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Kirchengesetz zur Übernahme der „Leitlinien
kirchlichen Lebens“ der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
als Rahmenordnung

Vom 15. November 2003

(ABl. ELKTh 2004 S. 5)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Art. 1

Die mit Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195) den Gliedkirchen übergebenen „Leitlinien kirchlichen Lebens“ werden als Rahmenordnung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, ihre Kirchgemeinden und Superintendenturen sowie ihre Einrichtungen und Werke übernommen.
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Art. 2

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Advent (30. November) 2003 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Einführung der „Ordnung des kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 19. Dezember 1956 (ABl. 1957 S. 25) außer Kraft.
(3) Der Landeskirchenrat wird gebeten, die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ zusammen mit einem Vorwort und Anmerkungen für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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