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Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung
und zur Ratifikation des Vertrages
zwischen der Evangelischen Kirche in
Deutschland und der Union Evangelischer
Kirchen in der EKD

Vom 13. Mai 2006

(ABl. S. 166)

Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 12. April 2003 (ABl. EKD S. 159) wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 3 Abs. 3, Artikel 4 Satz 3, Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Artikel 12 und Artikel 14 wird das Wort „Kirchenkanzlei“ jeweils durch das Wort „Amtsstelle“ ersetzt.
  2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    1. Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
      „Die Union nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Das Nähere wird durch Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt.“
    2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
  3. In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „21a“ ersetzt.
  4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Leuenberger Kirchengemeinschaft“ durch die Angabe „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Nr. 4 wird folgender neuer Satz angefügt: „Vor der Einleitung von Rechtssetzungsverfahren wird die Union jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die Evangelische Kirche in Deutschland angezeigt ist.“
    3. Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:
      „(3) Die Union wird regelmäßig prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union eine Aufgabenübertragung an die Evangelische Kirche in Deutschland möglich macht.
      (4) Die Union kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen werden, gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland an sich ziehen.“
    4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Einzelheiten werden durch Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und durch die Geschäftsordnung geregelt.“
  5. Artikel 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt: „2. die Zustimmung zu kirchengesetzlichen Regelungen durch die Evangelische Kirche in Deutschland gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss zu erklären, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei der Union liegt;“
    2. Die bisherigen Nr. 2 und 3 werden die Nr. 3 und 4.
    3. Die bisherigen Nr. 4 und 6 werden gestrichen.
    4. Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6.
  6. Artikel 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „(3) Die Leiterin oder der Leiter der Amtsstelle nimmt an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.“
  7. Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nr. 3 wird gestrichen.
    2. Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und wird wie folgt neu gefasst:
      „4. die Fachaufsicht über die Amtsstelle zu führen;“
    3. Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.
  8. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
    1. Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
      „(1) Die im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtete Amtsstelle führt die Bezeichnung „Amt der UEK“.“
    2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
  9. Artikel 13 wird gestrichen.
  10. Die bisherigen Artikel 14 bis 17 werden die Artikel 13 bis 16.
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Artikel 2
Ratifikation des Vertrags zwischen der EKD und der UEK

Dem Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 31. August 2005 wird zugestimmt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

  1. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
  2. Die Kirchenkanzlei kann die Grundordnung in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung bekannt machen.