.Verfassung der Konferenz
Artikel 1
Artikel 2
##Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
###Artikel 7
Artikel 7a
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Verfassung der Konferenz
Europäischer Kirchen
Beschlossen anlässlich der Vollversammlung der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) vom 14. bis 20. Juni 2023 in Tallinn.
###Präambel
1Die Konferenz Europäischer Kirchen ist eine ökumenische Gemeinschaft von Kirchen in Europa, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam danach trachten, ihre gemeinsame Berufung zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes zu erfüllen.
2Die Mitgliedskirchen der Konferenz wollen, ermöglicht durch die Gnade des Dreieinigen Gottes, gemeinsam weiter den von ihnen eingeschlagenen Weg wachsender konziliarer Verständigung beschreiten. 3Getreu dem Evangelium wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und kraft des Heiligen Geistes in der und durch die Mitgliedskirchen der Konferenz verbreitet wird, streben sie danach, weiter in einer Gemeinschaft des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe zu wachsen. 4Getreu diesem Evangelium wollen sie auch einen gemeinsamen Beitrag zur Sendung der Kirche, zur Bewahrung des Lebens und zum Wohlergehen der gesamten Menschheit leisten.
5Als eine Gemeinschaft von Kirchen sind sie berufen, einander zu vertrauen und zu respektieren. 6Um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, sind sie auf einander gewiesen. 7Aus der Erkenntnis heraus, dass ihre Vielfalt eine bereichernde Gabe ist, achten und schätzen sie den Beitrag der anderen. 8Ihre Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung lässt die Konferenz als inklusive und offene Gemeinschaft wachsen, die in der Lage und willens ist, sowohl zu geben als auch zu empfangen, und die eine gerechte und ausgewogene Vertretung in ihrer gesamten Arbeit und der Zusammensetzung ihrer Gremien gewährleistet.
9Durch ihre Verpflichtung ganz Europa gegenüber möchte die Konferenz die europäischen Kirchen dabei unterstützen, andere an ihrem geistlichen Leben teilhaben zu lassen, ihr gemeinsames Zeugnis und ihren gemeinsamen Dienst zu stärken sowie die Einheit der Kirche und den Frieden in der Welt voranzubringen.
10Wie schon in der Charta Oecumenica (2001) zum Ausdruck gebracht, liegt es in der Verantwortung der europäischen Kirchen, einander als Symbol christlicher Einheit und zum Wohlergehen Europas und der Welt zu einem Leben der Versöhnung aufzurufen. 11Die Konferenz verpflichtet sich daher auch zur Fortsetzung der ökumenischen Zusammenarbeit auf breiter Ebene.
####2Die Mitgliedskirchen der Konferenz wollen, ermöglicht durch die Gnade des Dreieinigen Gottes, gemeinsam weiter den von ihnen eingeschlagenen Weg wachsender konziliarer Verständigung beschreiten. 3Getreu dem Evangelium wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und kraft des Heiligen Geistes in der und durch die Mitgliedskirchen der Konferenz verbreitet wird, streben sie danach, weiter in einer Gemeinschaft des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe zu wachsen. 4Getreu diesem Evangelium wollen sie auch einen gemeinsamen Beitrag zur Sendung der Kirche, zur Bewahrung des Lebens und zum Wohlergehen der gesamten Menschheit leisten.
5Als eine Gemeinschaft von Kirchen sind sie berufen, einander zu vertrauen und zu respektieren. 6Um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, sind sie auf einander gewiesen. 7Aus der Erkenntnis heraus, dass ihre Vielfalt eine bereichernde Gabe ist, achten und schätzen sie den Beitrag der anderen. 8Ihre Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung lässt die Konferenz als inklusive und offene Gemeinschaft wachsen, die in der Lage und willens ist, sowohl zu geben als auch zu empfangen, und die eine gerechte und ausgewogene Vertretung in ihrer gesamten Arbeit und der Zusammensetzung ihrer Gremien gewährleistet.
9Durch ihre Verpflichtung ganz Europa gegenüber möchte die Konferenz die europäischen Kirchen dabei unterstützen, andere an ihrem geistlichen Leben teilhaben zu lassen, ihr gemeinsames Zeugnis und ihren gemeinsamen Dienst zu stärken sowie die Einheit der Kirche und den Frieden in der Welt voranzubringen.
10Wie schon in der Charta Oecumenica (2001) zum Ausdruck gebracht, liegt es in der Verantwortung der europäischen Kirchen, einander als Symbol christlicher Einheit und zum Wohlergehen Europas und der Welt zu einem Leben der Versöhnung aufzurufen. 11Die Konferenz verpflichtet sich daher auch zur Fortsetzung der ökumenischen Zusammenarbeit auf breiter Ebene.
Artikel 1
Name, Rechtsform, Sitz und Dauer
(1) Die Vereinigung trägt die Bezeichnung „Konferenz Europäischer Kirchen“ (im Folgenden: die „Konferenz“).
(2) 1Bei der Konferenz handelt es sich um eine internationale gemeinnützige Vereinigung, die nach den Bestimmungen des 10. Buches aus dem Gesetzbuch fürGesellschaften und Vereinigungen (im Folgenden: das „Gesetzbuch“) konstituiert wurde. 2Sie erwirtschaftet weder für sich noch für ihre Mitgliedskirchen (im Folgenden: die „Mitglieder“) finanziellen Gewinn. 3Ihre finanziellen Ressourcen setzt sie ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zweckeund Tätigkeiten ein. 4Weder ihre Organe, ihr Personal noch Dritte werden erhalten unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(3) 1Der eingetragene Sitz der Konferenz befindet sich in der Region Brüssel-Hauptstadt, in der Rue Joseph II 174, 1000 Brüssel. 2Der eingetragene Sitz kann durch Vorstandsbeschluss verlegt werden. 3Sollte die Verlegung die Amtssprache der Konferenz und ihre Verfassung berühren, ist diese Entscheidung jedoch gemäß Art. 7, Abs. 3 dieser Verfassung der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 4Jede Verlegung des eingetragenen Sitzes muss in den Anhängen des „LeMoniteur Belge“ veröffentlicht werden. 5Der Rechtsstatus der Konferenz ist der einer internationalen gemeinnützigen Vereinigung nach belgischem Recht („AISBL“/„IVZW“).
(4) 1Die Konferenz besteht auf unbestimmte Zeit. 2Sie kann jederzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aufgelöst werden.
####Artikel 2
Zweck und Tätigkeiten (Vision, Sendung und Werte)
#2.1. Gemeinnützige Zwecke
(1) Die Konferenz verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und Tätigkeiten auf internationaler Ebene.
(2) 1Aus ihrer Verpflichtung ganz Europa gegenüber besteht die Vision der Konferenz darin, eine Gemeinschaft von Kirchen zu fördern, die andere an ihremgeistlichen Leben teilhaben lässt, nach Versöhnung strebt, ihr gemeinsames Zeugnis und ihren gemeinsamen Dienst verstärkt sowie die Einheit der Kirche voranbringt. 2Indem sie ein authentisches, glaubwürdiges und sozial verantwortliches christliches Zeugnis ablegt, wird sie einen Beitrag zum Aufbau eines menschlichen, sozialen und nachhaltigen Europas leisten, das im Frieden mit sich selbst und seinen Nachbarn lebt und in dem Menschenrechte und Solidarität vorherrschen.
(3) Die Konferenz verpflichtet sich auf der Grundlage des konziliaren Prozesses für Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung insbesondere zu kontinuierlicher Arbeit in den folgenden thematischen Bereichen:
- Ekklesiologie und Theologie;
- Diaspora- und Migrantenkirchen sowie Mission;
- Asyl und Migration;
- Jugend und generationenübergreifender Dialog;
- soziale Verantwortung und Menschenrechte.
(4) 1Mittels Entwicklung von Programmen und durch Studien verfolgt die Konferenz den Zweck, das Band der christlichen Gemeinschaft zu stärken. 2Zur Verwirklichung dieses Ziels
- dient die Konferenz als ein Instrument der gemeinsamen Sendung der Kirchen in einem sich wandelnden Europa;
- verpflichtet sich die Konferenz dem anhaltenden Dialog unter ihren Mitgliedern, indem sie ihnen einen Raum gibt, in dem sie den spirituellen Reichtum ihrer verschiedenen Traditionen weitergeben und empfangen können;
- unterstützt sie den Dialog und die Zusammenarbeit mit römisch-katholischen Partnern und mit anderen Glaubensgemeinschaften;
- ermutigt sie die Kirchen, so oft wie möglich mit einer gemeinsamen Stimme zu sprechen.
