.Verordnung zur Durchführung der §§ 7a
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung zur Durchführung der §§ 7a
und 11a Kirchenmitgliedschaftsgesetz
(KMG-Durchführungs-VO)
Vom 10. Dezember 2004
Aufgrund der Zustimmung aller Gliedkirchen der EKD zum Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der durch die Gliedkirchen getroffenen Regelungen erlässt der Rat der EKD zur Durchführung der §§ 7a und 11a des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchenmitgliedschaftsgesetz – KMG) vom 10. November 1976 (ABI. EKD S. 398), geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABI. EKD S. 486), gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des KMG folgende Verordnung:
####§ 1
Datenweiterleitung
(
1
)
1 Erfolgt die Aufnahme/Wiederaufnahme eines Kirchenmitgliedes in einer nach § 7a Abs. 2 KMG errichteten Stelle zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes einer anderen Gliedkirche, sind die erhobenen Daten an die vom Kirchenamt der EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten. 2 Von dort werden sie an die Wohnsitzkirchengemeinde der das Kirchenmitglied aufnehmenden Gliedkirche weitergeleitet.
(
2
)
1 Die in einer nach § 11a Abs. 2 KMG errichteten Stelle erhobenen Daten sind entsprechend an die vom Kirchenamt der EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 2
Kirchenbucheintrag
(
1
)
1 Jede Aufnahme/Wiederaufnahme ist nach gliedkirchlichem Recht mit Nummer in ein Kirchenbuch/Verzeichnis einzutragen. 2 Sieht das gliedkirchliche Recht der Wiedereintrittsstelle einen Eintrag mit Nummer nicht vor, so ist dies bei der Datenweiterleitung an die zentrale Datenstelle nach § 1 mitzuteilen und bei der Datenweitergabe an die Wohnsitzkirchengemeinde zu vermerken. 3 In diesem Fall wird die Aufnahme/Wiederaufnahme mit Nummer in das bei der Wohnsitzkirchengemeinde geführte Kirchenbuch/Verzeichnis eingetragen, anderenfalls ohne Nummer.
(
2
)
Wird von der die Aufnahme/Wiederaufnahme vollziehenden Stelle kein eigenes Kirchenbuch/Verzeichnis geführt, ist ein anderer Nachweis über die bei ihr erfolgte Aufnahme/Wiederaufnahme zu führen.
(
3
)
Weitergehende Regelungen nach dem Recht der Gliedkirchen bleiben unberührt.
#§ 3
Bestätigung
1 Dem aufgenommenen/wiederaufgenommenen Kirchenmitglied ist von der die Aufnahme/Wiederaufnahme vollziehenden Stelle eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufnahme/Wiederaufnahme auszuhändigen. 2 Soweit keine Aushändigung erfolgt, ist die Bestätigung unverzüglich zuzustellen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.