.Ordnung der Evangelischen Akademie
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ordnung der Evangelischen Akademie
Thüringen
Neufassung vom 4. Januar 2000 (ABl. ELKTh S. 17), mit Änderung vom 25. Januar 2005
Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziffer 3 und 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in seiner Sitzung am 4. Januar 2000 die Ordnung der Evangelischen Akademie Thüringen vom 19.11.1991 (ABl. 92, S. 51) neu gefasst:
####§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) 1Die Evang. Akademie Thüringen ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen, die im Auftrag der Landeskirche nach Maßgabe dieser Ordnung selbstständig arbeitet. 2Sie hat ihren Sitz in Neudietendorf im Zinzendorfhaus.
(2) 1Als kirchliches Werk ist die Evang. Akademie Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 2Sie hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit und ist an die Grundentscheidungen der Kirche gebunden.
#§ 2
Aufgaben und Arbeitsweise
(1) 1Die Akademie hat Anteil am Auftrag der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie. 2Sie erörtert Fragen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Staat, Gesellschaft und Kirche sowie Fragen des beruflichen und persönlichen Lebens des einzelnen im Horizont des Evangeliums. 3Sie leistet einen Beitrag zum geistigen und geistlichen Aufbau unseres Landes, sie bemüht sich um zukunftsweisende Lebensentwürfe in Kirche und Gesellschaft.
(2) 1Die Akademie führt Menschen aus den unterschiedlichsten Gruppen, Organisationen und Institutionen in Staat und Gesellschaft zusammen. 2Damit trägt sie dazu bei, Spannungen und Vorurteile abzubauen. 3Sie lädt dazu ein, Hilfe und Orientierung in Gottes Wort zu finden.
(3) 1Die Arbeit der Akademie geschieht in Tagungen, Vortragsreihen, Seminaren, anderen Veranstaltungen und Studienarbeit. 2Die Akademie veröffentlicht Ergebnisse ihrer Arbeit und nimmt auf diese Weise als Kirche am gesellschaftlichen Dialog teil. 3Ihren besonderen Verkündigungsauftrag nimmt die Akademie in Gottesdiensten, Andachten sowie anderen liturgischen Formen, in Meditationen und persönlichen Gesprächen wahr.
(4) 1Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in Verbindung mit den Kirchgemeinden, Gruppen und Einrichtungen der Landeskirche, mit den kirchlichen Werken, mit Christen aus Kirchen anderer Konfessionen und Länder. 2Sie sucht Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit anderen weltanschaulichen Gruppen, mit Organisationen und Institutionen in Staat, Kultur und Wirtschaft und mit Gruppen und Initiativen der politischen Meinungs- und Willensbildung. 3Die Akademie steht mit ihrem Angebot allen Berufskreisen und den Angehörigen aller Konfessionen und Weltanschauungen offen.
(5) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke.
#§ 3
Leitung
(1) 1Die Akademie wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die bzw. der ordinierte Theologin bzw. Theologe sein soll. 2Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht des Landeskirchenrates.
(2) 1Die Direktorin oder der Direktor trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Akademie. 2Sie oder er vertritt sie in Kirche und Öffentlichkeit, hält Kontakt zum Landeskirchenrat und gibt ihm von wichtigen Planungen und Vorgängen rechtzeitig Kenntnis.
(3) 1Die Leitungsaufgabe nach innen wird von der Direktorin oder dem Direktor wahrgenommen. 2Ihm ist eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer beigeordnet. 3Im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs sind sie weisungsbefugt gegenüber den ihnen zugeordneten Mitarbeitern und pflegen die notwendigen Außenkontakte.
(4) 1Der Direktor oder die Direktorin wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Landeskirchenrat berufen. 2Die Stellen der Geschäftsführung und der Studienleiter werden nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors durch das Kuratorium besetzt. 3Die Besetzung der Stellen wird durch die Bestätigung des Landeskirchenrates wirksam. 4In Ausnahmefällen kann die Bestätigung versagt werden. 5Die Ablehnung ist zu begründen.
6Die Berufung zur Direktorin oder zum Direktor erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. 7Eine einmalige erneute Berufung ist möglich.
8Eine Stellenausschreibung soll stattfinden.
(5) 1Die Direktorin oder der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium Studienleiter im Nebenamt beschäftigen. 2Voraussetzung für eine solche Beschäftigung ist die Zustimmung des Landeskirchenrates.
(6) 1Die Anstellung aller anderen Mitarbeiter liegt in der Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors. 2Die Anstellung erfolgt im Rahmen des Stellenplanes.