2.2. Tätigkeiten
(1) 1Die Konferenz kann, allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten, alle Tätigkeiten ausüben, die – direkt oder indirekt – der Erreichung ihrer Zwecke dienen. 2Beispielsweise kann sie Foren für die Entwicklung von Programmen und Studien einrichten, etwa Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Seminare für den Dialog. 3Dabei arbeitet sie mit ihren Partnerorganisationen, nationalen Kirchenräten, dem Ökumenischen Rat der Kirchen sowie mit anderen ökumenischen Einrichtungen innerhalb und außerhalb Europas zusammen. 4Sie pflegt einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Europäischen Union, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen. 5Sie steht auch im Dialog mit der Zivilgesellschaft.
(2) Die Konferenz kann auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses solche gewerblichen Aktivitäten ausüben, die ihren Zielen und Zwecken entsprechen und deren Verwirklichung dienen, soweit dies dem Erhalt des Rechts- und Steuerstatus der Konferenz als internationaler gemeinnütziger Vereinigung nach belgischem Recht nicht entgegensteht.
(3) 1Die Konferenz besitzt keine Gesetzgebungsbefugnis gegenüber ihren Mitgliedern. 2Sie kann nur in solchen Fällen in Vertretung oder im Namen ihrer Mitglieder handeln, in denen ihr diese Befugnis ausdrücklich vom einem oder mehreren betroffenen Mitgliedern übertragen worden ist.
(4) Es liegt in der Freiheit und Verantwortung jedes Mitglieds, Empfehlungen und Erklärungen der Konferenz im eigenen Leben und Zeugnis umzusetzen.
###Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) 1Die Konferenz erlangte erstmals durch Königliches Dekret vom 26. November 1981 Rechtspersönlichkeit. 2Ihre ersten Mitglieder waren ihre Gründungsmitglieder.
(2) 1In der Konferenz gibt es eine (1) Kategorie der Mitgliedschaft: Mitglieder. 2Sie besteht immer aus wenigstens zehn (10) Mitgliedern aus wenigstens fünf (5) verschiedenen europäischen Ländern. 3Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in dieser Verfassung festgelegt und richten sich nach ihr.
(3) Um die Aufnahmebedingungen zu erfüllen, muss ein Kandidat:
- (a)
- eine Kirche oder Vereinigung von Kirchen sein;
- (b)
- seinen Sitz in Europa haben;
- (c)
- gemäß den Gesetzen und Gebräuchen seines Herkunftslandes konstituiert sein, unabhängig davon, ob er Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht; und
- (d)
- die Grundlagen der Konferenz anerkennen und beachten wie sie in der Präambel dieser Verfassung und in den Zwecken der Konferenz gemäß Artikel 2 dieser Verfassung niedergelegt sind.
(4) 1Kirchen, die der gleichen Vereinigung von Kirchen angehören, können jede für sich die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten erwerben. 2Soweit eine Vereinigung von Kirchen Mitglied ist und eine oder mehrere ihrer Mitgliedskirchen ebenfalls Mitglieder sind, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Zur Bestimmung der Rechte und Pflichten gegenüber der Konferenz werden bei der Feststellung der Größe einer Vereinigung von Kirchen nur solche Mitgliedskirchen angerechnet, die nicht selbst Mitglieder der Konferenz sind; und
- Gleichermaßen können natürliche Personen, die einer Mitgliedskirche angehören, die zugleich Mitglied ist, nur für ihre eigene Kirche, nicht aber für die Vereinigung von Kirchen um Ämter in der Konferenz kandidieren.
(5) Jedes Mitglied übernimmt sämtliche Verpflichtungen, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben.
(6) Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag, der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird.
(7) Gemäß Art. 4 dieser Verfassung kann ein Mitglied in seinen Rechten beschränkt oder sein Ausschluss aus der Konferenz beschlossen werden.
###Artikel 4
Bestimmungen über die Aufnahme, den Austritt,
die Beschränkung von Rechten und den Ausschluss
(1) 1Begehrt eine Kirche oder Vereinigung von Kirchen die Mitgliedschaft in der Konferenz, so muss sie auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) einen Aufnahmeantrag beim Generalsekretär einreichen. 2Dem Antrag muss eine gültig unterschriebene Erklärung beigefügt sein, dass diese Kirche oder Vereinigung von Kirchen den Grundlagen der Konferenz zustimmt, wie sie in der Präambel und in den Zwecken der Konferenz gemäß Art. 2 dieser Verfassung niedergelegt sind. 3Der Generalsekretär legt diesen Antrag auf Aufnahme dem Vorstand vor. 4Nachdem festgestellt wurde, dass allen Aufnahmekriterien entsprochen ist, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als Mitglied. 5Der Vorstandsbeschluss über die Aufnahme muss mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder getroffen werden. 6Vorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern sind endgültig und bindend; der Vorstand ist diesbezüglich begründungspflichtig. 7Ein positiver Vorstandsbeschluss über die Aufnahme wird allen Mitgliedern vom Generalsekretär bekanntgegeben. 8Reicht wenigstens ein Viertel (1/4) der Mitglieder innerhalb von sechs (6) Monaten nach dieser Bekanntgabe an alle Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag ein, bleibt der Aufnahmebeschluss unwirksam; ansonsten tritt er nach Ablauf dieser sechs (6) Monate in Kraft. 9Liegt ein Antrag auf Unwirksamkeit vor, der von einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern gestellt wurde, legt der Vorstand die Entscheidung über die Aufnahme der Kirche oder Vereinigung von Kirchen innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe an alle Mitglieder der Vollversammlung vor. 10In diesem Fall entscheidet die Vollversammlung nur dann rechtswirksam über die Aufnahme einer Kirche oder Vereinigung von Kirchen, wenn (i) wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und (ii) der Aufnahmebeschluss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. 11Beschlüsse der Vollversammlung über die Aufnahme von Mitgliedern sind endgültig und bindend, sie treten unmittelbar in Kraft; die Vollversammlung ist nicht begründungspflichtig. 12Neue Mitglieder werden bei der nächsten tatsächlichen Zusammenkunft der Vollversammlung gemäß Art. 7, Abs. 4, Punkt a dieser Verfassung in einem Wortgottesdienst aufgenommen. 13Ein Mitglied, das aus der Konferenz ausgeschlossen wurde und die Wiederaufnahme als Mitglied begehrt, wird wie jeder Antragsteller auf Mitgliedschaft behandelt.
(2) 1Den Austritt aus der Konferenz erklärt ein Mitglied gegenüber dem Generalsekretär auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) mit Eingangsbestätigung. 2Dieser informiert umgehend den Vorstand. 3Der Austritt wird am ersten Tag des sechsten (6.) Monats nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Generalsekretär wirksam. 4Ein Mitglied, das aus der Konferenz ausgetreten ist und die Wiederaufnahme als Mitglied begehrt, wird wie jeder Antragsteller auf Mitgliedschaft behandelt.
(3) Abweichend von Art. 4, Abs. 2 dieser Verfassung wird ein Mitglied, das seinen Austritt aus der Konferenz erklärt hat und innerhalb von sechs (6) Monaten nach Abgabe der Austrittserklärung den Wiedereintritt begehrt, auf Beschluss des Präsidenten als Mitglied zugelassen.
(4) 1Sind einem Mitglied dauerhafte und schwerwiegende Verstöße gegen seine Mitgliedschaftspflichten anzulasten, kann es in der Ausübung eines oder mehrerer seiner Mitgliedschaftsrechte beschränkt werden. 2Mindestens dreißig (30) Tage vor einem angesetzten Beschluss über die Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten stellt der Vorstand dem betreffenden Mitglied auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) mit Eingangsbestätigung alle hierfür wesentlichen Informationen zu. 3Das betreffende Mitglied erhält dann Gelegenheit, die Pflichtverletzung oder -verletzungen abzustellen, die zur Beratung über die Beschränkung geführt hat bzw. haben. 4Der Vorstand entscheidet über die Beschränkung sofern das betreffende Mitglied zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde und vor der Beschlussfassung Gelegenheit erhalten hat, eine Stellungnahme abzugeben, bevor eine Beschlussfassung über die Beschränkung erfolgt. 5Der Vorstand entscheidet nur dann rechtswirksam über die Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten, wenn (i) wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist und (ii) der Beschluss über die Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst wird. 6Beschlüsse des Vorstands über die Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten sind endgültig und bindend; der Vorstand ist diesbezüglich begründungspflichtig. 7Soweit der Vorstand beschlossen hat, eines oder mehrere Mitgliedschaftsrechte zu entziehen, hat er die Vollversammlung bei ihrer nächsten tatsächlichen Zusammenkunft um Entscheidung zu ersuchen, ob die Mitgliedschaftsrechte weiterhin beschränkt werden sollen. 8Die Entscheidung der Vollversammlung über die Fortführung der Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte muss innerhalb von fünf (5) Jahren nach dem Vorstandsbeschluss erfolgen. 9Die Vollversammlung entscheidet nur dann rechtswirksam über die Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten, wenn (i) wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und (ii) der Beschluss, die Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten fortzuführen, mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen gefasst wird. 10Beschlüsse der Vollversammlung zur Fortführung einer Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten sind endgültig und bindend; die Vollversammlung ist diesbezüglich nicht begründungspflichtig.
