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Kirchengesetz
über das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig

Vom 24. November 2012

(ABl. S. 307)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig trägt Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen. Es ist diesem Auftrag im Rahmen der ihm von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: die Trägerkirchen) übertragenen missionarischen Aufgaben verpflichtet.
( 2 ) Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung und bleibt als kirchliches Werk unbeschadet seiner Rechtsform als eingetragener Verein Bestandteil und Lebensäußerung der Trägerkirchen. Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Trägerkirchen. Es ist an deren Grundentscheidungen gebunden.
( 3 ) Den Landessynoden der Trägerkirchen ist im Abstand von zwei Jahren, mindestens aber zweimal während der Legislaturperiode, über die Arbeit des Missionswerkes zu berichten.
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§ 2

Das Missionswerk regelt seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen dieses Kirchengesetzes durch Satzung. Der Beschluss über die Satzung sowie deren Änderung und Aufhebung bedürfen der Zustimmung der Trägerkirchen.
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§ 3

( 1 ) Organe des Missionswerkes sind der Missionsausschuss und der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand leitet das Missionswerk nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien.
( 3 ) Vorsitzender des Vorstandes ist der Direktor oder die Direktorin. Die Amtszeit wird in der Satzung bestimmt.
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§ 4

( 1 ) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Missionswerkes benötigten Mittel werden durch Spenden, Kollekten, Beiträge der Freundes- und Förderkreise und durch Zuschüsse aufgebracht.
( 2 ) Die Trägerkirchen gewähren dem Missionswerk zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit landeskirchliche Mittel nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne und nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig vom 9. November 1992 (ABl. ELKTh 1993 S. 24) außer Kraft.