.Verordnung über die Nebentätigkeit der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Verordnung über die Nebentätigkeit der
Pfarrer und Pastorinnen sowie der Kirchenbeamten
und Kirchenbeamtinnen der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
Vom 18. Februar 2003
(ABl. ELKTh S. 102)
Der Landeskirchenrat erlässt gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung i. V. m. § 56 Abs. 5 Pfarrergesetz der VELKD und § 48 Abs. 5 Kirchenbeamtengesetz der VELKD folgende Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrer und Pastorinnen sowie der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen:
#I. Abschnitt:
###§ 1
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im kirchlichen Dienst; Begriffsbestimmung
(
1
)
Aufgaben, die für die Ev.-Luth. Kirche in Thüringen, ihre Kirchgemeinden, ihre Superintendenturen und ihre sonstigen Körperschaften, ihre Anstalten und Stiftungen sowie ihre Werke wahrgenommen werden, gehören grundsätzlich zu den ordentlichen Dienstaufgaben eines Pfarrers oder einer Pastorin und können deshalb grundsätzlich nicht als Nebentätigkeiten übertragen werden.
(
2
)
Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes, die nicht zu den ordentlichen Dienstaufgaben des Pfarrers und der Pastorin gehört.
#§ 2
Erteilung der Genehmigung
(
1
)
Pfarrer und Pastorinnen dürfen eine Nebentätigkeit nur insoweit übernehmen, als es mit ihrem Auftrag und der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten zu vereinbaren ist (§ 56 Abs. 1 PfG).
(
2
)
1 Die Übernahme einer solchen Tätigkeit, ob ehrenamtlich oder ob gegen Vergütung oder Gewinnbeteiligung, bedarf unbeschadet der Regelung des § 3 der vorherigen Zustimmung des Landeskirchenrates. 2 Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. 3 Dies gilt auch für die Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung.
(
3
)
Empfänger von Ruhestandsbezügen, denen vor Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen, ist die Zustimmung zur Übernahme einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn die Nebentätigkeit nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuches zum Verlust oder zur Verminderung der Leistungen aus der Rentenversicherung führen würde.
(
4
)
1 Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. 2 In dem Antrag sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber und die voraussichtliche Höhe der Vergütung darzulegen.
#§ 3
Genehmigungsfreie Tätigkeiten; genehmigungsfreie, aber anzeigepflichtige Ehrenämter
(
1
)
Eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit bedarf der Zustimmung nicht (§ 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PfG).
(
2
)
1 Genehmigungsfrei ist auch die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen kirchlichen, wohltätigen, künstlerischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder beruflichen Zwecken dienen. 2 Die Übernahme solcher Ehrenämter ist jedoch anzuzeigen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PfG).
(
3
)
Die Fortführung der Tätigkeit oder der Ehrenämter kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn sie mit den Dienstpflichten des Pfarrers oder der Pastorin nicht vereinbar ist (§ 56 Abs. 4 PfG).
#§ 4
Vergütung
(
1
)
Vergütung für Nebentätigkeit ist eine Gegenleistung in Geld- oder entsprechenden Sachwerten, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(
2
)
Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten, Tage- oder Übernachtungsgelder sowie der Ersatz sonstiger barer Auslagen nach dem Reisekostenrecht.
(
3
)
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die nicht vom Landeskirchenrat für bestimmte Dienstaufgaben festgesetzt sind, gelten als Vergütung, soweit sie die Erstattung nach dem Reisekostenrecht (Abs. 2) übersteigen.
#§ 5
Abführungspflicht
(
1
)
1 Vergütungen sowie sonstige Einnahmen aus Nebentätigkeiten (§ 1 Abs. 2) sind nach Abzug der Aufwendungen (Abs. 4) bis zum Brutto-Gesamtbetrag von 3000,- Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei. 2 Bei Teildienstverhältnissen ist darüber hinaus die Differenz zwischen den Brutto-Dienstbezügen aus dem Teildienstverhältnis und den Brutto-Dienstbezügen, die sich bei einem vollen Dienstverhältnis ergeben würden, anrechnungsfrei. 3 Der übersteigende Betrag ist bis zum 31.01. des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zur Hälfte an die Landeskirchenkasse abzuführen.
(
2
)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Lehr- und Unterrichtstätigkeit, bei Mitwirkungen an Prüfungen sowie bei nichtgenehmigungspflichtiger Nebentätigkeit (§ 3 Abs. 1), es sei denn, dem Pfarrer oder der Pastorin wurde eine entsprechende Arbeitsentlastung im Hauptamt gewährt.
(
3
)
Der Landeskirchenrat kann in besonderen Ausnahmefällen festlegen, dass auf bestimmte Vergütungen Absatz 1 nicht anzuwenden ist.
(
4
)
1 Hat der Pfarrer oder die Pastorin die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit stehenden Aufwendungen nicht ersetzt erhalten, so können die Vergütungen bis zur Höhe dieser Aufwendungen zusätzlich zu dem ablieferungsfreien Höchstbetrag (Abs. 1) belassen werden. 2 Als Aufwendungen dürfen nur notwendige Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände und laufende ausgaben (z. B. Mieten, Gebühren, Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw.) in Abzug gebracht werden. 3 Auslagen zu Unterkunft und Verpflegung können nur bis zu der nach § 4 Abs. 2 zulässigen Höhe berücksichtigt werden.
#§ 6
Abführungspflicht für Empfänger von Ruhestandsbezügen
Vergütungen sowie sonstige Einnahmen aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Bereich des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes bleiben bei Empfängern von Ruhestandsbezügen nach Abzug der Aufwendungen (§ 5 Abs. 4) bis zu dem in § 4 Kirchliches Versorgungsgesetz in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz genannten Höchstbetrag anrechnungsfrei.
#II. Abschnitt:
###§ 7
Regelung für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
Die Bestimmungen des I. Abschnitts gelten für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen entsprechend.
#III. Abschnitt:
###§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.