(5) 1Die Vollversammlung kann auf Empfehlung des Vorstands den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, sofern dieses Mitglied (i) die Mitgliedschaftsbedingungen gemäß Art. 3, Abs. 2 dieser Verfassung nicht mehr erfüllt oder (ii) dessen Mitgliedschaftsrechte nach einer Entscheidung der Vollversammlung gemäß dem in Art. 4, Abs. 4 festgelegten Verfahren dauerhaft beschränkt wurden. 2Vor der Beschlussfassung über die Empfehlung eines Ausschlusses des Mitglieds durch die Vollversammlung stellt der Vorstand dem betreffenden Mitglied mindestens dreißig (30) Kalendertage vor Übergabe der Ausschlussempfehlung zur Beschlussfassung an die Vollversammlung alle hierfür wesentlichen Informationen auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) mit Eingangsbestätigung zu. 3Das betreffende Mitglied erhält dann Gelegenheit, die Pflichtverletzung oder -verletzungen abzustellen, die zur Beratung über die Empfehlung eines Ausschlusses an die Vollversammlung geführt hat bzw. haben. 4Der Vorstand entscheidet über die Beschränkung sofern das betreffende Mitglied zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde und vor der Beschlussfassung Gelegenheit erhalten hat, eine Stellungnahme abzugeben. 5Der Vorstand entscheidet nur dann wirksam über eine solche Ausschlussempfehlung, wenn (i) wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist und (ii) der Beschluss über die Empfehlung eines Ausschlusses des Mitglieds an die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst wird. 6Beschlüsse des Vorstands über die Empfehlung an die Vollversammlung, ein Mitglied auszuschließen, sind endgültig und bindend; der Vorstand ist diesbezüglich begründungspflichtig. 7Soweit der Vorstand die Empfehlung über den Ausschluss eines Mitglieds beschlossen hat, hat er die Vollversammlung bei ihrer nächsten tatsächlichen Zusammenkunft um Entscheidung zu ersuchen, ob das betreffende Mitglied (i) von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden oder (ii) dessen Mitgliedschaft dauerhaft ausgesetzt werden soll, bis die Vollversammlung erneut über die Aufhebung der Aussetzung beschließt. 8Die Entscheidung der Vollversammlung über den Ausschluss oder die dauerhafte Aussetzung der Mitgliedschaft muss innerhalb von fünf (5) Jahren nach dem Vorstandsbeschluss über die Empfehlung eines Ausschlusses des betreffenden Mitglieds an die Vollversammlung erfolgen. 9Die Vollversammlung entscheidet nur dann rechtswirksam über den Ausschluss oder die dauerhafte Aussetzung der Mitgliedschaft, wenn (i) wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und (ii) der Beschluss zur Aufhebung oder dauerhaften Aussetzung der Mitgliedschaft mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen gefasst wird. 10Beschlüsse der Vollversammlung über den Ausschluss oder die dauerhafte Aussetzung der Mitgliedschaft sind endgültig und bindend; die Vollversammlung ist diesbezüglich nicht begründungspflichtig.
(6) Endet die Mitgliedschaft in der Konferenz, gleich in welcher Weise und aus welchem Grund, hat das betreffende Mitglied (i) weiterhin Verpflichtungen gegenüber der Konferenz, beispielsweise zur Zahlung der Mitgliedschaftsbeiträge bis zum Ende des Haushaltsjahres, in dem die Beendigung rechtswirksam wird, sowie zur gebotenen Vertraulichkeit, (ii) keinerlei Ansprüche auf Entschädigung gegenüber der Konferenz oder auf ihr Vermögen, und (iii) es zu unterlassen, sich in gleich welcher Form als Mitglied der Konferenz auszugeben.
###Artikel 5
Partnerorganisationen, nationale Kirchenräte
(1) 1Die Konferenz unterhält ein Register von „Partnerorganisationen”, in das spezielle kirchliche und ökumenische Werke und Verbände eingetragen werden können, die (i) für bestimmte Themen oder Bereiche zuständig sind und die (ii) die Grundlagen und Zweckbestimmungen der Konferenz anerkennen, wie sie in der Präambel und in Art. 2 dieser Satzung niedergelegt sind, und die (aa) Beziehungen zu den Mitgliedern in ihrer Region unterhalten und für diese Region repräsentativ sind oder (bb) von Mitgliedern der Konferenz in bestimmten Regionen Europas oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingerichtet worden sind. 2Partnerorganisationen werden eingeladen, an den Vollversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. 3Die Rechte und Pflichten aus der Partnerschaft werden vom Vorstand in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Partnerorganisationen festgelegt.
(2) 1Nationale Kirchenräte in Europa sind die ökumenischen Einrichtungen, durch die sich Kirchen auf nationaler Ebene engagieren. 2Sie werden eingeladen, an den Vollversammlungen mit jeweils einem (1) Vertreter ohne Stimmrecht teilzunehmen.
###Artikel 6
Organisation
Die leitenden Organe der Konferenz sind
- die Vollversammlung und
- der Vorstand.
Artikel 7
Die Vollversammlung
(1) 1Die Vollversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Konferenz zusammen und bildet ihr oberstes Entscheidungsorgan. 2Sie tagt mindestens einmal jährlich. 3Eine außerordentliche Vollversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Fünftel (1/5) ihrer Mitglieder oder zwei Dritteln (2/3) der Vorstandsmitglieder beantragt wird. 4Jedes Mitglied wird von seinem oder seinen Delegierten gemäß Art. 7a, Abs. 3 dieser Verfassung im Fall der tatsächlichen Zusammenkunft der Vollversammlung vertreten. 5Die tatsächlichen Zusammenkünfte der Vollversammlung werden von einem (1) Vorsitzenden und zwei (2) stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, die von der Vollversammlung gewählt werden. 6Der Vorsitzende und der Generalsekretär bilden die „Amtsleitung der Vollversammlung“ im Sinne des Gesetzbuchs. 7Ist der Generalsekretär abwesend, bestimmt die Vollversammlung für alle Sitzungen der Vollversammlung, in denen der Generalsekretär abwesend ist, eine andere Person zum „Sekretär der Vollversammlung“. 8Der Vorstand kann für jede anstehende Vollversammlung weitere Personen zu Mitgliedern der Amtsleitung bestimmen. 9Unbeschadet der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme gemäß Art. 7a, Abs. 8 und 9 müssen die Mitglieder der Amtsleitung am Sitzungsort der Vollversammlung persönlich und tatsächlich anwesend sein.
(2) 1Jedem Mitglied wird eine Indexzahl zugewiesen, die von seiner Größe nach Kirchengliedern abhängig und für die Anzahl der ihm zugeteilten Stimmrechte in der Vollversammlung ausschlaggebend ist. 2Dabei hat jedes Mitglied Stimmrechte entsprechend folgender Stimmrechtsgewichtung:
- Jedes Mitglied, das bis zu hunderttausend (100.000) Kirchenmitglieder aufweist, hat eine (1) Stimme.
- Jedes Mitglied, das bis zu fünfhunderttausend (500.000) Kirchenmitglieder aufweist, hat zwei (2) Stimmen.
- Jedes Mitglied, das bis zu drei (3) Millionen Kirchenmitglieder aufweist, hat drei (3) Stimmen,
- Jedes Mitglied, das bis zu zehn (10) Millionen Kirchenmitglieder aufweist, hat vier (4) Stimmen,
- Jedes Mitglied, das mehr als zehn (10) Millionen Kirchenmitglieder aufweist, hat fünf (5) Stimmen.
3Die Indexzahl wird für jedes Mitglied vom Vorstand festgelegt, wobei sich dieser auf die statistischen Daten, die das jeweilige Mitglied bis zum 1. November jedes Jahres zur Verfügung gestellt hat, sowie auf andere verfügbare statistische Quellen stützt. 4Ist in Mitglied nicht in der Lage oder nicht willens, die statistischen Daten zu übermitteln, bemüht sich der Vorstand um externe Datenquellen, die sich auf das betreffende Mitglied beziehen. 5Vorstandsbeschlüsse über die Datenerhebung zu jedem Mitglied sind endgültig; der Vorstand ist diesbezüglich begründungspflichtig. 6Der Generalsekretär veröffentlicht diese Daten und die jedem Mitglied zugewiesene Indexzahl jährlich vor dem 1. Februar. 7Sollte ein Mitglied gegen die ihm vom Vorstand zugewiesene Indexzahl Widerspruch einlegen, kann es den Sachverhalt der Vollversammlung zur Entscheidung vorlegen. 8Die Vollversammlung entscheidet über die Indexzahl des betreffenden Mitglieds zu Beginn seiner nächsten Sitzung. 9Die Entscheidung der Vollversammlung betreffend die Indexzahl tritt unverzüglich in Kraft und ist endgültig und bindend; die Vollversammlung ist diesbezüglich nicht begründungspflichtig. 10Soweit die über die Indexzahl entscheidende Vollversammlung als tatsächliche Zusammenkunft der Mitglieder abgehalten wird, berührt die Entscheidung nicht die Anzahl der Delegierten, die das betreffende Mitglied auf dieser Vollversammlung zur Entscheidung über die Indexzahl vertreten.
