.Kirchengesetz über den Gemeindebeitrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz über den Gemeindebeitrag
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Gemeindebeitragsgesetz – GbG)
Vom 21. April 2012
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Gemeindebeitrag
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs jährlich einen Gemeindebeitrag von ihren Gemeindegliedern zu erbitten. 2 Adressaten sind alle Gemeindeglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(
2
)
1 Der Gemeindebeitrag ist eine von der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer unabhängige geordnete Spende für die Kirchengemeinde. 2 Die Bitte um über den Gemeindebeitrag hinausgehende Spenden bleibt unberührt.
#§ 2
Gemeindebeitragsbeschluss
(
1
)
1 Die Landessynode beschließt die Höhe des zu erbittenden Gemeindebeitrags (Gemeindebeitragsbeschluss). 2 In dem Gemeindebeitragsbeschluss kann die Höhe des zu erbittenden Gemeindebeitrags nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gemeindeglieder gestaffelt werden.
(
2
)
1 Im Gemeindebeitragsbeschluss ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. 2 Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein Gemeindebeitragsbeschluss vor, ist der letzte Gemeindebeitragsbeschluss entsprechend anzuwenden.
#§ 3
Höhe des Gemeindebeitrags
1 Der Gemeindebeitrag wird jährlich durch die Kirchengemeinde erbeten. 2 Grundlage ist der Gemeindebeitragsbeschluss nach § 2, sofern nicht der Gemeindekirchenrat einen höheren Gemeindebeitrag beschließt.
#§ 4
Verfahren
1 Mit der Vervielfältigung und Versendung von Gemeindebeitragsbriefen sowie der Verwaltung des Gemeindebeitrags können die Kreiskirchenämter beauftragt werden. 2 Die Kreiskirchenämter informieren die Kirchengemeinden beziehungsweise die Kirchengemeindeverbände monatlich über die Gemeindebeitragszahler sowie die Höhe des jeweils bereits gezahlten Gemeindebeitrags.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Kirchengesetz über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 (ABl. EKKPS 1991 S. 6);
- Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 12. November 1990 (ABl. EKKPS 1991 S. 6);
- Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17. November 2001 (ABl. ELKTh 2002 S. 18).