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Verordnung über die Mustergeschäftsordnung
für Kreiskirchenräte in der Evangelischen
Kirche in Mitteldeutschland
(VO Mustergeschäftsordnung Kreiskirchenräte
– VOMusterGO KKR)

Vom 25. Oktober 2008 (ABl. S. 341),
zuletzt geändert am 30. Juni 2023 (ABl. S. 162).

Änderungen
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
VO zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung
07.12.2013
§ 1 Abs. 3 S. 2
der Anlage
geändert
2
VO zur Änderung des Geschäftsordnungsrechts im Gemeindekirchenrat und Kreiskirchenrat
08.05.2020
§ 1 Abs. 51#
§ 10 Abs. 7
der Anlage
angefügt
angefügt
3
VO zur Regelung des Geschäftsordnungsrechts der Gemeindekirchenräte und Kreiskirchenräte und Abschaffung der Rechnungsprüfungsamtsgebühren
11.12.2020
§ 1 Abs. 52#
der Anlage
Datum geändert
4
VO zur Verlängerung von coronabedingten Ausnahmeregelungen und zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bischofswahlgesetz
03.12.2021
§ 1 Abs. 53#
der Anlage
Datum geändert
5
Zweite Verordnung zur Verlängerung von coronabedingten Ausnahmeregelungen
09.12.2022
§ 1 Abs. 54#
der Anlage
Datum geändert
6
Verordnung zur Änderung des Geschäftsordnungsrechts kirchlicher Leitungsorgane5#
30.06.2023
§§ 1, 10
§ 10a
der Anlage
geändert
angefügt
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8, Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen die folgende Mustergeschäftsordnung für Kreiskirchenräte erlassen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Der Kreiskirchenrat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung kann im Rahmen des geltenden Rechts von der Mustergeschäftsordnung für Kreiskirchenräte (MusterGO KKR) in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, abweichen. Bestimmungen in der Geschäftsordnung, die der Verfassung widersprechen, sind nichtig.
( 2 ) Die Geschäftsordnung wird vom Kreiskirchenrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Für Änderungen der Geschäftsordnung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Übernimmt der Kreiskirchenrat die Mustergeschäftsordnung unverändert, genügt abweichend von Absatz 2 Satz 2 eine Anzeige an das Landeskirchenamt.
( 5 ) Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Amtsperiode des Kreiskirchenrates. Übernimmt der nachfolgende Kreiskirchenrat die bereits genehmigte Geschäftsordnung des vorhergehenden Kreiskirchenrates unverändert, gilt Absatz 4 entsprechend.
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§ 2
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten an die Stelle der in dieser Verordnung genannten Organe und Stellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die entsprechenden Organe und Stellen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
( 2 ) Solange der Kreiskirchenrat noch keinen Beschluss über die Übernahme der Mustergeschäftsordnung gefasst hat beziehungsweise eine von der Mustergeschäftsordnung abweichende Geschäftsordnung noch nicht genehmigt ist, soll die Mustergeschäftsordnung entsprechend angewendet werden.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft6#:
  1. Rahmenkatalog für die Aufgaben in den Sachbereichen der Kirchenkreise vom 6. Februar 1981 (ABl. EKKPS S. 25) mit der Änderung vom 12. Dezember 1998 (ABl. EKKPS 1999 S. 33),
  2. Mustergeschäftsordnung für die Vorstände der Kreissynoden vom 20. Januar 1998 (ABl. ELKTh S. 43).
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Anlage:
Mustergeschäftsordnung für Kreiskirchenräte
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

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Geschäftsordnung des Kreiskirchenrates des Kirchenkreises …
Vom …

Der Kreiskirchenrat des Kirchenkreises … hat sich auf seiner Sitzung am … die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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Inhaltsübersicht

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§ 1
Vorbereitung und Einberufung des Kreiskirchenrates