(3) 1Die Vollversammlung verfügt über die Befugnisse, die ihr von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Verfassung zustehen. 2Insbesondere hat sie die folgenden Befugnisse:
- diese Verfassung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung abzuändern und zu ergänzen;
- die Mitglieder zum gemeinsamen Gebet aufzurufen;
- ihren Vorsitzenden und zwei (2) stellvertretende Vorsitzende zu wählen;
- über die Punkte auf ihrer Tagesordnung zu beraten, Erklärungen abzugeben und Empfehlungen anzunehmen;
- die Fortschritte der Konferenz bei der Erreichung der von der Vollversammlung vorgegebenen strategischen Zielsetzungen zu bewerten;
- neue oder überarbeitete strategische Zielsetzungen vorzugeben;
- einen Finanzbericht des Vorstands entgegenzunehmen und eine Finanzplanung zu erstellen;
- den Jahresabschluss und den Haushaltsplan zu beschließen;
- die Höhe der jährlichen Mitgliedschaftsbeiträge festzulegen;
- gegebenenfalls einen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Buchprüfer zu berufen und zu entlassen sowie das Entgelt für den oder die Abschlussprüfer festzusetzen und diesem oder diesen Entlastung für die Amtsführung im abgeschlossenen Haushaltsjahr zu erteilen;
- den Präsidenten und zwei (2) Vizepräsidenten sowie die Vorstandsmitglieder und die Kandidatenreserve zu wählen und zu entlassen sowie ihnen für ihre Amtsführung im abgeschlossenen Haushaltsjahr Entlastung zu erteilen;
- den eingetragenen Sitz der Konferenz zu verlegen, soweit eine Verlegung die Amtssprache und diese Verfassung berührt; und
- die Konferenz aufzulösen und abzuwickeln, für die Verwendung des Liquidationswertes im Fall der Auflösung Sorge zu tragen sowie einen oder mehrere Liquidatoren zu berufen.
(4) 1Der Vorstand beruft die Vollversammlung jährlich ein, um ihre im Gesetzbuch vorgeschriebenen Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu entscheiden. 2Für diese Sitzungen erlaubt der Vorstand üblicherweise die virtuelle Teilnahme gemäß Art. 7a, Abs. 8 und 9. Mindestens einmal alle fünf (5) Jahre lädt der Vorstand zu einer erweiterten Sitzung der Vollversammlung ein, bei der die persönliche Anwesenheit der Delegierten vor Ort vorausgesetzt wird, um zudem
- ökumenische Begegnungen zu ermöglichen,
- über besondere theologische und sozialethische Fragestellungen und
- Themen mit Bezug zu den strategischen Zielen der Konferenz zu diskutieren.
- Bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Beschlüsse, nämlich über
- die Wahl des Präsidenten, der Vize-Präsidenten, des Vorstands und der Kandidatenreserve,
- Entlassungen oder Abberufungen,
- Änderungen dieser Verfassung, und
- die Auflösung der Konferenz,
dürfen nur bei solchen erweiterten Sitzungen der Vollversammlung getroffen werden. 3Abweichend davon können Wahlen und alle Änderungen an dieser Verfassung, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, von der Vollversammlung auch mit der Einräumung der Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme gemäß Art. 7a, Abs. 8 und 9 vorgenommen werden, wenn der Vorstand (a) einstimmig feststellt, dass höhere Gewalt vorliegt und (b) die Entscheidung zur Aussetzung des Erfordernisses der persönlichen Teilnahme vor Ort mit einer Zweidrittelmehrheit trifft.
###Artikel 7a
Sitzungen der Vollversammlung
(1) 1Der Vorstand beruft die Sitzungen mindestens drei (3) Monate im Voraus unter Angabe von Zeit und Ort ein. 2Die Einladung enthält die Tagesordnung und muss allen Mitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern durch den Generalsekretär auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) zugestellt werden.
(2) 1Die Tagesordnung der Sitzungen wird vom Vorstand vorbereitet. 2Näheres regeln die Verfahrensordnung der Konferenz und die Geschäftsordnung der Vollversammlung.
(3) 1Jedes Mitglied benennt eine oder mehrere natürliche Personen, die „Delegierten“, als seinen oder seine Vertreter in der Vollversammlung. 2Die Anzahl der Delegierten eines jeden Mitglieds wird gemäß der ihm zugewiesenen Indexzahl bestimmt. 3Jeder Delegierte übt volle Vertretungsmacht für sein Mitglied aus. 4Der Delegierte/die Delegierten stimmen namens und im Auftrag seines/ihres Mitglieds ab. 5Soweit einem Mitglied mehrere Delegierte zugewiesen sind, legt dieses vor Beginn jeder Sitzung der Vollversammlung fest, ob alle seine Delegierten ihre Stimmen bei den einzelnen Abstimmungen in gleicher Weise (entweder als Ja-Stimmen, als Nein-Stimmen oder als Enthaltungen) abzugeben haben oder ob sie unterschiedlich [d.h. individuell] abstimmen dürfen. 6Sofern ein Delegierter seine Anbindung an das Mitglied, das er vertritt, verliert, (i) verliert er von Rechts wegen seine Eigenschaft und seine Rechte als Delegierter und (ii) hat das betreffende Mitglied das Recht, diesen Delegierten unverzüglich zu ersetzen. 7Jedes Mitglied teilt dem Generalsekretär auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) Vor- und Zunamen sowie die Postanschrift und elektronischen Kontaktdaten seines oder seiner Delegierten mit.
(4) 1Falls ein Delegierter nicht an der Sitzung der Vollversammlung teilnehmen kann, darf das betreffende Mitglied einen anderen Delegierten an seiner statt benennen. 2Soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht, ist die Übertragung des Stimmrechts von einem Mitglied auf ein anderes unzulässig. 3Sofern die Vollversammlung Verfassungsänderungen in Anwesenheit eines Notars beschließen muss, weil diese Änderungen nach belgischem Recht notariell beurkundet werden müssen, hat jedes Mitglied abweichend von der voranstehenden Vorschrift das Recht, sein Stimmrecht auf einen Delegierten eines anderen Mitglieds zu übertragen. 4Der Delegierte/die Delegierten, der/die auf diesem Wege Stimmrechte übertragen bekommen hat/haben, nimmt an den Abstimmungen mit allen Stimmrechten teil, die dem Mitglied, das er vertritt, gemäß Art. 7a, Abs. 3 dieser Verfassung zustehen, sowie mit allen Stimmrechten, die ihm von anderen Mitgliedern gemäß der ihnen zugewiesenen Indexzahl übertragen worden sind. 5Kommt dieses Verfahren zur Anwendung, dürfen nur solche Änderungen beschlossen werden, die bereits bei einer tatsächlichen Zusammenkunft der Vollversammlung außerhalb Belgiens gemäß den Vorgaben von Art. 17, Abs. 1-6 dieser Verfassung angenommen worden sind. 6Zu diesem Zweck gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung der Stimmrechtsübertragung. 7Das Stimmrecht wird dem Delegierten direkt auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) übertragen, sofern dieses Dokument dem Generalsekretär auf vergleichbare Weise zur Kenntnisnahme übermittelt wird.
(5) 1Soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht, ist die Vollversammlung ordnungsgemäß zusammengetreten und beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. 2Während einer tatsächlichen Zusammenkunft überprüft der Vorsitzende gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Vollversammlung regelmäßig die Beschlussfähigkeit. 3Wird das Erfordernis der Mindestzahl der Hälfte der Mitglieder bei der ersten Sitzung nicht erfüllt, kann frühestens 15 Kalendertage danach eine zweite Sitzung der Vollversammlung gemäß Art. 7a, Abs. 1 dieser Verfassung einberufen werden. 4Diese zweite Sitzung der Vollversammlung tagt ordnungsgemäß und ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder, aber unter Beachtung der in Art. 7a (6), Art. 15, Abs. 2 sowie Art. 17, Abs. 4 dieser Verfassung festgelegten Mehrheitserfordernisse. 5Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.
(6) 1Soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse im Wege der Abstimmung gefasst. 2Ein Beschluss der Vollversammlung gilt als gefasst, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt hat. 3Leere oder ungültige Stimmzettel und Enthaltungen werden nicht gewertet. 4Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 5Abstimmungen zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind unzulässig. 6Zu Beginn einer Sitzung der Vollversammlung können Delegierte beantragen, (i) neue Tagesordnungspunkte hinzuzufügen und/oder (ii) Punkte von der Tagesordnung zu streichen, wobei die Bestimmungen von Art. 7a, Abs. 5 dieser Verfassung hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Mehrheitserfordernisse zu beachten sind.
