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Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 10. März 2009

(ABl. S. 126)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S. 183) die folgende Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) beschlossen.
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§ 1
Zielsetzung

(1) 1Der Konvent ist der Zusammenschluss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge auf dem Gebiet der EKM. 2Er dient der Zurüstung für den Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie bei schwerhörigen und ertaubten Menschen.
(2) Der Konvent hält Kontakt zu
  1. dem Konvent der Gehörlosenseelsorge der EKM;
  2. dem Verein „Evangelische Schwerhörigenseelsorge in Deutschland e. V.“;
  3. den im Gebiet der EKM bestehenden Bildungseinrichtungen für Schwerhörige und Ertaubte sowie deren Elternverbänden;
  4. örtlichen und überregionalen Verbänden und Zusammenschlüssen schwerhöriger und ertaubter Menschen;
  5. Schwerhörigenseelsorgerinnen und -seelsorgern der Mitglieds kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) im Gebiet der EKM.
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§ 2
Zusammensetzung

1Dem Konvent gehören an
  1. die hauptberuflich, nebenberuflich in der Schwerhörigenseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  2. die zuständige Referatsleitung des Landeskirchenamtes der EKM.
2Zu den Sitzungen des Konventes werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ruhestand eingeladen. 3Der Konvent kann darüber hinaus Einladungen an weitere Gäste aussprechen.
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§ 3
Aufgaben des Konventes

(1) Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem für die Schwerhörigenseelsorge zuständigen Referat des Landeskirchenamtes der EKM.
(2) Die Aufgaben des Konventes sind
  1. Beratung in Fragen von Verkündigung, Seelsorge und Diakonie hinsichtlich der Belange von schwerhörigen und ertaubten Menschen;
  2. Förderung von Verkündigung, Seelsorge und Diakonie bei schwerhörigen und ertaubten Menschen;
  3. Austausch, Information und Reflexion der beruflichen Praxis;
  4. Fort - und Weiterbildung der Konventsmitglieder;
  5. Mitwirkung bei der Haushaltsplanung für die Schwerhörigen- und Gehörlosenseelsorge in Abstimmung mit dem Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge;
  6. Entwicklung von Angeboten der Evangelischen Erwachsenenbildung für schwerhörige und ertaubte Menschen;
  7. Gewinnung künftiger Mitarbeitender in der Schwerhörigenseelsorge;
  8. Angebot persönlicher Hilfe in Fragen des Dienstes im Einzelfall;
  9. Vertretung der Interessen und Belange schwerhöriger und ertaubter Menschen in kirchlichen und nichtkirchlichen Gremien und Benennung von damit Beauftragten.
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§ 4
Arbeitsweise

(1) Der Konvent kommt mindestens zweimal jährlich zusammen und tagt in der Regel gemeinsam mit dem Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge.
(2) 1Der Konvent wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitz sowie dessen Stellvertretung. 2Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 3Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 4Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Konvent kann einzelne Aufgaben an seine Mitglieder übertragen.
(4) Die Teilnahme am Konvent gehört für die Beauftragten zum Dienstauftrag.
(5) Der Konvent kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 6. Mai 2003 (ABl. ELKTh S. 106) außer Kraft.
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