.Ordnung für die Weiterbildung von kirchlichen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung für die Weiterbildung von kirchlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht
am Pädagogisch-Theologischen
Institut
Vom 16. Juni 2003
(ABl. EKKPS S. 109)
Aufgrund des § 3 Absatz 4 der Ordnung für das Pädagogisch Theologische Institut der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung vom 3. April 2001 (ABl. S. 113) hat das Kuratorium des Pädagogisch-Theologischen Institutes die folgende Ordnung beschlossen. Sie wurde durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen am 20. Juni 2003 und von der Kirchenleitung der Evangelischen Landeskirche Anhalts am 24. Juni 2003 bestätigt.
Die Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordert eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung.
Die Weiterbildung für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht erfolgt im Pädagogisch-Theologischen Institut der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. Dazu wird das Folgende bestimmt, darüber hinaus gelten die Zugangsvoraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht in den jeweiligen Bundesländern.
####§ 1
Zulassung
(
1
)
1 Zur Weiterbildung werden Personen aus einer pädagogischen oder theologischen Berufstätigkeit in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis zugelassen. 2 Die Aufnahme in den Kurs wird durch den zuständigen Kirchenkreis beantragt. 3 Der Kirchenkreis trägt die Kosten der Ausbildung im Rahmen der Fortbildungsrichtlinie der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(
2
)
1 Über den Personenkreis hinaus, der in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, können Einzelpersonen mit Zustimmung des örtlichen Kirchenkreises zur Weiterbildung zugelassen werden. 2 Die Kostenübernahme wird in jedem Einzelfall gesondert geklärt.
#§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(
1
)
Voraussetzung für die Aufnahme in die Weiterbildung ist ein Schulabschluss Sekundarstufe I und ein Berufsabschluss in einem pädagogisch-theologischen Arbeitsbereich (z. B. Katecheten, Gemeindepädagogen), soweit die Aufnahme für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an Grund-, Sonder- und Sekundarschulen beantragt wird.
(
2
)
Voraussetzung für die Aufnahme in die Weiterbildung ist der Schulabschluss Sekundarstufe II (Abitur) und Berufsabschluss in einem pädagogisch-theologischen Arbeitsbereich, soweit die Aufnahme für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an Grund-, Sonder- und Sekundarschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen beantragt wird.
(
3
)
Über die Aufnahme in die Weiterbildung entscheidet das Pädagogisch-Theologische Institut.
#§ 3
Umfang der Weiterbildung
Die Weiterbildungsmaßnahme umfasst sieben dreitägige Seminare und ein dreimonatiges Schulpraktikum, das in Abstimmung mit den Schulbeauftragten organisiert wird.
#§ 4
Abschlussvoraussetzungen
1 Für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme sind folgende Leistungen zu erbringen:
#- die regelmäßige Teilnahme an den Vorbereitungsseminaren,
- ein dreimonatiges Schulpraktikum mit ca. 120 Unterrichtsstunden an einer Schulform, für die der entsprechende Abschluss angestrebt wird, mit ca. 75% Hospitationsanteilen und 25% selbstständig erteiltem Unterricht,
- eine schriftliche Auswertung des Praktikums,
- zwei durch das Pädagogisch-Theologische Institut oder durch eine vom Pädagogisch-Theologischen Institut beauftragte Fachkraft abgenommene Lehrproben. 2 Vor den Lehrproben ist eine schriftliche Vorbereitung im Umfang von ca. 15 Seiten vorzulegen. 3 Die zweite Lehrprobe gilt als Prüfungsbestandteil. 4 Sollte sich bereits in der ersten Lehrprobe die Eignung der/des Teilnehmenden für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht deutlich herausstellen, kann auf die zweite Lehrprobe verzichtet werden, die erste Lehrprobe wird dann Prüfungsbestandteil. 5 Die Lehrprobe kann bei negativem Ausgang einmal wiederholt werden.,
- die erfolgreiche Teilnahme an einer mündlichen Abschlussprüfung. 2 Die mündliche Abschlussprüfung kann bei negativem Ausgang einmal wiederholt werden.
§ 5
Abschlüsse
(
1
)
Das Pädagogisch-Theologische Institut vergibt folgende Abschlüsse:
- Berechtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an Grundschulen und Unterstufe der Sonderschulen
- Berechtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an Grund-, Sonder- und Sekundarschulen
- Berechtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an Grund-, Sonder- und Sekundarschulen, Berufsbildenden Schulen und Gymnasien
(
2
)
1 Der Abschluss der Weiterbildung am Pädagogisch-Theologischen Institut berechtigt zur Beantragung der Bevollmächtigung für den Religionsunterricht gemäß den Leitlinien der Kirchenleitung für Regelungen zum Religionsunterricht im Gebiet der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 29. Februar 1992 (ABl. S. 36 Nr. 9). 2 Für die Erteilung von Religionsunterricht sind zusätzlich die Zugangsvoraussetzungen in den Bundesländern maßgeblich.
#§ 6
Prüfungskommission
(
1
)
1 Für die Ablegung der mündlichen Abschlussprüfung und die Vergabe der Abschlüsse ist eine Prüfungskommission verantwortlich. 2 Sie steht unter dem Vorsitz der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten des Konsistoriums.
3 Ihr gehören weiterhin an:
- die Leiterin oder der Leiter des Pädagogisch-Theologischen Institut und
- die zuständige Fachdozentin oder der zuständige Fachdozent des Pädagogisch Theologischen Instituts.
(
2
)
An der mündlichen Abschlussprüfung kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Kirchenkreises, bei zu Prüfenden aus anderen Landeskirchen eine Vertreterin oder ein Vertreter dieser Kirche teilnehmen.
#§ 7
Schlussbestimmungen
1 Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. 2 Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kuratorium.