(7) 1Bei der Behandlung spezifischer theologischer oder sozialethischer Fragestellungen oder Themen wird abweichend von Art. 7a, Abs. 6 dieser Verfassung ein Konsensverfahren angewandt. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.
(8) 1Unter der Voraussetzung, dass der Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme über elektronische Kommunikationsmittel eingeräumt und in der Einladung näher erläutert hat, konstituiert sich eine Sitzung der Vollversammlung auch dann rechtmäßig, wenn einige oder alle ihrer Mitglieder nicht persönlich vor Ort anwesend oder vertreten sind, sondern an der Vollversammlung durch solche elektronischen Kommunikationsmittel – beispielsweise Telefon, Videoschaltung, Webkonferenzsysteme – teilnehmen, die die Konferenz dafür zur Verfügung stellt. 2Diese Kommunikationsmittel müssen es ermöglichen, dass (i) die Konferenz die Identität und Legitimation der Delegierten überprüfen kann, (ii) die Delegierten direkt, gleichzeitig und ohne Unterbrechungen an allen Diskussionen der Sitzung teilnehmen und, soweit erforderlich, ihre Stimmrechte in allen Fragen ausüben können, in denen die Vollversammlung Entscheidungen zu treffen hat, und (iii) die Delegierten sich an den Entscheidungsfindungsprozessen beteiligen und Fragen stellen können. 3Es obliegt dem Vorstand, die praktischen Voraussetzungen dafür zu schaffen. 4Ist eine solche virtuelle Teilnahme vorgesehen, gelten die Mitglieder als am Sitzungsort der Vollversammlung anwesend.
(9) 1Unter der Voraussetzung, dass der Vorstand diese Möglichkeit eingeräumt und in der Einladung näher erläutert hat, können die Delegierten ihr Stimmrecht während der Sitzung einer Vollversammlung auf elektronischem Wege ausüben. 2Es obliegt dem Vorstand, die praktischen Voraussetzungen für Abstimmungen auf elektronischem Wege zu schaffen. 3Dabei muss er sicherstellen, dass die eingesetzten Systeme für elektronische Abstimmungen es ermöglichen, dass (i) die Identität und Legitimation der Delegierten, die ihre Stimme abgeben, überprüft werden kann, (ii) auf Antrag geheime Abstimmungen durchgeführt werden können, und (iii) die Einhaltung gesetzter Fristen sichergestellt werden kann.
(10) 1Im Protokoll der Vollversammlung müssen alle technischen Probleme und Vorfälle festgehalten werden, die die Teilnahme an der Vollversammlung oder die Wahrnehmung der Stimmrechte während der Vollversammlung verhindert oder beeinträchtigt haben. 2Sollte ein technisches Problem dazu führen, dass bei einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, muss die Abstimmung wiederholt werden.
(11) 1Von jeder Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt. 2Eine konsolidierte Fassung wird vom Vorsitzenden, dem Sekretär der Vollversammlung und dem Präsidenten angenommen, unterzeichnet und den Mitgliedern vom Generalsekretär innerhalb von drei (3) Monaten nach Abschluss der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) zugestellt. 3Soweit kein Mitglied innerhalb von zwei (2) Monaten nach Zustellung Einwände gegen das Protokoll erhebt, fasst der Vorstand den Beschluss, das Protokoll in das offizielle Protokollverzeichnis aufzunehmen. 4Sofern Einwände vorliegen, muss die nächste Vollversammlung über den endgültigen Wortlaut entscheiden, bevor das Protokoll in das offizielle Protokollverzeichnis aufgenommen wird.
###Artikel 8
Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht einschließlich des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten aus wenigstens zehn (10) und höchstens zwanzig (20) von der Vollversammlung gewählten natürlichen Personen. 2Der Präsident und die zwei (2) Vizepräsidenten gehören dem Vorstand von Amts wegen an. 3Der Vorstand repräsentiert durch eine ausgewogene und angemessene Zusammensetzung die vielfältige Mitgliedschaft der Konferenz, einschließlich eines Mitgliederanteils von fünfundzwanzig (25) Prozent aus den orthodoxen Kirchen (Ostkirchen und orientalische Kirchen), und weist fachliche Breite auf; jedes Vorstandsmitglied muss imstande sein, seiner Leitungsverantwortung nachzukommen. 4Die Vorstandsmitglieder werden für ein Mandat von wenigstens zwei (2) und höchstens fünf (5) Jahren gewählt. 5Keine natürliche Person darf dem Vorstand in gleich welcher Funktion (d.h. als Vorstandsmitglied, Präsident oder Vizepräsident) mehr als zehn (10) Jahre angehören (unabhängig davon, ob diese Zeit in aufeinander folgenden Amtszeiten zustande kommt oder nicht).
(2) 1Mit der Ausnahme des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten müssen alle natürlichen Personen, die die Mitgliedschaft im Vorstand anstreben, von ihrem Mitglied dem Nominierungsausschuss der Vollversammlung vorgeschlagen werden. 2Dieser Ausschuss legt dann der Vollversammlung eine Wahlliste mit bis zu siebzehn (17) Kandidaten vor, die den Kriterien einer ausgewogenen Zusammensetzung nach Art. 8, Abs. 1 dieser Verfassung entspricht.
(3) Die Amtszeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds beginnt mit dem Ende der Vollversammlung, auf der es gewählt wurde.
(4) 1Das Mandat eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. 2Diese endet von Rechts wegen und unmittelbar (i) durch den Eintritt von Tod oder Geschäftsunfähigkeit, oder (ii) den Verlust der Anbindung eines Vorstandsmitglieds an das Mitglied, das er vertritt, oder (iii) durch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Konferenz, gleich aus welchem Grund, des Mitglieds, welches durch das Vorstandsmitglied vertreten wird.
(5) 1Mit der Ausnahme des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten haben Vorstandsmitglieder jederzeit das Recht, von ihrem Amt zurückzutreten, indem sie dem Präsidenten ihre Rücktrittserklärung auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) mit Eingangsbestätigung zustellen. 2Ein Vorstandsmitglied gilt als zurückgetreten, wenn es zwei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen fern bleibt ohne sein Stimmrecht an ein Mitglied der „Kandidatenreserve“ abgetreten zu haben.
(6) 1Mit der Ausnahme des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten endet das Mandat eines Vorstandsmitglieds auch durch Entlassung durch die Vollversammlung. 2Die Vollversammlung kann jedes Vorstandsmitglied zu jeder Zeit entlassen (i) ohne dafür Gründe angeben zu müssen, (ii) ohne dass die Konferenz dadurch zur Zahlung von Entschädigung oder sonstigen Kosten verpflichtet ist, und (iii) unter der Voraussetzung, dass das betreffende Vorstandsmitglied zu der Sitzung der Vollversammlung geladen wurde und vor der Beschlussfassung Gelegenheit erhalten hat, eine Stellungnahme abzugeben.
(7) 1Die Vollversammlung wählt fernerhin unter Beachtung der Kriterien einer ausgewogenen Zusammensetzung nach Art. 8, Abs. 1 dieser Verfassung eine „Kandidatenreserve“ aus bis zu siebzehn (17) möglichen Vorstandsmitgliedern. 2Der Vorstand kann im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner Mitglieder, gleich aus welchem Grund, und mit Ausnahme des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten, für die verbleibende Amtszeit (durch Kooption) ein neues Mitglied aus dieser „Kandidatenreserve“ berufen, wobei das neue Mitglied aus der gleichen Kirchenfamilie und Region kommen sollte wie das Vorstandsmitglied, das es ersetzt.
(8) 1Um seine Vertretung bei einer Vorstandssitzung sicherzustellen, hat jedes Vorstandsmitglied mit der Ausnahme des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten das Recht, einem Mitglied der „Kandidatenreserve“ sein Stimmrecht auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) zu übertragen, wobei dieser Vertreter aus der gleichen Kirchenfamilie und Region kommen sollte wie das Vorstandsmitglied, das er vertritt. 2Keinem Mitglied der „Kandidatenreserve“ darf mehr als ein (1) Stimmrecht übertragen werden.
