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Geltungszeitraum von: 11.03.1996
Geltungszeitraum bis: 28.02.2010
Ausführungsbestimmungen zum Prädikantengesetz
Vom 11. März 1995 (ABl. EKKPS S. 34), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juni 2008
#Aufgrund von § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Dienst von Prädikanten (Prädikantengesetz) vom 19. November 1994 (ABl. 1995 S. 33) hat die Kirchenleitung die folgenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
1. | Zu § 1: | |
1.1 | Geeignete Gemeindeglieder im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Personen, die neben einer allgemeinen Eignung die Voraussetzungen nach § 2 erfüllen. | |
1.2 | Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die ehrenamtlich und regelmäßig wahrgenommene Leitung von öffentlichen Gottesdiensten einschließlich der freien Predigt und der Leitung von Taufen und Abendmahlsfeiern sowie anderer kirchlicher Handlungen. | |
1.3 | Mit dem Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl im Sinne dieses Kirchengesetzes können nur Glieder der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen beauftragt werden. | |
2. | Zu § 2 Abs. 2: | |
2.1. | 1Die Zuerkennung der Befähigung zur freien Wortverkündigung erfolgt auf Antrag des betreffenden Gemeindegliedes. 2Der Antrag ist an die Kirchenleitung zu richten. 3In jedem Fall müssen das Abschlusszeugnis und ein Votum des Kirchlichen Fernunterrichts oder der Nachweis über eine vergleichbare Vorbildung vorgelegt werden. 4Absolventen des Kirchlichen Fernunterrichts ab Kurs 24 haben den Besuch des Aufbaukurses Stufe 1 nachzuweisen. 5Der Aufbaukurs Stufe 1 beginnt zwei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Bestehen der Abschlussprüfung des Kirchlichen Fernunterricht und soll nach zwei Jahren abgeschlossen sein. 6Während der Zeit des Aufbaukurses kann das Gemeindeglied auf seinen Antrag hin eine vorläufige Zuerkennung der Befähigung zur freien Wortverkündigung erhalten. 7Diese Phase ist zu mentorieren. | |
2.2. | 1Als andere, vergleichbare Vorbildung werden anerkannt: ein abgeschlossenes theologisches Studium (Erste Theologische Prüfung), dem Kirchlichen Fernunterricht vergleichbare Kurse anderer Landeskirchen. 2Über die Vergleichbarkeit anderer Kurse entscheidet das Konsistorium. 3Es kann festgestellt werden, dass zuvor der Aufbaukurs nach Nr. 2.1 notwendig ist. | |
2.3. | 1Mit jedem Antrag auf Zuerkennung der Befähigung zur freien Wortverkündigung ist ein Votum des für den Wohnsitz des Gemeindegliedes zuständigen Propstes einzureichen. 2Dieses Votum kann sich auf Voten des zuständigen Gemeindepfarrers oder des Superintendenten stützen. | |
3. | Zu § 3 Abs. 1: | |
3.1. | 1Die Initiative zur Erteilung eines Auftrags kann sowohl von dem Gemeindeglied als auch von der Gemeinde oder vom Kirchenkreis ausgehen. 2In jedem Fall sind die jeweils anderen Partner möglichst frühzeitig zu beteiligen. 3Die Beauftragung kann zugleich mit der Zuerkennung zur Befähigung zur freien Wortverkündigung beantragt werden. | |
3.2 | 1Der Auftrag muss den Bereich klar beschreiben, für den er gilt (Gemeindebereich, Region, Kirchenkreis). 2Die Beschreibung schließt nicht aus, dass durch den Prädikanten im Einzelfall auch Dienste in anderen Bereichen wahrgenommen werden, wenn die nötige Genehmigung oder eine entsprechende Absprache mit dem zuständigen Pfarrer vorliegt. 3Der Auftrag soll auch die Zahl der wahrzunehmenden Dienste für einen bestimmten Zeitraum ungefähr benennen. 4Die Erteilung des Auftrags ist nur im Einvernehmen mit dem zu Beauftragenden möglich. | |
