.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Zuordnungs-VO Diakonie – ZuO-VO)
Vom 20. Februar 2009
Der Landeskirchenrat hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit § 17 Diakoniegesetz EKM vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 15) folgende Verordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Sie nimmt dabei Bezug auf Artikel 77 und 78 Kirchenverfassung EKM und §§ 8 und 9 Diakoniegesetz EKM.
(
2
)
Diese Verordnung gilt nicht für die zu Freikirchen gehörenden rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Diakonisches Werk) sind.
#§ 2
Grundlagen
1 Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. 2 Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
#§ 3
Zuordnungsentscheidung
(
1
)
1 Die Zuordnung erfolgt durch förmliche Entscheidung; sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf kirchliche Zuordnung besteht nicht.
(
2
)
1 Im Regelfall trifft das Diakonische Werk als Werk der Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. 2 Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. 3 Gegen eine Verweigerung der Bestätigung ist Beschwerde beim Landeskirchenrat zulässig. 4 Dieser entscheidet abschließend.
(
3
)
1 Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen Landeskirche und diakonischer Einrichtung im Einzelfall erfolgen. 2 Das Diakonische Werk ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
(
4
)
Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Verordnung erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4.
(
5
)
Bei Wegfall der Grundlage für die Zuordnungsentscheidung kann die Zuordnung aufgehoben werden.
#§ 4
Zuordnungsvoraussetzungen
(
1
)
1 Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. 2 Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
(
2
)
Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird gewährleistet durch
- Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bei Satzungsänderungen und
- die erklärte Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden.
(
3
)
1 Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. 2 Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. 3 Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. 4 Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
(
4
)
Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
- die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
- die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen,
- die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
- das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
- die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
(
5
)
Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
#- Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung,
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder einer kirchlichen Stelle bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
- die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden,
- die Finanzierung der Arbeit unter anderem aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
- gemeinsame Projekte.
§ 5
Mischträgerschaft
Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
#§ 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Diakonische Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Mitglied im Diakonischen Werk sind, gelten als der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zugeordnet, soweit sie vom Geltungsbereich nach § 1 erfasst sind.
(
2
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.