(9) 1Der Vorstand stellt sicher, dass die Konferenz den Erwartungen ihrer Mitglieder, wie sie in den Beschlüssen der Vollversammlung zum Ausdruck kommen, gerecht wird. 2Er führt die Geschäfte der Konferenz. 3Der Vorstand verfügt über alle nötigen Befugnisse, um die Zielsetzungen der Konferenz zu verwirklichen, mit Ausnahme der Befugnisse, die von Gesetzes wegen oder gemäß dieser Verfassung ausdrücklich einem anderen Organ der Konferenz übertragen wurden. 4Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
- in regelmäßigen Abständen die strategischen Grundsätze der Konferenz (Vision, Sendung und Werte) auf Stimmigkeit und bleibende Bedeutsamkeit zu prüfen und der Vollversammlung bei Bedarf erforderliche Anpassungen vorzuschlagen;
- in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen, ökumenischen Einrichtungen und nationalen Kirchenräten umfassendere gesellschaftliche Themen zu bearbeiten;
- Möglichkeiten für ökumenische Begegnungen zu erwägen;
- die Programme, Dienste und Arbeitsgruppen der Konferenz zu bestimmen und zu überwachen;
- über Mitgliedschaftsanträge zu befinden und der Vollversammlung Beschlussanträge über die Beschränkung von Mitgliedschaftsrechten sowie über den Ausschluss von Mitgliedern vorzulegen;
- für eine effiziente organisatorische und strategische Planung zu sorgen;
- die finanzielle Tragfähigkeit der Konferenz sicherzustellen;
- zu gewährleisten, dass die Konferenz über angemessene Mittel einschließlich der Mitgliedschaftsbeiträge zur Erfüllung ihrer Sendung verfügt und diese effektiv zu verwalten;
- die Mitglieder mit allen notwendigen Informationen zu versorgen und jährlich einen Tätigkeits- und Finanzbericht vorzulegen;
- jährlich den Jahresabschluss für das vergangene Haushaltsjahr sowie den Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr zu erstellen, die der Vollversammlung zur Annahme vorgelegt werden müssen;
- über die Einrichtung und Beauftragung von Arbeitsgruppen, Ausschüssen oder ähnlichen Gremien zu entscheiden, ihre Mandate und Verfahrensordnungen festzulegen und ihre Arbeit zu beaufsichtigen;
- einen Generalsekretär zu berufen und abzuberufen;
- den Generalsekretär zu unterstützen und ihn für die Ausübung seines Mandats im vergangenen Haushaltsjahr zu entlasten;
- als interne Schlichtungsstelle bei Konflikten am Arbeitsplatz zu fungieren, die innerhalb des Sekretariats auftreten;
- die Verfahrensordnung der Konferenz anzunehmen;
- offizielle Berichte und Stellungnahmen freizugeben;
- die eigenen Leistungen zu evaluieren;
- die öffentliche Wahrnehmung der Konferenz zu verbessern;
- über die Verlegung des eingetragenen Sitzes der Konferenz innerhalb Brüssels zu befinden; und
- die Vollversammlung in angemessener Weise vorzubereiten.
(10) Die Vorstandsmitglieder
- stehen für den Glauben, die Vision, die Sendung und die Werte der Konferenz ein;
- bewerben und vermitteln die Arbeit der Konferenz, insbesondere innerhalb ihrer jeweiligen Herkunftsregion und Kirchenfamilie.
(11) 1Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Präsidenten zusammen. 2Sollte der Präsident nicht in der Lage oder nicht willens sein, die Vorstandssitzung einzuberufen, erfolgt dies durch einen der Vizepräsidenten. 3Sollten der Präsident sowie die zwei (2) Vizepräsidenten alles nicht in der Lage oder nicht willens sein, die Vorstandssitzungen einzuberufen, erfolgt dies durch den Generalsekretär oder, soweit er verhindert ist, durch einen Referenten des Sekretariats. 4Der Generalsekretär versendet die Einladungsschreiben auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) mindestens sieben (7) Kalendertage vor Sitzungsbeginn. 5Die Einladungen enthalten das Datum, den Zeitrahmen und den Ort der Sitzung. 6Die Tagesordnung und alle für die Beratungen nötigen und wesentlichen Dokumente sind beizufügen.
(12) 1Die Tagesordnung der Sitzungen wird vom Generalsekretär vorbereitet und vom Präsidenten bewilligt. 2Sollte der Präsident nicht in der Lage oder nicht willens sein, die Tagesordnung zu bewilligen, erfolgt dies durch einen der Vizepräsidenten. 3Sollten der Präsident sowie die zwei (2) Vizepräsidenten nicht in der Lage oder nicht willens sein, die Tagesordnung zu bewilligen, geschieht dies zusammen mit der Zustellung durch den Generalsekretär.
(13) 1Soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht, ist der Vorstand ordnungsgemäß zusammengetreten und beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder, aber nicht weniger als sieben (7), anwesend oder vertreten ist. 2Soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht, fasst der Vorstand Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder. 3Jedes Vorstandsmitglied hat eine (1) Stimme. 4Leere oder ungültige Stimmzettel und Enthaltungen werden nicht gewertet. 5Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
(14) 1Unter der Voraussetzung, dass der Präsident die Möglichkeit der Teilnahme an einer Vorstandssitzung über elektronische Kommunikationsmittel eingeräumt und in der Einladung näher erläutert hat, konstituiert sich eine Vorstandssitzung rechtmäßig, wenn einige oder alle Vorstandsmitglieder nicht persönlich vor Ort anwesend sind, sondern an den Beratungen mit elektronischen Kommunikationsmitteln – beispielsweise Telefon, Videoschaltung oder Webkonferenzsysteme – teilnehmen, die es ihnen erlauben, einander unmittelbar zu hören und unmittelbar miteinander zu sprechen. 2Es obliegt dem Generalsekretär, die praktischen Voraussetzungen dafür zu schaffen. 3Ist eine solche virtuelle Teilnahme vorgesehen, gelten die Vorstandsmitglieder als an dem Sitzungsort des Vorstands anwesend.
(15) 1Unter der Voraussetzung, dass der Präsident diese Möglichkeit eingeräumt und in der Einladung näher erläutert hat, können die Vorstandsmitglieder ihr Stimmrecht während der Vorstandssitzung auf elektronischem Wege ausüben. 2Der Generalsekretär unternimmt die notwendigen Schritte, den Vorstandsmitgliedern dies zu ermöglichen. 3Es obliegt dem Generalsekretär, die praktischen Voraussetzungen für Abstimmungen auf elektronischem Wege zu schaffen. 4Dabei muss er sicherstellen, dass die eingesetzten Systeme für elektronische Abstimmungen es ermöglichen, dass (i) die Identität und Legitimation der Vorstandsmitglieder überprüft werden kann, die ihre Stimme abgeben, dass (ii) auf Antrag geheime Abstimmungen durchgeführt werden können, und dass (iii) die Einhaltung gesetzter Fristen sichergestellt werden kann.
(16) 1Abweichend von (13) kann der Vorstand auch schriftlich Umlaufbeschlüsse fassen, soweit die betreffenden Anträge gemäß dieser Verfassung oder der Geschäftsordnung keine andere als eine einfache Mehrheit verlangen. 2Zudem soll diese Möglichkeit auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen der Generalsekretär und der Präsident oder einer der Vizepräsidenten gemeinschaftlich handelnd entscheiden, dass die Beschlussfassung (i) in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstands fällt, (ii) ein Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Vorstandssitzung nicht möglich ist, aber (iii) auch keine Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung zulässt oder rechtfertigt. 3In diesem Fall entfallen die Einberufungsvoraussetzungen gemäß Abs. 11. Ein auf diesem Wege gefasster Beschluss ist gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder (i) vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten alle dafür notwendigen Informationen einschließlich zeitlicher Fristen für die Abstimmung per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln (einschließlich eines Online-Zugangs) erhalten haben, (ii) mindestens 48 Stunden Reaktionszeit eingeräumt bekommen haben, und wenn (iii) mindestens zwei Drittel (2/3) der Vorstandsmitglieder eine Antwort gegeben haben, aus der eindeutig hervorgeht, ob sie zustimmen, ablehnen oder sich enthalten. 4Die Beschlussfassung erfordert eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Stimmrechtsübertragung auf Mitglieder der „Kandidatenreserve“ ausgeschlossen. 6Sofern in der Beschlussvorlage kein anderer Zeitpunkt dafür festgelegt wurde oder von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, werden schriftlich gefasste Umlaufbeschlüsse mit Ablauf der gesetzten Abstimmungsfrist wirksam. 7Der Präsident oder Vizepräsident, dem die Leitung des Verfahrens obliegt, informiert den Vorstand unmittelbar nach Ablauf der Abstimmungsfrist darüber, ob die Beschlussfähigkeit erreicht wurde und welches Abstimmungsergebnis vorliegt. 8Auf diesem Wege zustande gekommene Beschlüsse gelten als am eingetragenen Sitz der Konferenz gefasst.
(17) 1Die Leitung des Vorstands obliegt dem Präsidenten. 2Sollte der Präsident nicht in der Lage oder nicht willens sein, in einer Sitzung den Vorsitz zu führen, übernimmt einer der Vizepräsidenten die Sitzungsleitung. 3Sollten der Präsident sowie die zwei (2) Vizepräsidenten nicht in der Lage oder nicht willens sein, diese Aufgabe wahrzunehmen, übernimmt eine dafür vom Vorstand aus den Reihen seiner ordentlichen Mitglieder bestimmte Person den Vorsitz.
(18) 1Die Vorstandsmitglieder haften nur für Fehler in ihrer Geschäftsführung sowie in der Ausübung des ihnen zugewiesenen Mandats. 2Sie gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Konferenz keinerlei persönliche Verpflichtung ein.
