.Durchführungsbestimmungen für das Kirchengesetz
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Durchführungsbestimmungen für das Kirchengesetz
über die Zuordnung der reformierten
Kirchengemeinden zu den örtlichen
Kirchenkreisen
Vom 11. Mai 1996
(ABl. EKKPS S. 69)
Aufgrund des § 7 des Kirchengesetzes über die Zuordnung der reformierten Kirchengemeinden zu den örtlichen Kirchenkreisen vom 19. November 1995 (ABl. S. 104) erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmungen:
####§ 1
1. | zu § 1: 1 Das Konsistorium trifft besondere Festlegungen über den Dienstweg zwischen dem Konsistorium und den reformierten Kirchengemeinden. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die reformierten Kirchengemeinden in bestimmten Aufgabengebieten dem örtlichen Kirchenkreis zugeordnet sind. |
2. | zu § 2 Abs. 1: 1 Übersteigt der Umfang der der reformierten Kirchengemeinde für den Pfarrdienst zur Verfügung stehenden Planstelle den Umfang, der sich aus den allgemeinen Kriterien für die Bemessung von Planstellen ergeben würde, so wird die sich daraus ergebende Belastung des Haushalts des örtlichen Kirchenkreises als Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Nr. 55 der Durchführungsbestimmungen zum Finanzgesetz vom 11. November 1991 (ABl. 1992 S. 9) anerkannt. 2 Der örtliche Kirchenkreis kann einen Antrag auf Ausgleichszulage bei der Kirchenprovinz stellen. |
3. | zu § 3: Die Ephoralzulage des reformierten Seniors wird vom Haushalt der Kirchenprovinz getragen. |
4. | zu § 4 Nr. 4: 1 Die Übertragung übergemeindlicher Aufgaben an den Inhaber einer reformierten Pfarrstelle durch den reformierten Kirchenkreis geschieht im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat des örtlichen Kirchenkreises. 2 Die Übertragung übergemeindlicher Aufgaben durch den örtlichen Kirchenkreis geschieht im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises. |
5. | zu § 5: |
5.1 | Eine reformierte Kirchengemeinde und der Pfarrer einer reformierten Kirchengemeinde werden an der Bildung der Kreissynode des örtlichen Kirchenkreises erstmalig bei der Neubildung der Kreissynoden im Herbst 1998 beteiligt. |
5.2 | 1 Gehören Gemeindeglieder oder Mitarbeiter einer reformierten Kirchengemeinde zugleich Organen des reformierten Kirchenkreises und des örtlichen Kirchenkreises an, so sind örtlicher Kirchenkreis und reformierter Kirchenkreis darum bemüht, terminliche Überschneidungen zu vermeiden. 2 Ist eine Überschneidung nicht vermeidbar, so hat die Zugehörigkeit zu dem Organ des reformierten Kirchenkreises Vorrang. 3 Satz 1 und 2 gilt für die Zugehörigkeit zum Pfarrkonvent entsprechend. |
§ 2
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1996 in Kraft.