeskirchenamt festgelegt werden.
#

5. Supervision und geistliche Begleitung

Im Rahmen der FoEBe kann Supervision und/oder Geistliche Begleitung in Anspruch genommen werden. Dazu ist ein Antrag an das Landeskirchenamt über die zuständigen Verantwortlichen für die FoEBe zu stellen. Die Honorarkosten der Supervision werden durch das Landeskirchenamt gemäß der Supervisionsordnung erstattet. Es ist ein Antrag auf Dienstbefreiung zu stellen. Die Reisekosten trägt der Anstellungsträger.
#

6. Verantwortliche für die FoEBe

Die Gesamtverantwortung für die Durchführung und Gestaltung der FoEBe liegt beim zuständigen Referat im Landeskirchenamt der EKM, im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Fachreferat. Das Landeskirchenamt, das Pastoralkolleg, das Pädagogisch-Theologische Institut, das Kinder- und Jugendpfarramt und das Zentrum für Kirchenmusik arbeiten in der Gestaltung und Evaluation der FoEBe zusammen.
#

7. Dienstbefreiung

Für die Teilnahme an den Fortbildungskursen und den Regionalgruppentreffen wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.
#

8. Kostenregelung

Die Kurskosten und die Kosten für die Arbeit in den Regionalgruppen werden durch das Landeskirchenamt getragen. Die Reisekosten trägt der Anstellungsträger. Voraussetzung ist ein genehmigter Dienstreiseantrag.
#

9. Übergangsregelung

Die Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen und ordinierte Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen im Entsendungsdienst der EKM vom 3. April 2007 (ABl. S. 243) und die Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Dienstjahren (FED) für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und andere Mitarbeitende im Verkündigungsdienst in den gemeindepädagogischen Arbeitsbereichen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) vom 7. April 2009 (ABl. S. 160) gilt für die dort genannten Mitarbeitenden, die ihren Vorbereitungsdienst beziehungsweise Ihren Dienst vor dem 1. Juli 2020 begonnen haben, fort.
#

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie gilt für alle Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst, die ab diesem Zeitpunkt in ein Dienstverhältnis zur EKM nach Nr. 1 treten.
( 2 ) Gleichzeitig treten vorbehaltlich der Nummer 9
  1. die Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen und ordinierte Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen im Entsendungsdienst der EKM vom 3. April 2007 (ABl. S. 243) und
  2. die Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Dienstjahren (FED) für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und andere Mitarbeitende im Verkündigungsdienst in den gemeindepädagogischen Arbeitsbereichen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) vom 7. April 2009 (ABl. S. 160) außer Kraft.