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Verordnung zur Förderung von Regionalarbeit
Vom 3. Juni 1994
(ABl. EKKPS S. 72)
Aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 Ziffer 7 Grundordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
1 Die Bedingungen des kirchlichen Dienstes machen die verstärkte Zusammenarbeit von Kirchengemeinden erforderlich, um einen wirksamen Einsatz von Kräften und Mitteln zu ermöglichen. 2 Bereits die Grundordnung fordert in Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 das Zusammenwirken von Kirchengemeinden in Regionen. 3 Zur Beförderung dieser notwendigen Zielstellung hat die Kirchenleitung die nachstehende Verordnung erlassen. 4 Sie ist sich darüber im klaren, dass damit die Bemühungen um angemessene strukturelle Veränderungen bei der Intensivierung der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden nicht abgeschlossen sein können, sondern dieses Bemühen weitergehen muss.
####§ 1
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1
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1 Der Kreiskirchenrat fasst nach Anhörung der Gemeindekirchenräte die Kirchengemeinden von zwei bis fünf Pfarrsprengeln zu einer Region zusammen. 2 Durch die Zusammenfassung von Kirchengemeinden zu einer Region muss gewährleistet sein, dass im Bereich der Region mehrere Mitarbeiter im Pfarrdienst und mindestens ein Mitarbeiter in einem anderen Verkündigungsdienst tätig sind.
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2
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Die Kirchengemeinden einer Region bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Koordinierung gemeinsam wahrzunehmender Aufgaben der Gemeinden.
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3
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Die Arbeitsgemeinschaft der Region wird von einem Beirat geleitet.
#§ 2
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1
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Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- die Planung und Durchführung von übergemeindlichen Veranstaltungen,
- die Festlegung und Durchführung von Aufgaben, die gemeinsam auf der Ebene der Region wahrgenommen werden sollen (z. B. Arbeit mit Kindern, Konfirmanden oder Jugendlichen, Erwachsenenunterricht, Gesprächskreise),
- Vorschlagsrecht gegenüber den Gemeindekirchenräten der Region und gegenüber dem Kreiskirchenrat für Festlegungen über die zeitliche Abfolge der Gottesdienste gemäß Artikel 32 Absatz 4 Nr. 1 Grundordnung,
- Vorschlagsrecht gegenüber dem Kreiskirchenrat für den Einsatz von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst,
- die Abstimmung über besondere Arbeitsvorhaben der Kirchengemeinden der Region.
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2
)
1 In Aufnahme und Zusammenfassung von Aufgaben gemäß Absatz 1 erstellt der Beirat für die in der Region wahrzunehmenden Aufgaben des Verkündigungsdienstes eine Arbeitsbeschreibung, die der Bestätigung durch die Gemeindekirchenräte der Region bedarf. 2 Die Arbeitsbeschreibung ist an sich verändernde Bedingungen anzupassen. 3 Die Arbeitsbeschreibung ist vom Kreiskirchenrat bei seinen Entscheidungen für den Einsatz von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst in der Region und für die Erstellung von Dienstanweisungen zu berücksichtigen.
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3
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1 Der Beirat soll die Vereinigung von Kirchengemeinden und den Zusammenschluss zu Kirchspielen in der Region befördern. 2 Er kann dem Kreiskirchenrat für entsprechende Entscheidungen Vorschläge unterbreiten.
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4
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1 Der Beirat soll auch bedenken, wie die Voraussetzungen für die Durchführung des Dienstes in den Kirchengemeinden der Region, insbesondere die baulichen und räumlichen Voraussetzungen, gesichert werden können. 2 Dabei soll auf eine erforderliche Konzentration der Mittel geachtet werden. 3 Den Gemeindekirchenräten und dem Kreiskirchenrat sollen Anregungen für Entscheidungen gegeben werden.
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5
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Die Festlegungen des Beirats gemäß Absatz 1 sind für die Kirchengemeinden der Region verbindlich, soweit sie gemäß Abs. 2 Satz 1 bestätigt und nicht ausdrücklich als Vorschlag bezeichnet sind.
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6
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Soweit nicht nach Absatz 1 der Arbeitsgemeinschaft Aufgaben übertragen sind, bleibt die Verantwortung der Gemeindekirchenräte unberührt.
#§ 3
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1
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Dem Beirat gehören an:
- die in den Kirchengemeinden der Region angestellten oder beauftragten hauptamtlichen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
- die von den Gemeindekirchenräten für die Dauer ihrer Amtszeit in der vom Kreiskirchenrat bestimmten Anzahl aus dem Kreise ihrer ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder Gewählten.
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2
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1 Der Beirat kann Gemeindeglieder, die ehrenamtlich oder nebenamtlich in den Kirchengemeinden der Region tätig sind, als Mitglieder des Beirates für die Dauer der Amtszeit der Gemeindekirchenräte hinzuberufen. 2 Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf ein Viertel der Mitglieder gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.
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3
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1 Die Zahl der Mitarbeiter im Beirat darf die Hälfte aller seiner Mitglieder nicht erreichen. 2 Ein von einem Gemeindekirchenrat gewähltes Mitglied scheidet aus dem Beirat aus, wenn es aus dem entsendenden Gemeindekirchenrat ausscheidet.
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4
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1 Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Einer muss Ältester, einer Mitarbeiter sein. 3 Für die Geschäftsführung des Beirates finden die Bestimmungen der §§ 20 und 21 des Kirchengesetzes über die Bildung und Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates entsprechend Anwendung.
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5
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1 Die Kirchengemeinden haben sich anteilig an den erforderlichen Sachkosten zu beteiligen. 2 Der Beirat ist gegenüber den Kirchengemeinden für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
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6
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1 Die Mitglieder des Beirates haben über dessen Tätigkeit dem Gemeindekirchenrat, dem sie angehören, regelmäßig zu berichten. 2 Der Beirat lässt sich regelmäßig über die Beschlüsse der Gemeindekirchenräte in der Region berichten.
#§ 4
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1
)
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst, die im Bereich der Region tätig sind, sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Der Kreiskirchenrat überträgt den Pfarrern und Pfarrerinnen auf Vorschlag des Beirates der Region unter Beachtung der entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen übergemeindliche Aufgaben, die auf den Bereich der Region bezogen sind. 3 Die Aufgaben der Pfarrer und Pfarrerinnen sind durch Dienstanweisungen nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen zu regeln.
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2
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1 Die in der Region tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen. 2 Die Teilnahme an den entsprechenden Mitarbeiterkonventen wird davon nicht berührt.
#§ 5
Für die Veränderung von Regionen findet § 1 Absatz 1 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass auch die jeweiligen Beiräte der Regionen anzuhören sind.
#§ 6
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1
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Das Konsistorium erlässt zu dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen.
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2
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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.