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Verordnung über die Aufnahme von Kandidaten
und Kandidatinnen in den Vorbereitungsdienst
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland1#

Vom 6. Mai 2006 (ABl. S. 142), geändert durch Verordnung vom 20. März 2007

(ABl. S. 140)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1.
1. VO z. Änd. der VO ü. d. Aufnahme von Kandidaten u. Kandidatinnen in d. Vorbereitungsdienst d. EKM
20.03.2007
2007 S. 140
§ 4 Abs. 2
geändert
§ 4 Abs. 5
neu gefasst
§ 9 Satz 3
neu gefasst
2.
2. VO z. Änd. der VO ü. d. Aufnahme von Kandidaten u. Kandidatinnen in d. Vorbereitungsdienst d. EKM
03.04.2009
Überschrift Verordnung
geändert
Überschrift Abschnitt 1
neu gefasst
Überschrift § 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 1 Abs. 2
aufgehoben
§ 1 Abs. 3 (neu Abs. 2)
neu nummeriert
Überschrift § 2
neu gefasst
§ 2
geändert
Überschrift § 3
neu gefasst
§ 3 Satz 3
geändert
Überschrift Abschnitt 2
neu gefasst
Überschrift § 4
neu gefasst
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 2 S. 1 u. 2.
geändert
§ 4 Abs. 5
geändert
Überschrift Abschnitt 3
aufgehoben
Überschrift § 5
neu gefasst
§ 5 Abs. 2
geändert
Überschrift § 6
neu gefasst
§ 6 Abs. 2
geändert
Überschrift § 7
neu gefasst
Überschrift Abschnitt 3 (neu Abschnitt 4)
neu nummeriert und neu gefasst
§ 8
neu eingefügt
§§ 8 - 11 (neu 9 - 12)
neu nummeriert
Überschriften §§ 8 - 11 (neu 9 - 12)
neu gefasst
§ 10 (neu § 11)
neu gefasst
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Abschnitt 12#
Allgemeine Bestimmungen

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§ 13#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Aufnahme von Kandidaten und Kandidatinnen in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland als Vikar oder Vikarin.
( 2 ) In den Vorbereitungsdienst kann nur aufgenommen werden, wessen Eignung für den kirchlichen Dienst nach Maßgabe von § 4 festgestellt worden ist. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
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§ 24#
Aufnahmevoraussetzungen

Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann auf Antrag einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die die Erste Theologische Prüfung in der ehmaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen oder die Diplomprüfung der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle bestanden hat, in den Vorbereitungsdienst aufnehmen.
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§ 35#
Nostrifizierungsverfahren

Kandidaten und Kandidatinnen, die eine andere Diplomprüfung abgelegt haben, durchlaufen ein Nostrifizierungsverfahren. Dies gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die das Studium ab WS 2004/2005 oder später aufgenommen haben. Näheres regelt das Landeskirchenamt in Durchführungsbestimmungen.
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Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren6#

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§ 47#
Aufnahmekommission

( 1 ) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes über die Aufnahme wird eine Kommission berufen.
( 2 ) Die Kommission besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Kollegium des Landeskirchenamtes berufen werden. Der Kommission gehören an:
  1. die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Personal,
  2. eine Pröpstin oder ein Propst,
  3. ein nichttheologisches Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes oder eine juristische Referentin oder ein juristischer Referent im Landeskirchenamt,
  4. eine Pfarrerin beziehungsweise ein Pfarrer oder eine Superintendentin beziehungsweise ein Superintendent oder eine ordinierte Gemeindepädagogin beziehungsweise ein ordinierter Gemeindepädagoge,
  5. eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester.
( 3 ) Die Kommission hat sich unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen im Aufnahmegespräch einen Eindruck davon zu verschaffen, ob die Kandidaten und Kandidatinnen für den Pfarrdienst oder den gemeindepädagogischen Dienst geeignet erscheinen. Sie votiert dem Kollegium gegenüber, ob sie die Kandidaten und Kandidatinnen für geeignet oder ungeeignet hält.
( 4 ) Kommissionsmitglieder, die zu einem Kandidaten oder einer Kandidatin in verwandtschaftlichen oder besonderen persönlichen Beziehungen stehen, wirken an dem Gespräch und dem Votum über die Aufnahme dieses Kandidaten oder dieser Kandidatin nicht mit.
( 5 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes entscheidet auf der Grundlage des Votums der Kommission, welche Kandidaten und Kandidatinnen für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Stellt das Kollegium des Landeskirchenamtes die Nichteignung fest, so ist eine einmalige erneute Antragstellung auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst möglich.
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§ 58#
Bewerberliste

( 1 ) Sofern nicht alle Kandidaten und Kandidatinnen, die für den Vorbereitungsdienst geeignet sind, übernommen werden können, werden sie in eine Bewerberliste aufgenommen. Die Reihenfolge auf der Bewerberliste ergibt sich aus dem in § 7 festgelegten Punktesystem.
( 2 ) Bei Punktgleichheit auf der Bewerberliste entscheidet das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung; bei gleicher Examensnote entscheidet das Los.
( 3 ) Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin auch nach dreimaliger Bewerbung nicht die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst erforderliche Punktzahl, wird er oder sie von der Bewerberliste gestrichen. Eine weitere Bewerbung ist nicht möglich.
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§ 69#
Reihenfolge der Aufnahmen

