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Gesetzesvertretende Verordnung
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden sowie der Auszubildenden für den Bereich
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und
der Evangelischen Landeskirche Anhalts (ARRG.MK)1#

Vom 11. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 43).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 82 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), die folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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§ 2
Bildung, Geltungsbereich und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts die Arbeitsrechtliche Kommission Mitteldeutscher Kirchen gebildet.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
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§ 3
Verbindlichkeit arbeitsrechtlicher Regelungen

( 1 ) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 12 Absatz 6 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Sie treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
( 2 ) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 entsprechen.
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Abschnitt II:
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 4
Zusammensetzung

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören 18 Mitglieder an. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Dienstgeber entsandt.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter muss beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
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§ 5
Vertreterinnen und Vertreter
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

( 1 ) Sechs Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst von den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen entsandt. Drei Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden entsandt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
( 2 ) Mitarbeiterverbände sind freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
( 3 ) Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind entsendungsberechtigt, wenn in ihnen jeweils mindestens 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission organisiert sind. Beabsichtigen mehrere Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsenden, einigen sie sich auf die Sitzverteilung im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen. Erfolgt keine Einigung, entscheidet auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Mitarbeiterverbandes die Präsidentin oder der Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Soweit Sitze der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände unbesetzt bleiben, reduziert sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend; gleiches gilt für die Anzahl der von den kirchlichen Dienstgebern zu entsendenden Mitglieder.
( 5 ) Dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland steht die Entsendung von vier Vertreterinnen und Vertretern, dem Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche Anhalts die Entsendung von zwei Vertreterinnen und Vertretern zu.
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§ 6
Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Dienstgeber

Für die kirchlichen Dienstgeber entsenden die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sechs Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Evangelische Landeskirche Anhalts drei Vertreterinnen und Vertreter. Satz 1 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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§ 7
Amtszeit, Amtsdauer

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtszeit im Amt.
( 2 ) Die erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist zulässig.
( 3 ) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. In diesem Fall wird von der Stelle, die das Mitglied oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsandt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Entsendung eines neuen Mitgliedes die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein.
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§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden.
( 2 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, werden für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Gleiches gilt für die Mitglieder des Schlichtungsausschusses, die im kirchlichen Dienst stehen.
( 3 ) Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss, die im kirchlichen Dienst stehen, darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
( 4 ) Die Mitglieder haben Anspruch auf die Teilnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Streitfall die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 5 ) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
( 6 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Beratung unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für beide in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretene Seiten. Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben.
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§ 9
Geschäftsführung, Vorsitz

( 1 ) Die Präsides der Synode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Synode der Evangelischen Landeskirche Anhalts berufen gemeinsam die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein. Die erste Sitzung wird bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission nach vorherigem Einvernehmen der Präsides durch die oder den Präses einer der beiden Synoden geleitet. Sofern die oder der Präses einer der beiden Synoden verhindert ist, erfolgt die Einberufung und Leitung der ersten Sitzung durch die oder den Präses der anderen Synode.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber zu wählen. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
( 4 ) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vorzuschlagen.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen alle Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 8 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
( 9 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 10 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland errichtet wird.
( 11 ) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, werden von den jeweiligen Landeskirchen getragen. Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie die Kosten für notwendige Beratungen nach den §§ 8 Absatz 6 und 9 Absatz 8 Satz 2 werden von der Evangelischen Landeskirche Anhalts zu einem Viertel und von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu drei Vierteln getragen. Die Landeskirchen können zur Vereinfachung des Verfahrens hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.
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Abschnitt III:
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 10
Einleitung des Verfahrens

Die Arbeitsrechtliche Kommission wird tätig:
  1. auf Antrag einer der beteiligten Landeskirchen,
  2. auf Antrag der beteiligten jeweiligen Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen,
  3. auf Antrag der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände,
  4. aus ihrer Mitte heraus.
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§ 11
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäß den §§ 5 und 6 zugeleitet. Sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland veröffentlicht.
( 2 ) Erhebt ein Beteiligter gemäß §§ 5 und 6 innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Gegen den neuerlichen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich und mit Gründen versehen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens drei der gesetzlichen Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so gilt § 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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Abschnitt IV:
Schlichtungsausschuss, Dienstgeberpflichten, Rechtsschutz

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§ 12
Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung

( 1 ) Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ist ein Schlichtungsausschuss vorzusehen. Der Schlichtungsausschuss kann von mindestens drei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission angerufen werden.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss wird für die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission bestellt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Schlichtungsausschuss bestellt ist. Der Schlichtungsausschuss wird mit vier beisitzenden Mitgliedern besetzt, von denen jeweils zwei von der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite benannt werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vorsitzenden oder eine gemeinsame Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. Der oder die Vorsitzende ist neutral und stimmberechtigt.
( 3 ) Die Mitglieder im Schlichtungsausschuss sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. ist. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Schlichtungsausschusses kann nicht sein, wer Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Der oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Er oder sie darf nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder Diakonie stehen. Bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Vorsitz des Schlichtungsausschusses und dessen Stellvertretung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung, anwesend ist. Der Schlichtungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
( 5 ) Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. Über eine ihm vorgelegte Entscheidung entscheidet der Schlichtungsausschuss in voller Besetzung. Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.
( 6 ) Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. Sie haben die Wirkung von Entscheidungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission und sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands zu veröffentlichen.
( 7 ) Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und seine oder ihre Stellvertretung erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung vom 4. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. Den Beisitzern des Schlichtungsausschusses und ihren Stellvertretern ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
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§ 13
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuss entscheidet
  1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 3 Satz 1);
  2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 4 Satz 2).
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§ 14
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
( 3 ) Die Kosten des Schlichtungsausschusses werden entsprechend § 9 Absatz 11 Satz 2 getragen.
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§ 15
Verletzung von Dienstgeberpflichten

Sofern Dienstgeber die aufgrund dieser gesetzesvertretenden Verordnung zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen nicht uneingeschränkt als Mindestbedingungen anwenden, gilt unbeschadet der weiteren Rechtsfolgen des kirchlichen Rechts das staatliche Recht der Arbeitsrechtssetzung.
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§ 16
Rechtsschutz

( 1 ) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser gesetzesvertretenden Verordnung ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
( 2 ) § 60 Absatz 8 Satz 1 und die §§ 61 und 62 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Abschnitt V:
Schlussbestimmungen

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§ 17
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die bei In-Kraft-Treten dieser gesetzesvertretenden Verordnung gültigen, aufgrund des ARRG EKD-Ost getroffenen Arbeitsrechtsregelungen, gelten weiter, bis sie durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Mitteldeutscher Kirchen ersetzt sind.
( 2 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission Mitteldeutscher Kirchen und des Schlichtungsausschusses beginnt am 1. Januar 2021.
( 3 ) Bis zur Konstituierung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission werden ihre Aufgaben von der Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost in unveränderter Besetzung wahrgenommen.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, jedoch nicht vor In-Kraft-Treten der gleichlautenden Regelungen der Evangelischen Landeskirche Anhalts.

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1 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 14. April 2021 (ABl. S. 102) erfolgt.