###Artikel 9
Präsident und Vizepräsident
(1) Die Vollversammlung wählt einen Präsidenten. Der Präsident hat die folgenden Befugnisse und Pflichten:
- die Vorstandssitzungen zu leiten;
- die Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen zu überwachen;
- bei Bedarf Sondersitzungen des Vorstands einzuberufen;
- dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand seine Leitungsaufgaben und -verantwortung wahrnimmt;
- Ansprechpartner für die Amtsträger der Mitglieder zu sein;
- mit den Vorstandsmitgliedern über deren Rollen zu beraten und sie in der Bewertung ihrer Leistungen zu unterstützen;
- das Auswahlverfahren für den Generalsekretär zu beaufsichtigen;
- die jährliche Leistungsbewertung des Generalsekretärs zu koordinieren;
- in strategischen Fragen im Namen des Vorstands zu sprechen.
(2) Der Präsident wird in seiner Funktion von zwei (2) Vizepräsidenten unterstützt, die von der Vollversammlung gewählt werden und folgende Befugnisse und Pflichten haben:
- auf Ersuchen des Präsidenten bestimmte Beauftragungen wahrzunehmen;
- die Pflichten des Präsidenten in dessen Abwesenheit oder in seinem Auftrag zu erfüllen;
- sich rege in die Leitung des Vorstands einzubringen.
(3) 1Auf die Posten des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten werden im Wechsel Vertreter der verschiedenen Kirchenfamilien der Konferenz (protestantisch, 2023CECGA_AMD_01 Synopsis CEC Constitution - DE Status: General Assembly Novi Sad, 5 June 2018, legal advisors final 20 orthodox [Ostkirchen, orientalische Kirchen], anglikanisch/altkatholisch) gewählt. 2Beim Präsidenten und den zwei (2) Vizepräsidenten handelt es sich um drei (3) verschiedene natürliche Personen. 3Ihr Mandat wird unentgeltlich wahrgenommen. 4Ihre Amtszeit beträgt wenigstens zwei (2) und höchstens fünf (5) Jahre. 5Ein Vizepräsident kann durch Wahl für eine weitere Amtszeit als Vizepräsident bestätigt oder für eine Amtszeit zum Präsidenten gewählt werden. 6Ein Präsident kann nicht als Präsident wiedergewählt, aber für eine Amtszeit in das Amt eines Vizepräsidenten gewählt und danach durch Wahl für eine weitere Amtszeit als Vizepräsident bestätigt werden, soweit die Amtshöchstdauer von zehn (10) Jahren nicht überschritten wird.
(4) 1Kann ein Präsident seine Amtszeit nicht vollenden, beruft der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidenten einen der zwei (2) Vizepräsidenten zum Präsidenten. 2Wird ein Vizepräsident auf diese Weise Präsident oder kann er aus anderen Gründen seine Amtszeit nicht vollenden, beruft der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vizepräsidenten eine Person aus den Reihen seiner ordentlichen Mitglieder in das Amt des Vizepräsidenten.
(5) 1Die Amtszeit des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten beginnt mit dem Abschluss der Vollversammlung, auf der sie gewählt wurden. 2Das Mandat des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten endet mit Ablauf ihrer Amtszeit. 3Das Mandat des Präsidenten und der zwei (2) Vizepräsidenten endet von Rechts wegen und unmittelbar (i) durch den Eintritt von Tod oder Geschäftsunfähigkeit, (ii) den Verlust der Anbindung des Präsidenten oder der zwei (2) Vizepräsidenten an das Mitglied, das sie vertreten, oder (iii) durch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Konferenz, gleich aus welchem Grund, des Mitglieds, welches durch den Präsidenten oder die zwei (2) Vizepräsidenten vertreten wird. 4Der Präsident und die zwei (2) Vizepräsidenten haben jederzeit das Recht, von ihrem Amt zurückzutreten, indem sie dem Vorstand ihre Rücktrittserklärung über den verbleibenden Präsidenten oder Vizepräsidenten auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) mit Eingangsbestätigung zustellen. 5Sollten der Präsident und die zwei (2) Vizepräsidenten sich für einen gemeinsamen Rücktritt entscheiden, wird diese Rücktrittserklärung über den Generalsekretär zugestellt. 6Der betreffende Empfänger muss unmittelbar eine Empfangsbestätigung übermitteln. 7Die Vollversammlung kann den Präsidenten und die Vizepräsidenten fernerhin zu jeder Zeit aus ihren Ämtern entlassen (i) ohne dafür Gründe angeben zu müssen, (ii) ohne dass die Konferenz dadurch zur Zahlung von Entschädigung oder sonstigen Kosten verpflichtet ist, und (iii) unter der Voraussetzung, dass der betreffende Präsident oder Vizepräsident zu der Sitzung der Vollversammlung geladen wurde und vor der Beschlussfassung Gelegenheit erhalten hat, eine Stellungnahme abzugeben.
###Artikel 10
Geschäftsführung und Verwaltung
Ein Generalsekretär und ein Sekretariat sind für die laufenden Geschäfte der Konferenz zuständig.
###Artikel 11
Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär steht dem Sekretariat der Konferenz vor, ist Dienstvorgesetzter aller beruflich Mitarbeitenden und übt das Amt eines Sekretärs der Vollversammlung aus.
(2) 1Der Generalsekretär hat die Befugnisse, die ihm von dieser Verfassung übertragen sind. 2Insbesondere hat er die folgenden Befugnisse:
- die laufenden Geschäfte der Konferenz im Rahmen der geltenden Haushaltsbeschlüsse zu führen;
- die von der Vollversammlung beschlossenen strategischen Ziele und Absichten der Konferenz umzusetzen;
- die beruflich Mitarbeitenden des Sekretariats in Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung der Konferenz einzustellen und zu entlassen;
- das Amt eines Sekretärs des Vorstands auszuüben und an dessen Sitzungen beratend teilzunehmen;
- gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung der Konferenz als Sprecher für deren laufendes Geschäft aufzutreten.
(3) Der Generalsekretär ist dem Vorstand gegenüber für seine Tätigkeiten und die Arbeit des Sekretariats rechenschaftspflichtig.
(4) 1Der Vorstand beruft eine natürliche Person, die dem Vorstand nicht angehören darf, zum Generalsekretär. 2Das Amt kann gegen Entgelt ausgeübt werden. 3Eine Amtszeitbeschränkung ist zulässig. 4Ausgestaltung und Bedingungen des Amts werden vom Vorstand festgelegt. 5Das Mandat des Generalsekretärs endet von Rechts wegen und unmittelbar durch den Eintritt von Tod oder Geschäftsunfähigkeit, durch Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Generalsekretärs oder seine Inanspruchnahme kollektiver Schuldenregulierung oder vergleichbarer Insolvenzverfahren nach den Gesetzen jeglicher Rechtsordnungen. 6Der Generalsekretär hat jederzeit das Recht, von seinem Amt zurückzutreten, indem er dem Vorstand seine Rücktrittserklärung über den Präsidenten oder, sofern dieser nicht in der Lage oder willens ist, sie anzunehmen, über einen der zwei (2) Vizepräsidenten auf dem Postweg oder anderweitig in Schriftform (einschließlich E-Mail) mit Eingangsbestätigung zustellt, der (die) unmittelbar eine Empfangsbestätigung übermitteln muss (müssen). 7Bindende Vorschriften des Arbeitsrechts bleiben, sofern sie anwendbar sind, von dieser Bestimmung unberührt. 8Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vorstand den Generalsekretär zu jeder Zeit und gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung entlassen, (i) ohne dafür Gründe angeben zu müssen, (ii) ohne dass die Konferenz dadurch zur Zahlung von Entschädigung oder sonstigen Kosten verpflichtet ist, und (iii) unbeschadet bindender Vorschriften des Arbeitsrechts, sofern diese anwendbar sind.
###Artikel 12
Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Die Konferenz wird gerichtlich vom (i) Präsidenten und (ii) dem Generalsekretär oder einem der Vizepräsidenten rechtsgültig gemeinsam vertreten.
(2) 1Außergerichtlich (d.h. für sonstige Rechtsgeschäfte) wird die Konferenz gegenüber Dritten rechtsgültig durch
- die Unterschriften (i) des Präsidenten und (ii) des Generalsekretärs oder eines Vizepräsidenten gemeinsam;
- oder durch die Unterschriften der zwei (2) Vizepräsidenten gemeinsam;
- oder durch die Unterschriften des Generalsekretärs und einer vom Vorstand ordnungsgemäß dazu bevollmächtigten Person gemeinsam
vertreten.
2Innerhalb der Beschränkung auf das tägliche Geschäft vertritt der Generalsekretär die Konferenz gegenüber Dritten auch bei alleinigem Handeln rechtsgültig. 3In solchen Fällen kann er seine Zeichnungsbefugnis auch an Referenten des Sekretariats übertragen; dies erfordert die Schriftform.