( 1 ) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Reihenfolge der Platzierung auf der Bewerberliste.
( 2 ) Auf bis zu zwei Plätzen kann das Kollegium des Landeskirchenamtes Kandidatinnen und Kandidaten in den Vorbereitungsdienst unabhängig von der erreichten Punktzahl auf der Bewerberliste aufnehmen.
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§ 710#
Platzierung auf der Bewerberliste

Die Punktzahl zur Bestimmung der Reihenfolge in der Bewerberliste wird wie folgt berechnet:
1. Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung:
1,0
1,50
31 Punkte
1,51
1,75
28 Punkte
1,76
2,0
25 Punkte
2,01
2,25
22 Punkte
2,26
2,5
19 Punkte
2,51
2,75
16 Punkte
2,76
3,0
13 Punkte
3,01
3,25
10 Punkte
3,26
3,5
  7 Punkte
3,51
3,75
  4 Punkte
3,76
4,0
  1 Punkt
2. Berufsausbildung
  3 Punkte
3. Berufstätigkeit,
Assistententätigkeit
einschl. Promotion
  2 Punkte pro Jahr (max. 6 Punkte)
4. Erziehungszeiten und
Pflegezeiten, sofern im
familiären Umfeld
  2 Punkte pro Jahr (max. 6 Punkte)
5. Auslandsstudium
  2 Punkte pro Jahr (max. 6 Punkte)
6. Wartezeiten
  2 Punkte nach der ersten
Bewerbung,
  2 Punkte zusätzlich nach
der zweiten Bewerbung
7. Wehrdienst bzw.
Zivildienst,
soziales Jahr
  2 Punkte
Bei Überschreitung einer Studienzeit von 14 Semestern (einschließlich Prüfungssemester) wird ab dem 15. Semester pro Semester ein Punkt abgezogen, sofern das Studium nach dem 1. September 1993 aufgenommen worden ist.
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Abschnitt 311#
Aufnahme von Kandidaten und Kandidatinnen in den Vorbereitungsdienst der Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen

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§ 812#
Anwendung der Bestimmungen für Vikarinnen und Vikare

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Für die Aufnahme von Kandidatinnen und Kandidaten in den Vorbereitungsdienst der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen finden die Bestimmungen für Vikarinnen und Vikare mit Ausnahme der §§ 2 und 3 Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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§ 913#
Aufnahmevoraussetzungen

Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die die Erste Gemeindepädagogische Prüfung an der Evangelischen Fachhochschule Berlin abgelegt hat, auf Antrag in den Vorbereitungsdienst übernehmen.
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§ 1014#
Bewerberliste

Sofern nicht alle Kandidaten und Kandidatinnen, die für den Vorbereitungsdienst geeignet sind, übernommen werden können, werden sie in eine Bewerberliste aufgenommen. Die Reihenfolge auf der Bewerberliste richtet sich nach dem Ergebnis der Ersten Gemeindepädagogischen Prüfung. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los.
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Abschnitt 415#
Schluss- und Übergangsbestimmungen

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§ 1116#
Übergangsbestimmung

( 1 ) Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt der Abschnitt 3 nur für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
( 2 ) § 3 gilt nicht für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2004/2005 begonnen haben und nach Aufnahme in die Theologiestudierendenliste der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in die Liste der Föderation überführt wurden.
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§ 1217#
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Überschrift Verordnung geändert durch Art. 1 Nr. 1 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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2 ↑ Überschrift Abschnitt 1 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 2 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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3 ↑ Überschrift § 1 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c, Abs. 3 (neu Abs. 2) neu nummeriert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. d KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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4 ↑ Überschrift § 2 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 2 geändert durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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5 ↑ Überschrift § 3 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 3 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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6 ↑ Überschrift Abchnitt 2 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 6 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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7 ↑ § 4 Abs. 2 geändert, Abs. 5 S. 2 neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2007 (ABl. S. 140) mit Wirkung ab 1. März 2007.
Überschrift § 4 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, Abs. 2 S. 1 und 2 geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Absätze 1, 2 und 5 geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. c KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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8 ↑ Überschrift § 5 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
#
9 ↑ Überschrift § 6 neu gefasst durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a, Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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10 ↑ Überschrift § 7 geändert durch Art. 1 Nr. 11 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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11 ↑ Überschrift Abschnitt 3 neu nummeriert und neu gefasst durch Art.1 Nr. 12 KG vom 03.03.2009 (ABl. S. 127).
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12 ↑ § 8 neu eingefügt durch Art. 1 Nr. 13 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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13 ↑ § 8 (neu § 9) geändert durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 8 (neu § 9) neu nummeriert und Überschrift neu gefasst durch Art. 1 Nr. 14 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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14 ↑ § 9 Satz 3 (neu § 10) neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2007 (ABl. S. 140) mit Wirkung ab 1. März 2007.
§ 9 (neu § 10) neu nummeriert und Überschrift neu gefasst durch Art. 1 Nr. 15 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
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15 ↑ Überschrift Abschnitt 4 neu nummeriert und neu gefasst durch Art. 1 Nr. 16 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
#
16 ↑ § 10 (neu § 11) neu nummeriert und neu gefasst durch Art. 1 Nr. 17 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).
#
17 ↑ § 11 (neu § 12) neu nummeriert und neu gefasst durch Art. 1 Nr. 12 KG vom 03.04.2009 (ABl. S. 127).