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Kirchengesetz über die Struktur
der regionalbischöflichen Sprengel
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Sprengelgesetz)

Vom 17. April 2021 (ABl. S. 99).

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 74 und 80 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Anzahl und Bezeichnung der Sprengel

Das Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird in folgende Sprengel gegliedert:
  1. Sprengel Magdeburg,
  2. Sprengel Erfurt.
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§ 2
Abgrenzung der Sprengel

( 1 ) Die Sprengel werden in folgender Weise gebildet:
  1. Der Sprengel Magdeburg wird gebildet aus den Kirchenkreisen Bad Liebenwerda, Egeln, Eisleben-Sömmerda, Elbe-Fläming, Halberstadt, Haldensleben-Wolmirstedt, Halle-Saalkreis, Magdeburg, Merseburg, Naumburg-Zeitz, Salzwedel, Stendal, Torgau-Delitzsch und Wittenberg.
  2. Der Sprengel Erfurt wird gebildet aus den Kirchenkreisen Altenburger Land, Apolda-Buttstädt, Arnstadt-Ilmenau, Bad Frankenhausen-Sondershausen, Bad Salzungen-Dermbach, Eisenach-Gerstungen, Eisenberg, Erfurt, Gera, Gotha, Greiz, Henneberger Land, Hildburghausen-Eisfeld, Jena, Meiningen, Mühlhausen, Rudolstadt-Saalfeld, Südharz, Schleiz, Sonneberg, Waltershausen-Ohrdruf und Weimar.
( 2 ) Schließen sich Kirchenkreise zusammen, die unterschiedlichen Sprengeln angehören, so entscheidet der Landeskirchenrat nach Anhörung der Kirchenkreise und der beteiligten Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, welchem Sprengel der neue Kirchenkreis angehört.
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§ 3
Anzahl und Sitz der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe

( 1 ) Für jeden Sprengel können bis zu zwei Regionalbischöfinnen bzw. Regionalbischöfe gewählt werden.
( 2 ) Die Regionalbischöfinnen bzw. Regionalbischöfe des Sprengels Magdeburg haben ihren Sitz in Magdeburg.
( 3 ) Die Regionalbischöfinnen bzw. Regionalbischöfe des Sprengels Erfurt haben ihren Sitz in Erfurt.
( 4 ) Sind zwei Regionalbischöfinnen bzw. Regionalbischöfe in einem Sprengel tätig, regeln sie mit Zustimmung des Landeskirchenrates ihre Zusammenarbeit und die Aufgabenverteilung.
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§ 4
Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 2025 können abweichend von § 3 Absatz 2 und 3 die bisherigen Dienstsitze beibehalten werden.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 207),
  2. die Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. Januar 2009 (ABl. S. 38).