.Beschluss der Landessynode über den Gemeindebeitrag
Beschluss der Landessynode über den Gemeindebeitrag
2024 und 2025
(Gemeindebeitragsbeschluss)
Vom 25. November 2023 (ABl. S. 241).
#Aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über den Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindebeitragsgesetz – GbG) vom 21. April 2012 (ABl. S. 146) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
Der Gemeindebeitragsbeschluss vom 22. November 2014 (ABl. S. 256) gilt für die Kalenderjahre 2024 und 2025 fort.
Anlage Gemeindebeitragsbeschluss vom 22. November 2014
Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 sind folgende Mindestbeträge zu erbitten:
- 1,25 Euro monatlich (15 Euro jährlich)volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnlichen Leistungen, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen
- 3,50 Euro monatlich (42 Euro jährlich)Gemeindeglieder, welche nicht unter Nummer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen
monatliches Einkommen | Gemeindebeitrag monatlich | Gemeindebeitrag jährlich |
in Euro (netto) | in Euro | in Euro |
bis 600 | 3,00 | 36,00 |
bis 700 | 3,50 | 42,00 |
bis 800 | 4,00 | 48,00 |
bis 900 | 4,50 | 54,00 |
bis 1.000 | 5,00 | 60,00 |
darüber je 100 Euro Einkommen 0,50 Euro monatlich beziehungsweise 6 Euro jährlich zusätzlich.
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1 ↑ Das sind insbesondere Rentner und andere Gemeindeglieder, die wegen ihres geringen Einkommens oder auf Grund von Freibeträgen oder sonstigen steuerfreien Einnahmen keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen und bei denen somit auch keine Kirchensteuer einbehalten beziehungsweise festgesetzt wird. Unter Nummer 3 fallen auch Empfänger von Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I).
1 ↑ Das sind insbesondere Rentner und andere Gemeindeglieder, die wegen ihres geringen Einkommens oder auf Grund von Freibeträgen oder sonstigen steuerfreien Einnahmen keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen und bei denen somit auch keine Kirchensteuer einbehalten beziehungsweise festgesetzt wird. Unter Nummer 3 fallen auch Empfänger von Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I).