.Vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 9),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Reisekostenverordnung (RKV)
Vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 9),
zuletzt geändert am 13. Mai 2022 (ABl. S. 119).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Änderung der Reisekostenverordnung | 20.03.2015 | §§ 1, 2 § 4 § 5 § 6 § 7 | geändert neu gefasst geändert aufgehoben neu gefasst | |
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Reisekostenverordnung | 19.01.2018 | § 5 | geändert | |
3 | Dritte Verordnung zur Änderung der Reisekostenverordnung | 06.09.2019 | § 5 § 6 | geändert angefügt | |
4 | Vierte Verordnung zur Änderung der Reisekostenverordnung | 11.12.2020 | § 5 Abs. 4 | neu gefasst | |
5 | 13.05.2022 | § 5 | geändert |
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung beschlossen.
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für
#- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Werke,
- die Mitglieder der Landessynode, des Landeskirchenrates, der Kreissynoden, der Kreiskirchenräte sowie der Verwaltungsräte von Kreiskirchenämtern,
- die Mitglieder der von Synoden, Kreiskirchenräten, vom Landeskirchenrat oder Landeskirchenamt eingesetzten Ausschüsse.
§ 2
Anwendung des Bundesreisekostenrechts
(
1
)
Für die Gewährung von Reisekostenvergütung findet das für die Beamten und Beamtinnen des Bundes geltende Reisekostenrecht entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend oder in anderen reisekostenrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nicht etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz Bundesreisekostengesetz finden keine Anwendung. 2 § 14 Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsreisen (Auslandsreisekostenverordnung – ARV) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Gewährung von Tagegeld nach § 6 Bundesreisekostengesetz richtet. 3 Bei der Anwendung von § 15 Bundesreisekostengesetz ist die Gewährung von Trennungstagegeld ausgeschlossen.
#§ 3
Allgemeine Genehmigung
(
1
)
Allgemein genehmigt sind Dienstreisen
- aufgrund einer Tätigkeit in Gemeindepfarrstellen und in Stellen für ordinierte Gemeindepädagogen zur Erfüllung des dienstlichen Auftrags, die weder eine Gesamtwegstrecke von mehr als 100 km noch Übernachtung erfordern, oder zum Kreiskirchenamt, zum Sitz des Kirchenkreises oder des Propstsprengels sowie zu Konventen im Bereich des Kirchenkreises führen,
- aufgrund notwendiger Fahrten der Superintendentinnen und Superintendenten innerhalb ihres Kirchenkreises, zum Superintendentenkonvent, zu den Ephorenkonventen und -konferenzen, zum Kreiskirchenamt, zum Sitz des Propstsprengels und zu landeskirchlichen Stellen,
- der Amtsleiter der Kreiskirchenämter in ihrem Zuständigkeitsbereich und zu Amtsleitertagungen, Amtsleiterkonsultationen, Sitzungen landeskirchlicher Gremien und zum Landeskirchenamt,
- der Regionalbischöfe in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- der Mitglieder des Landeskirchenrates und des Kollegiums des Landeskirchenamtes in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- der Mitglieder der Synoden zu den Synodaltagungen,
- der Mitglieder des Präsidiums der Landessynode in ihrem Zuständigkeitsbereich und zu Sitzungen landeskirchlicher Gremien,
- der Mitglieder der von Synoden, vom Landeskirchenrat, Landeskirchenamt und Kreiskirchenräten eingesetzten Ausschüsse zu den Ausschusssitzungen,
- der Mitglieder von Kreiskirchenräten sowie von Verwaltungsräten der Kreiskirchenämter in ihrem Zuständigkeitsbereich und zu Sitzungen landeskirchlicher Gremien,
- der Beauftragten bei Landtag und Landesregierung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zu Sitzungen landeskirchlicher Gremien,
- von Schulbeauftragten zu den einzelnen Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- von Kirchenbaureferenten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(
2
)
Dienstreisen können von der zuständigen Stelle auch in anderen Fällen allgemein angeordnet oder genehmigt werden, insbesondere wenn wiederkehrende Dienstgeschäfte bestimmter Art an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk zu erledigen sind.
#§ 4
Kostentragung
1 Für die Erstattung der Reisekosten für Aufgaben des Verkündigungsdienstes im Kirchenkreis ist der Kirchenkreis zuständig. 2 Im Übrigen obliegt die Erstattung von Reisekosten dem jeweiligen Anstellungsträger oder dem Auftraggeber, es sei denn, die Dienstreise wurde im Interesse einer anderen Stelle durchgeführt, die die Übernahme der Reisekosten zugesagt hat.
#§ 5
Festlegung der Erstattungen
(
1
)
1 Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 2 Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 3 Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften einen rein elektrisch betriebenen Personenkraftwagen beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer und 40 Cent je Kilometer, wenn an der Benutzung des Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
(
2
)
Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften ein Fahrrad oder Pedelec wird Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt
(
3
)
1 Bei Dienstreisen aufgrund einer allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dieser Verordnung entsteht kein Anspruch auf Tagegeld. 2 Dies gilt auch für Dienstreisen aufgrund einer allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, wenn der Zuständigkeitsbereich des Kreiskirchenamtes nur einen Kirchenkreis umfasst.
(
4
)
Für Reisen zum Zwecke einer verpflichtenden oder angeordneten Ausbildung wird kein Tagegeld und kein Trennungstagegeld gewährt.
#§ 6
Kostenerstattung für privat angeschaffte BahnCard 100
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über eine private BahnCard 100 verfügen, werden bei Durchführung von Dienstreisen mit dieser BahnCard fiktive Reisekosten in Höhe von 50 Prozent des regulären Fahrpreises 2. Klasse erstattet. 2 Die fiktive Reisekostenerstattung ist für den Geltungszeitraum der BahnCard 100 beschränkt auf höchstens die Anschaffungskosten für eine BahnCard 100 (2. Klasse).
#§ 7
Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung erlässt das Landeskirchenamt.
#§ 8
Inkraft- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisekostenverordnung vom 10. September 2005 (ABl. EKM S. 290) außer Kraft.