( 1 ) Der Kreiskirchenrat wird vom Superintendenten in der Regel monatlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder, der Regionalbischof, das Landeskirchenamt oder der Leiter des Kreiskirchenamtes es verlangen.
( 2 ) Der Superintendent als Vorsitzender des Kreiskirchenrates bereitet gemeinsam mit seinen Stellvertretern, dem Präses der Kreissynode oder einem von diesem beauftragten Mitglied des Präsidiums der Kreissynode und dem Leiter des Kreiskirchenamtes die Sitzungen vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest.
( 3 ) Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung soll den ordentlichen und beratenden Mitgliedern des Kreiskirchenrates sowie nachrichtlich den Stellvertretern mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugegangen sein. Der zuständige Regionalbischof wird von der Einberufung des Kreiskirchenrates unterrichtet.
( 4 ) Die Mitglieder der Landessynode aus dem Kirchenkreis werden zu den Sitzungen eingeladen.
( 5 ) Die Sitzungen finden grundsätzlich als Zusammenkunft am Sitzungsort statt. Mit der Einladung kann der Vorsitzende vorsehen, dass Mitglieder und Teilnehmer auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können (hybride Sitzung). Der Kreiskirchenrat kann beschließen, dass eine künftige Sitzung als digitale Sitzung stattfindet, an der die Mitglieder und Teilnehmer nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben können.
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§ 2
Teilnahmepflicht, beratende Teilnahme, Gäste

( 1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreiskirchenrates teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme gehindert, so hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie seinem Stellvertreter mitzuteilen. Der Vorsitzende lädt den Stellvertreter des verhinderten Mitglieds ein; Satz 1 und 2 gelten für den Stellvertreter entsprechend. Sofern ein zweiter Stellvertreter vorhanden ist, gilt Satz 3, 1. Halbsatz entsprechend.
( 2 ) Der Landesbischof, der Regionalbischof und vom Kollegium des Landeskirchenamtes beauftragte Vertreter können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Kreiskirchenrates teilnehmen.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat kann beschließen, dass zu einzelnen Sitzungen die Stellvertreter der von der Kreissynode gewählten Mitglieder des Kreiskirchenrates, der Stellvertreter des Präses der Kreissynode, der zweite Stellvertreter des Superintendenten und sachkundige Personen, insbesondere Mitglieder von Ausschüssen der Kreissynode, mit Rederecht hinzugezogen werden.
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§ 3
Sitzungen

( 1 ) Der Superintendent als Vorsitzender leitet die Sitzungen des Kreiskirchenrates. Er wird im Vorsitz von seinem ersten Stellvertreter vertreten.
( 2 ) Die Verhandlungen des Kreiskirchenrates sind in der Regel nicht öffentlich.
( 3 ) Über den Verlauf der Beratung und Abstimmung sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf die gefassten Beschlüsse, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder vom Kreiskirchenrat als vertraulich bezeichnet werden.
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§ 4
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Kreiskirchenrates fest.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Superintendenten oder seines Stellvertreters anwesend ist.
( 3 ) Ist festgestellt, dass der Kreiskirchenrat nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet der Vorsitzende mit Zustimmung seines Stellvertreters und des Präses, ob
  1. einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden,
  2. die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen wird oder
  3. die Sitzung ohne Ergebnis beendet wird.
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§ 5
Verhandlungsgegenstände

Gegenstand der Verhandlungen des Kreiskirchenrates bilden:
  1. Vorlagen des Superintendenten und des Leiters des Kreiskirchenamtes,
  2. Anträge von Mitgliedern des Kreiskirchenrates, von Gemeindekirchenräten, der Visitationskommission des Kirchenkreises und den Dienstbereichen im Kirchenkreis (§ 6 Absatz 1),
  3. Anträge von Mitgliedern des Kreiskirchenrates während der Sitzung (§ 6 Absatz 2),
  4. Gegenstände, die dem Kreiskirchenrat von der Kreissynode, einem Ausschuss der Kreissynode, dem Landeskirchenrat, dem zuständigen Regionalbischof oder dem Kollegium des Landeskirchenamtes vorgelegt werden,
  5. Eingaben von Gemeindegliedern und Gemeindekirchenräten aus dem Kirchenkreis (§ 7),
  6. sonstige vom Vorsitzenden zugelassene Verhandlungsgegenstände.
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§ 6
Sachanträge

