.Kirchengesetz
        
      Kirchengesetz
über das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig
Vom 24. November 2012
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
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		  1 Das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig trägt Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen.  2 Es ist diesem Auftrag im Rahmen der ihm von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: die Trägerkirchen) übertragenen missionarischen Aufgaben verpflichtet.
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			2
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		  1 Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung und bleibt als kirchliches Werk unbeschadet seiner Rechtsform als eingetragener Verein Bestandteil und Lebensäußerung der Trägerkirchen.  2 Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Trägerkirchen.  3 Es ist an deren Grundentscheidungen gebunden.
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			3
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		 Den Landessynoden der Trägerkirchen ist im Abstand von zwei Jahren, mindestens aber zweimal während der Legislaturperiode, über die Arbeit des Missionswerkes zu berichten.
#§ 2
 1 Das Missionswerk regelt seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen dieses Kirchengesetzes durch Satzung.  2 Der Beschluss über die Satzung sowie deren Änderung und Aufhebung bedürfen der Zustimmung der Trägerkirchen.
#§ 3
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		 Organe des Missionswerkes sind der Missionsausschuss und der Vorstand.
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		 Der Vorstand leitet das Missionswerk nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien.
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			3
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		  1 Vorsitzender des Vorstandes ist der Direktor oder die Direktorin.  2 Die Amtszeit wird in der Satzung bestimmt.
#§ 4
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		 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Missionswerkes benötigten Mittel werden durch Spenden, Kollekten, Beiträge der Freundes- und Förderkreise und durch Zuschüsse aufgebracht.
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			2
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		 Die Trägerkirchen gewähren dem Missionswerk zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit landeskirchliche Mittel nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne und nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel.
#§ 5
 1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig vom 9. November 1992 (ABl. ELKTh 1993 S. 24) außer Kraft.