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Verordnung zur Förderung von Regionalarbeit
Vom 3. Juni 1994
(ABl. EKKPS S. 72)
Aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 Ziffer 7 Grundordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
1Die Bedingungen des kirchlichen Dienstes machen die verstärkte Zusammenarbeit von Kirchengemeinden erforderlich, um einen wirksamen Einsatz von Kräften und Mitteln zu ermöglichen. 2Bereits die Grundordnung fordert in Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 das Zusammenwirken von Kirchengemeinden in Regionen. 3Zur Beförderung dieser notwendigen Zielstellung hat die Kirchenleitung die nachstehende Verordnung erlassen. 4Sie ist sich darüber im klaren, dass damit die Bemühungen um angemessene strukturelle Veränderungen bei der Intensivierung der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden nicht abgeschlossen sein können, sondern dieses Bemühen weitergehen muss.
####§ 1
(1) 1Der Kreiskirchenrat fasst nach Anhörung der Gemeindekirchenräte die Kirchengemeinden von zwei bis fünf Pfarrsprengeln zu einer Region zusammen. 2Durch die Zusammenfassung von Kirchengemeinden zu einer Region muss gewährleistet sein, dass im Bereich der Region mehrere Mitarbeiter im Pfarrdienst und mindestens ein Mitarbeiter in einem anderen Verkündigungsdienst tätig sind.
(2) Die Kirchengemeinden einer Region bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Koordinierung gemeinsam wahrzunehmender Aufgaben der Gemeinden.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Region wird von einem Beirat geleitet.
#§ 2
(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- die Planung und Durchführung von übergemeindlichen Veranstaltungen,
- die Festlegung und Durchführung von Aufgaben, die gemeinsam auf der Ebene der Region wahrgenommen werden sollen (z. B. Arbeit mit Kindern, Konfirmanden oder Jugendlichen, Erwachsenenunterricht, Gesprächskreise),
- Vorschlagsrecht gegenüber den Gemeindekirchenräten der Region und gegenüber dem Kreiskirchenrat für Festlegungen über die zeitliche Abfolge der Gottesdienste gemäß Artikel 32 Absatz 4 Nr. 1 Grundordnung,
- Vorschlagsrecht gegenüber dem Kreiskirchenrat für den Einsatz von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst,
- die Abstimmung über besondere Arbeitsvorhaben der Kirchengemeinden der Region.
(2) 1In Aufnahme und Zusammenfassung von Aufgaben gemäß Absatz 1 erstellt der Beirat für die in der Region wahrzunehmenden Aufgaben des Verkündigungsdienstes eine Arbeitsbeschreibung, die der Bestätigung durch die Gemeindekirchenräte der Region bedarf. 2Die Arbeitsbeschreibung ist an sich verändernde Bedingungen anzupassen. 3Die Arbeitsbeschreibung ist vom Kreiskirchenrat bei seinen Entscheidungen für den Einsatz von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst in der Region und für die Erstellung von Dienstanweisungen zu berücksichtigen.
(3) 1Der Beirat soll die Vereinigung von Kirchengemeinden und den Zusammenschluss zu Kirchspielen in der Region befördern. 2Er kann dem Kreiskirchenrat für entsprechende Entscheidungen Vorschläge unterbreiten.
(4) 1Der Beirat soll auch bedenken, wie die Voraussetzungen für die Durchführung des Dienstes in den Kirchengemeinden der Region, insbesondere die baulichen und räumlichen Voraussetzungen, gesichert werden können. 2Dabei soll auf eine erforderliche Konzentration der Mittel geachtet werden. 3Den Gemeindekirchenräten und dem Kreiskirchenrat sollen Anregungen für Entscheidungen gegeben werden.
(5) Die Festlegungen des Beirats gemäß Absatz 1 sind für die Kirchengemeinden der Region verbindlich, soweit sie gemäß Abs. 2 Satz 1 bestätigt und nicht ausdrücklich als Vorschlag bezeichnet sind.
(6) Soweit nicht nach Absatz 1 der Arbeitsgemeinschaft Aufgaben übertragen sind, bleibt die Verantwortung der Gemeindekirchenräte unberührt.
#§ 3
(1) Dem Beirat gehören an:
- die in den Kirchengemeinden der Region angestellten oder beauftragten hauptamtlichen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
- die von den Gemeindekirchenräten für die Dauer ihrer Amtszeit in der vom Kreiskirchenrat bestimmten Anzahl aus dem Kreise ihrer ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder Gewählten.
(2) 1Der Beirat kann Gemeindeglieder, die ehrenamtlich oder nebenamtlich in den Kirchengemeinden der Region tätig sind, als Mitglieder des Beirates für die Dauer der Amtszeit der Gemeindekirchenräte hinzuberufen. 2Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf ein Viertel der Mitglieder gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.
(3) 1Die Zahl der Mitarbeiter im Beirat darf die Hälfte aller seiner Mitglieder nicht erreichen. 2Ein von einem Gemeindekirchenrat gewähltes Mitglied scheidet aus dem Beirat aus, wenn es aus dem entsendenden Gemeindekirchenrat ausscheidet.
(4) 1Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Einer muss Ältester, einer Mitarbeiter sein. 3Für die Geschäftsführung des Beirates finden die Bestimmungen der §§ 20 und 21 des Kirchengesetzes über die Bildung und Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates entsprechend Anwendung.
(5) 1Die Kirchengemeinden haben sich anteilig an den erforderlichen Sachkosten zu beteiligen. 2Der Beirat ist gegenüber den Kirchengemeinden für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
(6) 1Die Mitglieder des Beirates haben über dessen Tätigkeit dem Gemeindekirchenrat, dem sie angehören, regelmäßig zu berichten. 2Der Beirat lässt sich regelmäßig über die Beschlüsse der Gemeindekirchenräte in der Region berichten.
#§ 4
(1) 1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst, die im Bereich der Region tätig sind, sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2Der Kreiskirchenrat überträgt den Pfarrern und Pfarrerinnen auf Vorschlag des Beirates der Region unter Beachtung der entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen übergemeindliche Aufgaben, die auf den Bereich der Region bezogen sind. 3Die Aufgaben der Pfarrer und Pfarrerinnen sind durch Dienstanweisungen nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen zu regeln.
(2) 1Die in der Region tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen. 2Die Teilnahme an den entsprechenden Mitarbeiterkonventen wird davon nicht berührt.
#§ 5
Für die Veränderung von Regionen findet § 1 Absatz 1 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass auch die jeweiligen Beiräte der Regionen anzuhören sind.
#§ 6
(1) Das Konsistorium erlässt zu dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.