( 1 ) Anträge an den Kreiskirchenrat nach § 5 Nr. 2 sind auf die Tagesordnung des Kreiskirchenrates zu setzen, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung beim Vorsitzenden eingegangen sind; später eingehende Anträge können vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt werden. Nach Beginn der Sitzung können Anträge durch Beschluss des Kreiskirchenrates auf die Tagesordnung gesetzt werden. Vor der Abstimmung kann der Vorsitzende je einem Befürworter und einem Gegner des Antrags das Wort erteilen.
( 2 ) Während der Sitzung des Kreiskirchenrates können Anträge nach § 5 Nr. 3 zu jeder Beschlussvorlage gestellt werden, solange die Verhandlung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen ist. Abänderungs- und Ergänzungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Aussprache über den Antrag gestellt werden.
( 3 ) Anträge, die außerhalb der Zuständigkeit des Kreiskirchenrates liegen, werden vom Vorsitzenden nicht zugelassen.
( 4 ) Anträge, die durch Beschluss erledigt sind, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erneut gestellt werden, es sei denn, die dem Antrag zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nachträglich geändert.
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§ 7
Eingaben

( 1 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied und jeder Gemeindekirchenrat aus dem Kirchenkreis hat das Recht, Eingaben an den Kreiskirchenrat zu richten.
( 2 ) Eingaben werden auf der nächsten Sitzung behandelt, sofern sie spätestens zwei Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden des Kreiskirchenrates eingegangen sind und nicht an eine andere Stelle zur Befassung weiterzuleiten sind.
( 3 ) Eilbedürftige Eingaben können durch Beschluss des Kreiskirchenrates noch zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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§ 8
Beratung, Redeordnung

( 1 ) Der Kreiskirchenrat stellt zu Beginn der Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
( 2 ) Niemand soll das Wort ergreifen, ohne dass es ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist. Der Antragsteller oder Berichterstatter erhält das Wort bei Aufruf des Tagesordnungspunktes, die übrigen Mitglieder oder mit Rederecht hinzugezogenen Personen nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen.
( 3 ) Außer der Reihe, jedoch ohne Unterbrechung der Rede, erhalten das Wort:
  1. der Antragsteller oder Berichterstatter,
  2. der Landesbischof, der Regionalbischof und die Vertreter des Landeskirchenamtes,
  3. wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
( 4 ) Wer das Wort hat, darf nur vom Vorsitzenden unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann die Redezeit begrenzen.
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§ 9
Anträge und Beschlüsse zur Geschäftsordnung

( 1 ) Das Wort zur Geschäftsordnung muss jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede gegeben werden.
( 2 ) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist auf Verlangen des Antragstellers sofort durch Beschluss zu entscheiden.
( 3 ) Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Abbruch der Debatte stellt der Vorsitzende unter Nennung der noch gemeldeten Redner sofort zur Abstimmung. Wird der Antrag auf Abbruch der Debatte angenommen, so erhält der Berichterstatter oder der Antragsteller eines selbstständigen Antrags das Schlusswort.
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§ 10
Beschlussfassung

( 1 ) Der Kreiskirchenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Vor jeder Abstimmung wird der Gegenstand der Beschlussfassung vom Vorsitzenden unmissverständlich bezeichnet und in eine Frage zusammengefasst, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Ist zweifelhaft, welcher der vorliegenden Anträge weitergehend ist, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmungen.
( 3 ) Beschlüsse können lauten auf:
  1. Annahme oder Ablehnung eines Antrags,
  2. Überweisung an den Amtsleiter des Kreiskirchenamtes oder an Ausschüsse,
  3. Vertagung,
  4. Übergang zur Tagesordnung.
( 4 ) Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt. Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung erfolgt die geheime Abstimmung nach Art einer Briefwahl oder unter Nutzung eines die geheime Stimmabgabe ermöglichenden anderen Verfahrens.
( 5 ) Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nicht mitstimmen.7# Bei der Verhandlung darf das betroffene Mitglied nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden anwesend sein, hat sich aber in jedem Fall vor der Abstimmung aus dem Sitzungsraum zu entfernen.
( 6 ) Das vom Vorsitzenden festgestellte und verkündete Ergebnis von Abstimmungen ist unanfechtbar.
( 7 ) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in eilbedürftigen Angelegenheiten zulässig und wird vom Vorsitzenden veranlasst. Der Beschlussfassung ist eine Vorlage zugrunde zu legen, die unter Setzung einer Antwortfrist von regelmäßig einer Woche allen Mitgliedern übermittelt wird. Der Beschluss ist gefasst, wenn innerhalb der Frist kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und die notwendige Mehrheit erreicht wurde. Erklärte Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Recht des Superintendenten zur Eilentscheidung nach § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
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§ 10a
Umlaufverfahren