#§ 4
Zusammensetzung und Einberufung des Kuratoriums
(1) 1Dem Kuratorium gehören stimmberechtigt an:
- zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder für deren Amtszeit;
- die Dezernentin oder der Dezernent für Akademiearbeit und ein weiteres vom Landeskirchenrat zu entsendendes Mitglied;
- drei Theologen aus den drei Aufsichtsbezirken, die von der jeweiligen Visitatorin oder dem Visitator für jeweils sechs Jahre ernannt werden;
- bis zu acht weitere vom Kuratorium auf die Dauer von sechs Jahren zu berufende Mitglieder. 2Erneute Berufung ist zulässig.
3Das Kuratorium soll so zusammengesetzt sein, dass die verschiedenen Bereiche der Akademiearbeit durch Personen mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen vertreten sind. 4Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akademie können nicht Mitglieder im Kuratorium sein. 5Diese Regelung tritt am 1.1.2001 in Kraft. 6Die bisherigen Amtszeiten werden angerechnet.
(2) Die Direktorin oder der Direktor sowie die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitz und bestimmt die Schriftführung.
(4) 1Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Es wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. 3Es ist außerdem einzuberufen, wenn dies von der Direktorin bzw. dem Direktor oder von einem Mitglied des Landeskirchenrates (Abs. 1 Nr. 2) oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
(5) Zusätzlich zu den Sitzungen des Kuratoriums findet einmal im Jahr eine Klausurtagung statt, an der auch die Studienleiter teilnehmen.
#§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Es übt das Vorschlagsrecht bei der Besetzung der Direktorenstelle aus.
- Es wählt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Studienleiter (Vergl. § 3 Abs. 4).
- Es kann auf die Stellenausschreibung verzichten (Vergl. § 3 Abs. 4).
- Es beschließt die Geschäftsordnung der Akademie (Vergl. § 8).
- Es beschließt über die grundsätzliche Ausrichtung der Akademiearbeit und berät die Akademieleitung bei sonstigen Fragen und Entscheidungen von größerer Bedeutung.
- Es nimmt den jährlichen Arbeits- und Rechenschaftsbericht der Direktorin oder des Direktors entgegen und legt ihn mit einer Stellungnahme dem Landeskirchenrat vor. 2Das Kuratorium stellt die Jahresrechnung fest und nimmt den jährlichen Prüfungsbericht entgegen.
- Es berät über den Haushaltsplan der Akademie und legt ihn dem Landeskirchenrat zur Beschlussfassung vor.
- Es bildet einen geschäftsführenden Vorstand (Absatz 4).
(2) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung auf der Tagesordnung steht. 4Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit die Tagesordnung erweitern. 5Die Beschlüsse des Kuratoriums sind durch die Schriftführerin oder den Schriftführer in die Niederschrift aufzunehmen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(3) 1Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums kann im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Akademie Beschlüsse im Umlauf fassen lassen, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung allen Kuratoriumsmitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt wurde, und zwei Drittel der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben. 5Umlaufbeschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
(4) 1Dem geschäftsführenden Vorstand des Kuratoriums gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: a) die oder der Vorsitzende des Kuratoriums, b) die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Kirchenamtes und c) die Direktorin oder der Direktor der Evangelischen Akademie. 2Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands beratend, bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden mit Stimmrecht teil.
#§ 6
Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Evang. Akademie im Rechtsverkehr.
(2) Ihre oder seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf:
- den Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken;
- die Erteilung von Bauaufträgen;
- die Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;
- Darlehensaufnahmen;
- die Übernahme von Bürgschaften.
(3) Für die Beteiligung an Vereinen ist die Zustimmung des Landeskirchenrates erforderlich.
(4) Rechtsstreitigkeiten führt der Landeskirchenrat.
(5) In Finanz- und Wirtschaftsfragen kann der Landeskirchenrat Weisungen erteilen.
#§ 7
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung
(1) 1Für jedes Rechnungsjahr wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors ein Haushaltsplan einschließlich Stellenplan vom Kuratorium aufgestellt und dem Landeskirchenrat rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen eingereicht. 2Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Die Haushaltsführung erfolgt auf der Grundlage eines Haushaltsplanes. 2Das Ergebnis wird in einer Bilanz sowie in einer Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt.
(3) Der Vollzug des Haushaltsplanes obliegt der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsführung.
(4) 1Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres abzuschließen, sodann zu prüfen und dem Kuratorium zur Beratung und Feststellung vorzulegen. 2Dieses leitet sie mit einer Stellungnahme dem Landeskirchenrat zu.
#§ 8
Geschäftsordnung
1Das Kuratorium kann sich zur Regelung der Geschäftsabläufe eine Geschäftsordnung geben. 2Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
#§ 9
Inkrafttreten
Die Neufassung der Ordnung der Evangelischen Akademie Thüringen tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.