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Akademievertrag

Vom 28. September 1996

(ABl. EKKPS 1997 S. 27)

Zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung,
und
der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
vertreten durch die Kirchenleitung (im Folgenden die Kirchen),
auf der einen Seite
und
der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt e. V.,
vertreten durch den Vorstand (im Folgenden die Evangelische Akademie),
auf der anderen Seite
wird folgender Vertrag geschlossen1#:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt e. V. führt im Auftrag der Kirchen die Arbeit der bisherigen Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt fort.
( 2 ) Die Verbundenheit der Kirchen zur Evangelischen Akademie kommt zum Ausdruck durch
  • die Anerkennung der Evangelischen Akademie als Werk der Kirchen,
  • die Mitgliedschaft der Kirchen im Verein der Evangelischen Akademie und die Mitarbeit der Kirchen in den Organen des Vereins,
  • die Unterstützung der Evangelischen Akademie durch regelmäßige finanzielle Zuschüsse gemäß § 3,
  • die Mitwirkung der Kirchen gemäß den Bestimmungen der Satzung des Vereins bei der Berufung der Studienleiterinnen und Studienleiter und der Wahl der Akademiedirektorin oder des Akademiedirektors.
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§ 2

( 1 ) Die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt bisher bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisse gehen auf den Verein über.
( 2 ) Die für den theologischen Studienleiter eingerichtete Provinzialpfarrstelle besteht weiter.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchen gewähren im Rahmen ihrer Haushalte der Evangelischen Akademie für deren Arbeit jährlich einen finanziellen Zuschuss. Der Zuschuss entspricht der Höhe des Zuschusses, den die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt für die laufenden Ausgaben des Haushalts 1995 einschließlich der Kosten der Provinzialpfarrstelle von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts erhalten hat, sofern die finanzielle Situation der Kirchen dies zulässt. Verändert sich in der Folgezeit die Vergütung der kirchlichen Angestellten nach der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung, so wird eine entsprechende Veränderung des Zuschusses vorgenommen.
( 2 ) Die Anteile der beiden Landeskirchen am Gesamtzuschuss werden gesondert vereinbart.
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§ 4

Das geplante kirchliche Tagungs- und Begegnungszentrum in der Lutherstadt Wittenberg wird der Evangelischen Akademie für die Durchführung von Tagungen zur Verfügung gestellt, sofern der Verein nicht selbst Träger wird.
Form und Organisation der Nutzung sind in einem gesonderten Vertrag zu regeln.
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§ 5

( 1 ) Die Evangelische Akademie kann in rechtlichen Fragen und in Fragen der Verwaltung die Beratung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in Anspruch nehmen.
( 2 ) Gemäß der Satzung des Vereins der Evangelischen Akademie ist das Rechnungsamt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen befugt, Kassen-, Rechnungs- und Haushaltsprüfungen in der Evangelischen Akademie vorzunehmen.
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§ 6

Die Vertragsparteien treten in Verhandlungen über erforderliche Änderungen des Vertrages ein, wenn sich die Rahmenbedingungen dieses Vertrages wesentlich geändert haben.
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§ 7

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 28. 9. 1996 in Kraft.

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1 ↑ Abschließende Beschlussfassung durch die Kirchenleitung am 27. 9. 1996.