###Artikel 13
Sekretariat
(1) Das Sekretariat dient der Konferenz bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben.
(2) 1Das Sekretariat unterstützt den Austausch zwischen den Mitgliedern, den Partnerorganisationen und den nationalen Kirchenräten. 2Es nimmt die folgenden Kernaufgaben wahr:
- Entwicklung von Programmen und Studien;
- politische Arbeit.
(3) Das Sekretariat ist den Zwecken und Zielen, wie sie in dieser Verfassung niedergelegt sind, und den strategischen und programmatischen Entscheidungen der Vollversammlung entsprechend zu organisieren.
(4) Das Sekretariat ist für bestimmte Vorhaben verantwortlich, die nach Übereinkunft des Vorstands notwendig sind, um die strategischen Ziele zu erreichen, die die Vollversammlung gesetzt hat.
(5) Die Mitarbeiterschaft des Sekretariats soll die vielfältige Zusammensetzung der Konferenz widerspiegeln.
###Artikel 14
Haushalt und Finanzen
(1) Die Konferenz finanziert sich aus Mitgliedschaftsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen der Mitglieder sowie aus Spenden und Fördermitteln Dritter.
(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand erstellt auf der Grundlage des von der Vollversammlung beschlossenen Finanzplans den Jahreshaushalt und den Stellenplan des Sekretariats, und er legt die Höhe der Beiträge fest, die von den Mitgliedern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erwartet werden.
(4) 1Der Vorstand erstellt jährlich auf Vorschlag seines Haushaltsausschusses einen Entwurf für den Haushaltsabschluss des abgelaufenen Finanzjahres und einen Haushaltsplan für das Folgejahr. 2Der Vorstand legt der Vollversammlung die Entwürfe über den Haushaltsabschluss und -plan jährlich innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres zur Annahme vor. 3Soweit gesetzlich erforderlich bestellt die Vollversammlung jeweils für eine Amtszeit von drei (3) Jahren einen Wirtschaftsprüfer aus den Reihen des belgischen Institut des Réviseurs d’Entreprise / Instituut der Bedrijfsrevisoren. 4Sollte die Konferenz nicht gesetzlich zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers verpflichtet sein, beruft die Vollversammlung dennoch einen unabhängigen Bilanzbuchhalter als Buchprüfer für den Jahresabschluss. 5Der Wirtschaftsprüfer oder gegebenenfalls der unabhängige Bilanzbuchhalter fertigt einen jährlichen Prüfbericht über die Haushaltsabschlüsse der Konferenz an. 6Dieser Bericht wird der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Annahme der Haushaltsabschlüsse vorgelegt.
(5) Die Jahresabschlüsse werden der nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörde übermittelt.
(6) Die gesetzliche Haftung der Konferenz ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
###Artikel 15
Auflösung und Abwicklung
(1) Auf Antrag von zwei Dritteln (2/3) der Vorstandsmitglieder oder einem Fünftel (1/5) der Mitglieder beruft der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung ein, um über die Auflösung und Abwicklung der Konferenz zu befinden.
(2) 1Die Vollversammlung kann die Auflösung der Konferenz nur dann rechtswirksam verkünden, wenn (i) wenigstens zwei Drittel (2/3) der Mitglieder anwesend sind und (ii) der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen gefasst wird. 2Leere oder ungültige Stimmzettel und Enthaltungen werden nicht gewertet. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Ein Antrag auf Auflösung der Konferenz muss in der Tagesordnung, die dem Einladungsschreiben an die Mitglieder und Vorstandsmitglieder angefügt ist, ausdrücklich benannt sein.
(4) Sofern die Vollversammlung die Auflösung beschließt, muss sie zugleich den Zeitpunkt festlegen, zu dem diese wirksam werden soll, und bis zu dreiLiquidatoren berufen, von denen einer über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Belgien verfügen muss.
(5) 1Im Falle der Auflösung stellt der Vorstand sicher, dass eine kirchliche Organisation als Treuhänder für das Vermögen der Konferenz eingesetzt wird. 2Der Treuhänder verwaltet das Vermögen und setzt mögliche nach Abzug der Kosten aus dem Reinvermögen erzeugte Erlöse ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten von Kirchen in Europa ein. 3Der Treuhänder ist verpflichtet, sich innerhalb eines Zeitraums von einundzwanzig (21) Jahren nach der Beendigung der Abwicklung der Konferenz um die Gründung einer neuen Konferenz Europäischer Kirchen zu bemühen. 4Ist die Neugründung einer Konferenz Europäischer Kirchen innerhalb von einundzwanzig (21) Jahren nach der Auflösung der Konferenz nicht gelungen, kann der Treuhänder den Liquidationswert gemeinnützigen Zwecken zuwenden, die mit den Zielen der Konferenz übereinstimmen.
###Artikel 16
Sprachen, besondere Bestimmungen
(1) 1Die Amtssprachen der Konferenz sind Englisch, Französisch, Deutsch und Russisch. 2Unbeschadet anwendbarer Rechtsvorschriften ist Englisch die Arbeitssprache. 3Auf Gesuch des Vorstands werden Übersetzungen wesentlicher Dokumente in jeder Amtssprache bereitgestellt. 4Die französische Fassung dieser Verfassung ist von Gesetzes wegen verbindlich, amtlich beglaubigte Fassungen werden in allen vier Sprachen veröffentlicht. 5Soweit Delegierte es wünschen und es ermöglicht werden kann, ist bei den Vollversammlungen Simultanübersetzung in jede der Amtssprachen verfügbar.
(2) 1Etwaige Regelungslücken in dieser Verfassung oder in der Verfahrensordnung der Konferenz oder in der Geschäftsordnung der Vollversammlung schließen die Bestimmungen des „Gesetzbuchs“. 2Sollte es zu einem Konflikt der Bestimmungen dieser Verfassung mit Vorschriften in der Verfahrensordnung der Konferenz, der Geschäftsordnung der Vollversammlung oder einer anderen internen Bestimmung oder einem anderen Regelwerk der Konferenz kommen, hat diese Verfassung Vorrang.
###Artikel 17
Änderung der Verfassung
(1) Auf Antrag von zwei Dritteln (2/3) der Vorstandsmitglieder oder einem Fünftel (1/5) der Mitglieder beruft der Vorstand eine außerordentlicheVollversammlung ein, um über Änderungen dieser Verfassung zu beschließen.
(2) Die wesentlichen Aspekte jedes Antrags zur Änderung dieser Verfassung müssen in der Tagesordnung, die dem Einladungsschreiben an die Mitglieder und Vorstandsmitglieder angefügt ist, ausdrücklich benannt sein.
(3) 1Eine Änderung dieser Verfassung erfordert wenigstens zwei Lesungen. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.
(4) 1Bei einer Sitzung der Vollversammlung, die über Änderungen dieser Verfassung beschließt, können Delegierte in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Geschäftsordnung der Vollversammlung Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen für diese Verfassung einbringen, über die die Vollversammlung abstimmen muss. 2Die Vollversammlung entscheidet nur dann wirksam über Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen für diese Verfassung, wenn (i) wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und (ii) der Beschluss über die Annahme der Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen für diese Verfassung (gemäß Art. 17, Abs. 2 dieser Verfassung) mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
(5) Die Vollversammlung entscheidet nur dann rechtswirksam über Änderungen dieser Verfassung, einschließlich bereits beschlossener Änderungen an den Änderungsanträgen, wenn (i) wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und (ii) der Beschluss, die Änderungsanträge, einschließlich bereits beschlossener Änderungen an ihnen, anzunehmen, mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen gefasst wird.
(6) 1Ist auf der ersten Sitzung nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann frühestens drei (3) Monate danach eine zweite Sitzung der Vollversammlung gemäß Art. 7a, Abs. 1 dieser Verfassung einberufen werden. 2Diese zweite Sitzung der Vollversammlung tagt ordnungsgemäß und ist mit Bezug auf Änderungen an dieser Verfassung, einschließlich angenommener Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen (gemäß Art. 17, Abs. 2 dieser Verfassung), beschlussfähig, wenn wenigstens ein Fünftel (1/5) der Mitglieder anwesend ist, wobei das Mehrheitserfordernis des Art. 17, Abs. 5 dieser Verfassung unberührt bleibt.
(7) Unbeschadet der Erfordernisse anwendbaren Rechts legt die Geschäftsordnung der Vollversammlung fest, zu welchem Zeitpunkt angenommene Änderungen an dieser Verfassung in Kraft treten, sofern nicht die Vollversammlung in Bezug auf die jeweiligen Änderungen eine diesbezügliche Entscheidung trifft.
(8) 1Jeder Beschluss der Vollversammlung zu Änderungen an dieser Verfassung steht unter dem Vorbehalt von Bestimmungen, die sich aus anwendbarem Recht ergeben. 2Insbesondere müssen Änderungen an dieser Verfassung immer dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, durch königlichen Erlass bestätigt oder notariell beurkundet werden.