.Gesetz über die Mitgliedschaft der Evangelisch-Lutherischen
Gesetz über die Mitgliedschaft der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen in
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands
Vom 17. März 1991 (ABl. ELKTh S. 93), in der Fassung vom 11. Juni 1991
(ABl. ELKTh S. 94)
Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat nach § 68 Absatz 2 Ziffer 1 der Verfassung das folgende Gesetz über die Mitgliedschaft der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit einer zur Verfassungsänderung ausreichenden Mehrheit beschlossen:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen wird wieder Mitglied in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (im Folgenden genannt: Vereinigte Kirche).
#§ 2
(
1
)
Folgende in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen geltenden Kirchengesetze der Vereinigten Kirche erhalten mit dem Wirksamwerden der Mitgliedschaft die Fassung, die zu diesem Zeitpunkt in der Vereinigten Kirche gilt:
- Das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Juni 1983;
(
2
)
§ 53 des Amtspflichtverletzungsgesetzes bleibt in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Amtszuchtgesetzes vom 30. Oktober 1979 in Kraft.
#§ 3
1 Die Inkraftsetzung weiterer Kirchengesetze, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für ihre Gliedkirchen erlassen hat, sowie die Übernahme der Fassung des § 53 Amtspflichtverletzungsgesetz, wie er in der Vereinigten Kirche gilt, erfolgen durch Gesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. 2 Dabei ist ein gemeinsamer Zeitpunkt mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens anzustreben.
#§ 4
In den §§ 3, 92 und 94 Absatz 4 der Verfassung werden die Worte »der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik« ersetzt durch die Worte »der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands«.
#§ 5
(
1
)
1 Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mitgliedschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Vereinigten Kirche wirksam wird. 2 Dieser Zeitpunkt wird durch den Landeskirchenrat im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bekannt gemacht.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 24. Oktober 1987 über gemeinschaftliches Handeln der Evangelisch-Lutherischen Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik (Amtsblatt 1988 S. 166) außer Kraft.