.Verordnung über die Errichtung und die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verordnung über die Errichtung und die
Aufgaben des Pastoralkollegs in der
Föderation Evangelischer Kirchen in
Mitteldeutschland
Vom 6. Oktober 2007
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt aufgrund Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung:
####§ 1
Grundlagen
(
1
)
Das Pastoralkolleg der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und das Pastoralkolleg der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zu einem gemeinsamen Pastoralkolleg der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM) zusammengeführt.
(
2
)
Das Pastoralkolleg ist eine unselbstständige Einrichtung in der Rechtsträgerschaft der EKM.
(
3
)
1 Das Pastoralkolleg hat seinen Sitz im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck. 2 Die Veranstaltungen des Pastoralkollegs werden auch dezentral an anderen Orten in den Regionen der Teilkirchen der EKM durchgeführt.
#§ 2
Zielsetzung und Aufgaben des Pastoralkollegs
(
1
)
1 Das Pastoralkolleg hat die Aufgabe, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen sowie Mitarbeitende im Verkündigungsdienst in ihrem Dienst und Auftrag zu beraten, zu begleiten, zu bestärken und fortzubilden. 2 Es ermöglicht gemeinsames Leben auf Zeit und ist Ort der geistigen Vergewisserung und der geistlichen Erneuerung im Studium der Heiligen Schrift, in Gottesdienst und Gebet und im geschwisterlichen Gespräch.
(
2
)
1 Im Pastoralkolleg sind personales, geistliches und fachliches Lernen aufeinander bezogen. 2 Die Teilnehmenden werden angeregt, ihre beruflichen Erfahrungen im kollegialen Austausch und im Spiegel wissenschaftlich-theologischer Wahrnehmung zu reflektieren. 3 Sie erweitern ihr theologisches Wissen und nehmen am öffentlichen Diskurs über Religion und Kultur, Kirche und Gesellschaft teil.
(
3
)
1 Die Angebote des Pastoralkollegs richten sich an alle Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen in den Kirchen der EKM sowie an alle hauptberuflich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst. 2 Das Pastoralkolleg soll neben Zielgruppen - orientierten Kursen durch berufsübergreifende Angebote das Miteinander der unterschiedlichen Berufsgruppen im Verkündigungsdienst fördern.
(
4
)
Das Pastoralkolleg ist verantwortlich für die Durchführung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) auf der Grundlage der Richtlinie zur Durchführung der FEA für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen und ordinierte Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen im Entsendungsdienst der EKM vom 3. April 2007 (ABl. S. 243).
(
5
)
Das Pastoralkolleg verantwortet den Aufbaukurs für Prädikanten und Prädikantinnen und Lektoren und Lektorinnen mit dem Recht zur freien Wortverkündigung und bietet für diese Gruppe Fortbildung an.
#§ 3
Leitung des Pastoralkollegs
(
1
)
1 Das Pastoralkolleg wird durch einen Rektor oder eine Rektorin geleitet, der oder die auf Vorschlag des Kollegiums durch die Föderationskirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. 2 Die Dienst- und Fachaufsicht über den Rektor oder die Rektorin obliegt dem zuständigen Dezernenten des Kirchenamtes.
(
2
)
Der Rektor oder die Rektorin nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die anderen Studienleiter, Studienleiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wahr und vertritt das Pastoralkolleg nach außen.
(
3
)
Der Rektor oder die Rektorin arbeitet im Fortbildungsausschuss der EKM mit.
(
5
)
Er oder sie legt dem Kollegium regelmäßig Rechenschaft ab und berichtet über die regionale Verteilung der Kurse.
#§ 4
Kooperation und Beratung
(
1
)
Das Pastoralkolleg kooperiert mit den anderen Einrichtungen zur Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst in der EKM (insbesondere: Pädagogisch-Theologisches Institut, Seelsorgeseminar, Gemeinde - kolleg, Haus der Stille, Kirchlicher Fernunterricht, Predigerseminar, Zentrum für Kirchenmusik).
(
2
)
1 Zur Unterstützung und Beratung des Pastoralkollegs wird eine Beratergruppe gebildet. 2 Die Mitglieder der Beratergruppe werden vom Fortbildungsausschuss der EKM vorgeschlagen und beauftragt. 3 Die Beauftragung bedarf der Bestätigung durch das Kollegium. 4 Die Beratergruppe soll die inhaltliche Ausrichtung und Gestaltung der Arbeit des Pastoralkollegs im Gesamtkontext der Entwicklung der Kirchen der EKM unterstützen und mit verantworten.
#§ 5
Teilnehmerbeiträge
Die Teilnehmerbeiträge richten sich bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Fortbildungsordnung nach teilkirchlichem Recht.
#§ 6
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung des Pastoralkollegs der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 12. Januar 1950 (ABl. ELKTh S. 17) außer Kraft.1#
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1 ↑ Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Errichtung eines Pastoralkollegs vom 15. Oktober 1948 (ABl. EKD S. 268), geändert durch Kirchen - gesetz vom 24. Juni 1964 (ABl. EKKPS S. 58), durch Beschluss vom 16. November 2007 zum 1. Januar 2008 außer Kraft gesetzt.
1 ↑ Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Errichtung eines Pastoralkollegs vom 15. Oktober 1948 (ABl. EKD S. 268), geändert durch Kirchen - gesetz vom 24. Juni 1964 (ABl. EKKPS S. 58), durch Beschluss vom 16. November 2007 zum 1. Januar 2008 außer Kraft gesetzt.