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Gesetzesvertretende Verordnung
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubildenden für den Bereich
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und
der Evangelischen Landeskirche Anhalts (ARRG.MK)1#

Vom 11. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 43).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 82 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), die folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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§ 2
Bildung, Geltungsbereich und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher Kirchen gebildet.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen.
(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
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§ 3
Verbindlichkeit arbeitsrechtlicher Regelungen

(1) 1Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 12 Absatz 6 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. 2Sie treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 entsprechen.
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Abschnitt II:
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 4
Zusammensetzung

(1) 1Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören 18 Mitglieder an. 2Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. 3Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Dienstgeber entsandt.
(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter muss beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
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§ 5
Vertreterinnen und Vertreter
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

(1) 1Sechs Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst von den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen entsandt. 2Drei Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden entsandt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Mitarbeiterverbände sind freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
(3) 1Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind entsendungsberechtigt, wenn in ihnen jeweils mindestens 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission organisiert sind. 2Beabsichtigen mehrere Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsenden, einigen sie sich auf die Sitzverteilung im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen. 3Erfolgt keine Einigung, entscheidet auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Mitarbeiterverbandes die Präsidentin oder der Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(4) Soweit Sitze der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände unbesetzt bleiben, reduziert sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend; gleiches gilt für die Anzahl der von den kirchlichen Dienstgebern zu entsendenden Mitglieder.
(5) Dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland steht die Entsendung von vier Vertreterinnen und Vertretern, dem Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche Anhalts die Entsendung von zwei Vertreterinnen und Vertretern zu.
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§ 6
Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Dienstgeber

1Für die kirchlichen Dienstgeber entsenden die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sechs Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Evangelische Landeskirche Anhalts drei Vertreterinnen und Vertreter. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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§ 7
Amtszeit, Amtsdauer

(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Sie bleiben bis zur Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtszeit im Amt.
(2) Die erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist zulässig.
(3) 1Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. 2In diesem Fall wird von der Stelle, die das Mitglied oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsandt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter entsandt. 3Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Entsendung eines neuen Mitgliedes die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein.
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§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden.
(2) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, werden für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. 2Gleiches gilt für die Mitglieder des Schlichtungsausschusses, die im kirchlichen Dienst stehen.
(3) 1Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss, die im kirchlichen Dienst stehen, darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
(4) 1Die Mitglieder haben Anspruch auf die Teilnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. 2Über die Erforderlichkeit entscheidet im Streitfall die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(5) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
(6) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Beratung unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. 2Gleiches gilt für beide in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretene Seiten. 3Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben.
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§ 9
Geschäftsführung, Vorsitz

(1) 1Die Präsides der Synode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Synode der Evangelischen Landeskirche Anhalts berufen gemeinsam die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein. 2Die erste Sitzung wird bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission nach vorherigem Einvernehmen der Präsides durch die oder den Präses einer der beiden Synoden geleitet. 3Sofern die oder der Präses einer der beiden Synoden verhindert ist, erfolgt die Einberufung und Leitung der ersten Sitzung durch die oder den Präses der anderen Synode.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber zu wählen. 3Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(3) 1Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt wird. 3Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. 4Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
(4) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vorzuschlagen.
(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind.
(6) 1Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen alle Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
(7) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
(8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
(9) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland errichtet wird.
(11) 1Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, werden von den jeweiligen Landeskirchen getragen. 2Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie die Kosten für notwendige Beratungen nach den §§ 8 Absatz 6 und 9 Absatz 8 Satz 2 werden von der Evangelischen Landeskirche Anhalts zu einem Viertel und von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu drei Vierteln getragen. 3Die Landeskirchen können zur Vereinfachung des Verfahrens hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.
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Abschnitt III:
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 10
Einleitung des Verfahrens

Die Arbeitsrechtliche Kommission wird tätig:
  1. auf Antrag einer der beteiligten Landeskirchen,
  2. auf Antrag der beteiligten jeweiligen Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen,
  3. auf Antrag der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände,
  4. aus ihrer Mitte heraus.
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§ 11
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

(1) 1Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäß den §§ 5 und 6 zugeleitet. 2Sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland veröffentlicht.
(2) 1Erhebt ein Beteiligter gemäß §§ 5 und 6 innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. 2Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
(3) 1Gegen den neuerlichen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich und mit Gründen versehen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens drei der gesetzlichen Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. 2Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so gilt § 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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Abschnitt IV:
Schlichtungsausschuss, Dienstgeberpflichten, Rechtsschutz

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§ 12
Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung

(1) 1Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ist ein Schlichtungsausschuss vorzusehen. 2Der Schlichtungsausschuss kann von mindestens drei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission angerufen werden.
(2) 1Der Schlichtungsausschuss wird für die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission bestellt. 2Er bleibt im Amt bis ein neuer Schlichtungsausschuss bestellt ist. 3Der Schlichtungsausschuss wird mit vier beisitzenden Mitgliedern besetzt, von denen jeweils zwei von der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite benannt werden. 4Die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vorsitzenden oder eine gemeinsame Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. 5Der oder die Vorsitzende ist neutral und stimmberechtigt.
(3) 1Die Mitglieder im Schlichtungsausschuss sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. ist. 2Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Schlichtungsausschusses kann nicht sein, wer Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. 3Der oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 4Er oder sie darf nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder Diakonie stehen. 5Bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Vorsitz des Schlichtungsausschusses und dessen Stellvertretung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(4) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung, anwesend ist. 2Der Schlichtungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(5) 1Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. 2Über eine ihm vorgelegte Entscheidung entscheidet der Schlichtungsausschuss in voller Besetzung. 3Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.
(6) 1Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 2Sie haben die Wirkung von Entscheidungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission und sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands zu veröffentlichen.
(7) 1Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und seine oder ihre Stellvertretung erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung vom 4. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. 2Den Beisitzern des Schlichtungsausschusses und ihren Stellvertretern ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
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§ 13
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuss entscheidet
  1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 3 Satz 1);
  2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 4 Satz 2).
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§ 14
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

(1) 1Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. 2Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
(2) 1Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit. 2Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. 3Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(3) Die Kosten des Schlichtungsausschusses werden entsprechend § 9 Absatz 11 Satz 2 getragen.
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§ 15
Verletzung von Dienstgeberpflichten

Sofern Dienstgeber die aufgrund dieser gesetzesvertretenden Verordnung zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen nicht uneingeschränkt als Mindestbedingungen anwenden, gilt unbeschadet der weiteren Rechtsfolgen des kirchlichen Rechts das staatliche Recht der Arbeitsrechtssetzung.
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§ 16
Rechtsschutz

(1) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser gesetzesvertretenden Verordnung ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
(2) § 60 Absatz 8 Satz 1 und die §§ 61 und 62 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Abschnitt V:
Schlussbestimmungen

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§ 17
Übergangsbestimmungen

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser gesetzesvertretenden Verordnung gültigen, aufgrund des ARRG EKD-Ost getroffenen Arbeitsrechtsregelungen, gelten weiter, bis sie durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Mitteldeutscher Kirchen ersetzt sind.
(2) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission Mitteldeutscher Kirchen und des Schlichtungsausschusses beginnt am 1. Januar 2021.
(3) Bis zur Konstituierung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission werden ihre Aufgaben von der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost in unveränderter Besetzung wahrgenommen.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, jedoch nicht vor In-Kraft-Treten der gleichlautenden Regelungen der Evangelischen Landeskirche Anhalts.

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1 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 14. April 2021 (ABl. S. 102) erfolgt.
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