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Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit
den evangelischen Landeskirchen im Freistaat
Sachsen über den kirchlichen Dienst
in der Polizei

Vom 30. September 1996

(ABl. EKKPS S. 114)

Der Freistaat Sachsen
(im Folgenden: der Freistaat)
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(im Folgenden: die Kirchen)
schließen in Ausführung des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24. März 1994 und den darin enthaltenen Regelungen folgende Vereinbarung:
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Kirchlicher Dienst in der Polizei

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§ 1
Gewährleistung des kirchlichen Dienstes in der Polizei

Der Freistaat gewährleistet die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes in der Polizei durch die Kirchen. Der Dienst der Kirchen umfasst vor allem Seelsorge, Gottesdienst und Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung im Bereich Ethik.
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Polizeiseelsorge

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§ 2
Inhalt des seelsorgerlichen Dienstes

( 1 ) Der seelsorgerliche Dienst der Kirchen gilt allen Polizeibediensteten. Er wendet sich auch an die bei der Bereitschaftspolizei und in den Aus- und Fortbildungsstätten untergebrachten Polizeibediensteten. Die Zuständigkeit der örtlichen Kirchengemeinden bleibt unberührt.
( 2 ) Zum seelsorgerlichen Dienst der Kirchen gehören persönliche Begleitung der Polizeibediensteten, Besinnungstage, Seminare und weitere Angebote.
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§ 3
Polizeiseelsorger

( 1 ) Die Kirchen beauftragen Pfarrer und andere kirchliche Mitarbeiter (im Folgenden: Polizeiseelsorger) im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern mit der Ausübung der Polizeiseelsorge. Diese sind bei Gottesdienst und Seelsorge an staatliche Weisungen nicht gebunden. Für diesen Dienst gelten ausschließlich die Ordnungen der Kirchen.
( 2 ) Der Polizeiseelsorger steht im Dienst seiner Kirche. Er untersteht der Lehr-, Dienst- und Disziplinaraufsicht seiner Kirche.
( 3 ) Der Polizeivollzugsdienst ist gehalten, auch andere Pfarrer um seelsorgerliche Hilfe zu ersuchen, sofern dies erforderlich ist.
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§ 4
Teilnahme an kirchlichen Angeboten

( 1 ) Der Freistaat unterstützt das Abhalten von Gottesdiensten und Sprechstunden für Polizeibedienstete. Er ermöglicht die Teilnahme der Polizeibediensteten während der Dienstzeit, sofern nicht dringende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die Termine für diese kirchlichen Dienste werden im Einvernehmen mit den Dienststellen festgesetzt.
( 2 ) Der Freistaat unterstützt die Teilnahme der Polizeibediensteten an kirchlichen Tagungen, religiösen Bildungsveranstaltungen und Besinnungstagen gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen.
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§ 5
Bereitstellung von Räumen

( 1 ) Dem Polizeiseelsorger sind die erforderlichen Räume einschließlich Büroausstattung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die dienstlich veranlassten Porto- und Fernsprechkosten trägt die jeweilige Dienststelle.
( 2 ) Bei Bedarf erhalten die Polizeiseelsorger unentgeltlich ein Dienstzimmer einschließlich Ausstattung und Büromaterial. Dies gilt insbesondere für die Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Polizei.
( 3 ) Die Kirchen werden die Polizeiseelsorge ihrerseits durch Überlassung von Räumen unterstützen.
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§ 6
Begleitung im Dienst

( 1 ) Zur sachgerechten Wahrnehmung des Dienstes soll den Polizeiseelsorgern Gelegenheit gegeben werden, den Dienst der Polizeibediensteten im Einsatz kennenzulernen.
( 2 ) An Einsätzen geschlossener Einheiten kann der zuständige Polizeiseelsorger auf eigene Gefahr teilnehmen, sofern nicht dienstliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
( 3 ) Für die dem Polizeiseelsorger entstehenden Schäden haftet der Freistaat nur, sofern die Schäden durch Polizeibedienstete grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.
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§ 7
Pauschalbetrag

