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Gesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz
des Bundes der Evangelischen Kirchen
zur Regelung von Fragen im Zusammenhang
mit der Herstellung der Einheit
der Evangelischen Kirchen in Deutschland

Vom 17. März 1991

(ABl. ELKTh S. 94)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat nach § 68 Absatz 2 Ziffer 1 der Verfassung das folgende Gesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 beschlossen.
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Artikel 1

Dem Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 19911# wird zugestimmt.
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Artikel 2

In § 3 der Verfassung werden die Worte „Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik“ ersetzt durch die Worte „Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland“.
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Artikel 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit dem Ablauf des auf die Verkündung im Amtsblatt folgenden Tages in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem das Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen in Kraft tritt, wird durch den Landeskirchenrat im Amtsblatt bekannt gegeben.

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1 ↑ Abgedruckt unter Nr. 212.