3.3 | Die Beauftragung zum Dienst in einem bestimmten Bereich lässt die Zugehörigkeit der betreffenden Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel und damit die Verantwortung des zuständigen Pfarrers unberührt bei Anerkennung der eigenständigen Verantwortung des ordinierten Prädikanten für die von ihm wahrzunehmenden Dienste. | |
3.4 | 1Der Auftrag ist in jedem Fall zu befristen. 2Die Dauer des Auftrags beträgt im Höchstfall sechs Jahre. 3Die erstmalige Beauftragung erfolgt nur für ein Jahr; zugleich ist für diese Zeit ein Mentor für den Beauftragten zu bestellen. 4Erneute Beauftragung ist möglich. | |
Zu § 3 Abs. 2: | ||
3.5 | 1Zur Herstellung des Einvernehmens unterrichtet der Vorsitzende des Kreiskirchenrates die Gemeindekirchenräte desjenigen Bereichs gem. § 3 Abs. 1, für den der Auftrag ausgesprochen werden soll, über die Absicht, einen solchen Auftrag zu erteilen. 2Die Gemeindekirchenräte nehmen beschlussmäßig dazu Stellung. 3Sie können den zu Beauftragenden zuvor um die Leitung eines Gottesdienstes in ihrer Gemeinde bitten. | |
3.6 | 1Der Kreiskirchenrat beschließt über den Auftrag nach Vorliegen der Stellungnahmen der Gemeindekirchenräte. 2Er teilt seine Entscheidung dem zu Beauftragenden mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Der Kreiskirchenrat holt die Zustimmung der Kirchenleitung ein. | |
3.7 | 1Die Einführung erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst im Dienstbereich des mit freier Wortverkündigung Beauftragten durch den zuständigen Gemeindepfarrer, den Sachbereichsleiter Zeugnis und Dienst oder durch den Superintendenten. 2Bei erneuter Beauftragung im bisherigen Dienstbereich findet keine neue Einführung statt. | |
3.8 | Für die Entscheidung über die Beauftragung gem. Nr. 3.1 bis 3.6 brauchen neue Voten des Superintendenten und des Propstes nicht vorgelegt zu werden, wenn zustimmende Voten gem. Nr. 2.3, die nicht älter als 2 Jahre sind, vorliegen. | |
4. | Zu § 4 Abs. 1: | |
4.1 | 1Die Ordination kann beantragt werden, wenn mindestens ein Jahr lang Dienste der freien Wortverkündigung aufgrund einer entsprechenden Beauftragung wahrgenommen worden sind. 2Mit dem Antrag sind ein Bericht des Antragstellers über seinen bisherigen Dienst der freien Wortverkündigung und Voten des Mentors gem. Nr. 3.4, Satz 3, sowie des Superintendenten und des Propstes einzureichen. | |
Zu § 4 Abs. 2: | ||
4.2 | 1Der Bischof oder ein von ihm Beauftragter lädt den Prädikanten zu einem Gespräch ein, an dem ein weiteres Mitglied des theologischen Prüfungsamtes oder der zuständige Propst teilnimmt. 2Ziel des Gesprächs ist es festzustellen, ob die Erfahrungen im praktischen Vollzug des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl durch den Prädikanten in einer Weise theologisch reflektiert und verantwortet werden, die eine Ordination rechtfertigt. | |