( 1 ) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in eilbedürftigen Angelegenheiten zulässig und wird vom Vorsitzenden veranlasst. Der Beschlussfassung ist eine Vorlage zugrunde zu legen, die unter Setzung einer Antwortfrist von regelmäßig einer Woche allen Mitgliedern übermittelt wird.
( 2 ) Der Beschluss ist gefasst, wenn innerhalb der Frist kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und die notwendige Mehrheit erreicht wurde. Erklärte Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen.
( 3 ) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
( 4 ) Das Recht des Superintendenten zur Eilentscheidung nach § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
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§ 11
Eilentscheidungen

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann im Ausnahmefall die der Kreissynode gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen, wenn die Kreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Solche Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Kreissynode. Versagt die Kreissynode die Bestätigung, so ist der Beschluss aufgehoben. Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses vollzogen sind, bleiben gültig.
( 2 ) Der Superintendent kann im Einvernehmen mit dem Präses der Kreissynode dem Kreiskirchenrat vorbehaltene Entscheidungen treffen, wenn der Kreiskirchenrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Entscheidung ist dem Kreiskirchenrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so ist die Entscheidung aufgehoben. Maßnahmen, die aufgrund der Entscheidung vollzogen sind, bleiben gültig.
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§ 12
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung des Kreiskirchenrates wird ein Protokoll gefertigt.
( 2 ) Das Protokoll muss mindestens enthalten:
  1. die Namen der anwesenden Mitglieder und der übrigen Teilnehmenden,
  2. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  3. die Tagesordnung,
  4. Anträge, auch wenn sie abgelehnt worden sind, und Beschlüsse im Wortlaut,
  5. den wesentlichen Gang der Verhandlungen.
Vorlagen, schriftliche Berichte, Anträge sowie andere wichtige Schriftstücke sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.
( 3 ) Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Kreiskirchenrates und dem Protokollführer unterzeichnet. Es ist dem Kreiskirchenrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
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§ 13
Arbeitsgruppen

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann für besondere Aufgaben, Themen oder Projekte Arbeitsgruppen einsetzen. Sachkundige Personen, die nicht Mitglied des Kreiskirchenrates sind, können zur beratenden Mitwirkung hinzugezogen werden.
( 2 ) Die Arbeitsgruppen sind dem Kreiskirchenrat verantwortlich. Zu Beschlüssen, die anderen kirchlichen Rechtsträgern oder sonstigen Dritten Verpflichtungen auferlegen, sind sie nicht befugt.
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§ 14
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Kreiskirchenrates obliegt dem Superintendenten.
( 2 ) Die Geschäftsführung umfasst neben der Vorbereitung der Sitzungen die Ausführung der Beschlüsse des Kreiskirchenrates und die Besorgung des Schriftwechsels.
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§ 15
Reisekostenerstattung

Die Mitglieder des Kreiskirchenrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach Maßgabe des kirchlichen Rechts.
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§ 16
Sprachregelung

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 17
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(Ort, Datum)
Der/Die Vorsitzende des Kreiskirchenrates
(Unterschrift)

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1 ↑ § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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2 ↑ § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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3 ↑ § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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4 ↑ § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
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5 ↑ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
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6 ↑ Die Synode der EKKPS wird gebeten, das Kirchengesetz zur Ergänzung der Bestimmungen der Grundordnung über die Leitung des Kirchenkreises vom 26. April 1980 (Kirchenkreisleitungsgesetz, ABl. EKKPS Sdnr. S. 16) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2003 (ABl. EKKPS S. 5, 18) rückwirkend zum 1. November 2008 außer Kraft zu setzen, soweit es nicht bereits außer Kraft gesetzt worden ist.
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7 ↑ Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied des Kreiskirchenrates selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.