Der Freistaat erstattet den Kirchen einen jährlichen Pauschalbetrag für die den Kirchen entstehenden Kosten der Polizeiseelsorge. Näheres bestimmt eine gesonderte Vereinbarung.
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§ 8
Beschwerde und Abberufung

( 1 ) Der Polizeiseelsorger hat das Recht, auf dem kirchlichen Dienstweg Beschwerde beim Staatsministerium des Innern einzulegen, wenn Konflikte in der Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Polizei auftreten.
( 2 ) Das Staatsministerium des Innern wird Beschwerden der Verantwortlichen der Polizei über die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers alsbald an die jeweils zuständige Kirche weiterleiten. Die Kirche bemüht sich, Beschwerden im Gespräch mit dem Polizeiseelsorger zu klären. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
( 3 ) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers schwerwiegende Bedenken gegen seinen weiteren Dienst ergeben und können diese nicht einvernehmlich zwischen Freistaat, zuständiger Kirche und Polizeiseelsorger ausgeräumt werden, so kann der Freistaat seine Abberufung verlangen. Der betroffene Polizeiseelsorger hat das Recht, vor einer Entscheidung von der Kirchenleitung bzw. vom Staatsministerium des Innern gehört zu werden.
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Unterricht Ethik

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§ 9
Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung im Bereich Ethik

( 1 ) Die Kirchen übernehmen einen Teil der Aus- und Fortbildung der Polizeibediensteten im Bereich Ethik.
( 2 ) Der Unterricht im Bereich Ethik erfolgt im Rahmen der geltenden Lehrpläne. An der Erarbeitung der Lehrpläne und der Unterrichtsinhalte werden die Kirchen beteiligt. Zur Festlegung der Themen für den Unterricht im Bereich Ethik können die Unterrichtenden Vorschläge machen.
( 3 ) Die Kirchen schlagen den Dienststellen vor, wer einen Lehrauftrag für den Unterricht im Bereich Ethik erhalten soll. Welche Unterrichtseinheit von kirchlichen Beauftragten erteilt wird, ist zwischen diesen und der zuständigen Dienststelle festzulegen.
( 4 ) Die Vergütung für den von den Kirchen zu übernehmenden Teil des berufsethischen Unterrichts in den einzelnen Ausbildungsgängen wird nach den üblichen Lehrvergütungen festgelegt. Die Zahlungen erfolgen an die jeweiligen kirchlichen Körperschaften. Auf die Erstattung der Reisekosten finden die Vorschriften des sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Reisekosten werden unmittelbar an den Unterrichtenden ausgezahlt. Die Kosten werden von der mittelbewirtschaftenden Dienststelle in ihrem Zuständigkeitsbereich getragen.
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Weitere Bestimmungen

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§ 10
Fortbildung

( 1 ) Der Freistaat unterstützt die Polizeiseelsorger und die Lehrbeauftragten für den Unterricht im Bereich Ethik bei der Fortbildung zu Fragen des kirchlichen Dienstes in der Polizei und des Unterrichts im Bereich Ethik.
( 2 ) Die Kosten für die Fortbildung der Polizeiseelsorger tragen die Kirchen. Die Kosten der Fortbildung zu Fragen des Unterrichts im Bereich Ethik können vom Freistaat getragen werden, sofern die Teilnahme aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und das Sächsische Staatsministerium des Innern dem zugestimmt hat.
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§ 11
Sprecher für den kirchlichen Dienst in der Polizei

Die Kirchen bestellen einen der Polizeiseelsorger zum Sprecher für den kirchlichen Dienst in der Polizei. Der Sprecher der Polizeiseelsorger ist unbeschadet der Zuständigkeit der leitenden Kirchenbehörden Ansprechpartner des Freistaates.
Er hat ein Vorspracherecht beim Landespolizeipräsidenten, gegebenenfalls beim Amtschef des Staatsministeriums des Innern.
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§ 12
Freundschaftsklausel

Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beilegen.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.