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Kirchengesetz zur Übernahme der „Leitlinien
kirchlichen Lebens“ der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
als Rahmenordnung

Vom 15. November 2003

(ABl. ELKTh 2004 S. 5)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Art. 1

Die mit Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195) den Gliedkirchen übergebenen „Leitlinien kirchlichen Lebens“ werden als Rahmenordnung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, ihre Kirchgemeinden und Superintendenturen sowie ihre Einrichtungen und Werke übernommen.
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Art. 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Advent (30. November) 2003 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Einführung der „Ordnung des kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 19. Dezember 1956 (ABl. 1957 S. 25) außer Kraft.
( 3 ) Der Landeskirchenrat wird gebeten, die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ zusammen mit einem Vorwort und Anmerkungen für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen im Amtsblatt zu veröffentlichen.