4.3 | 1Für die Entscheidung über den Ordinationsantrag müssen ein vom Antragsteller eingereichter Lebenslauf, die Voten gem. Nr. 4.1 und ein Bericht über das Gespräch gem. Nr. 4.2 vorliegen. 2Auf die Vorlage neuer Voten des Superintendenten und des Propstes kann verzichtet werden, wenn zustimmende Voten gemäß Nr. 2.3 der Ausführungsbestimmungen oder gemäß § 3 Abs. 1 Prädikantengesetz vorliegen, die nicht älter als 2 Jahre sind und eine Zustimmung zu einer möglichen Ordination bereits erkennen lassen. 3Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass sich zwischenzeitlich Veränderungen in der Beurteilung des oder der Antragstellenden ergeben haben. | |
4.4 | 1Die Ordination setzt einen neuen Auftrag nach Nr. 3.2 und 3.4 voraus. 2Sie erfolgt in der Regel in einem Gottesdienst in dem Dienstbereich des Prädikanten. | |
4.5 | Das Konsistorium führt einen Nachweis über die gemäß § 4 Ordinierten und die ihnen gemäß § 3 erteilten Aufträge sowie ggf. der Folgeentscheidungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8. | |
5. | Zu § 5 Abs. 2: | |
5.1 | 1Der Prädikant und der örtlich zuständige Pfarrer sollen regelmäßige Dienstbesprechungen durchführen. 2Zu regelmäßigen Dienstbesprechungen zwischen den Mitarbeitern im Verkündigungsdienst der Kirchengemeinde und der Region ist der Prädikant einzuladen. | |
5.2 | 1In der Vorbereitung und Durchführung der ihm übertragenen Dienste ist der Prädikant ebenso selbstständig und an die Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst gewiesen wie die Pfarrer. 2Die nötigen Absprachen mit den an der Durchführung der von ihm geleiteten Veranstaltungen Beteiligten trifft er selbstständig. | |
5.3 | 1Für die Durchführung kirchlicher Handlungen benötigt der Prädikant die Zustimmung des örtlich zuständigen Pfarrers. 2Für die Gewährung oder Verweigerung gelten dieselben Regeln wie für die Durchführung der gleichen kirchlichen Handlung durch einen örtlich nicht zuständigen Pfarrer. 3Im Konfliktfall kann der Prädikant sich an den Superintendenten wenden. | |
5.4 | 1In der Ausübung seines Dienstes kann der Prädikant die für den Pfarrer vorgesehene Dienstkleidung tragen. 2Sie wird durch den Kirchenkreis dem Prädikanten kostenlos zur Verfügung gestellt. | |
6. | Zu § 6 Abs. 1: | |
1Wenn der Auftrag des Prädikanten den Bereich mehrerer Gemeinden umfasst, nimmt er nur an den Sitzungen desjenigen Gemeindekirchenrates teil, in dessen Zuständigkeitsbereich er überwiegend Dienst tut. 2Der Kreiskirchenrat legt mit der Erteilung des Auftrags fest, welchem Gemeindekirchenrat und/oder Regionalbeirat der Prädikant zugeordnet ist. | ||
7. | Zu § 7 Abs. 2: | |
1Die zu erstattenden Kosten sind durch den Prädikanten nachzuweisen und werden nachträglich erstattet. 2Kostenträger ist der Kirchenkreis. | ||
8. | Zu § 8 Abs. 3: | |
8.1 | Gründe für die Zurücknahme des Auftrags können sein: | |
– | ein Verhalten des Prädikanten, das bei einem Pfarrer ein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Versetzungsverfahrens wäre, | |
– | körperliche oder psychische Gebrechen, die die Ausübung des Prädikantendienstes nachhaltig behindern. | |
8.2 | Ist der Auftrag zurückgenommen worden, so kann ein neuer Auftrag nicht vor Ablauf eines Jahres erteilt werden. | |
8.3 | 1Gegen die Zurücknahme des Auftrags durch den Kreiskirchenrat ist Beschwerde beim Konsistorium möglich. 2Dieses kann zur Klärung des Sachverhalts Gutachten einholen. 3Die Entscheidung des Konsistoriums ist endgültig. | |
9. | Die Berufs- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form. | |
10. | Diese Ausführungsbestimmungen treten zugleich mit dem Kirchengesetz in Kraft. | |