.
#Abschnitt 1:
###§ 1
§ 2
#§ 3
Abschnitt 2:
#§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 3:
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Abschnitt 4:
###§ 22
§ 23
§ 24
Abschnitt 5:
###§ 25
§ 26
Abschnitt 6:
###§ 27
Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (GO.LKA)
Vom 31. Mai 2021 (ABl. S. 150).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund Artikel 64 Absatz 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), für das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landeskirchenrates die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Grundbestimmungen
###§ 1
Sitz und Rechtsstellung
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Erfurt. 2 Eine Dienststelle befindet sich in Magdeburg.
(
2
)
Das Landeskirchenamt berät und entscheidet durch das Kollegium oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung für das Kollegium in seinen Dezernaten, Arbeits- und Projektgruppen und Ausschüssen.
(
3
)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist Leitungsorgan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche. 2 Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. 3 Es kann Verwaltungsanordnungen erlassen.
(
2
)
Zu den Aufgaben des Landeskirchenamtes gehören insbesondere
- die Wahrung und Fortentwicklung der kirchlichen Ordnung,
- die Vorbereitung und Umsetzung von Konzeptionen für die kirchliche Arbeit,
- die rechtliche Vertretung der Landeskirche,
- die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen der Landessynode und des Landeskirchenrates,
- Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen,
- die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben,
- die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie über die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung,
- die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Ebene der Landeskirche,
- die Personal- und Stellenplanung sowie der Personaleinsatz,
- die Finanzplanung,
- Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Personalentwicklung,
- Stellenbesetzungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen, soweit nicht die Landessynode oder der Landeskirchenrat zuständig ist.
§ 3
Verhältnis zu den anderen kirchenleitenden Organen und zum Bischofskonvent
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt wirkt in der Leitung und Verwaltung der Landeskirche mit der Landessynode und dem Landeskirchenrat in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung zusammen (Artikel 54 Absatz 1 KVerfEKM). 2 In Grundsatzfragen von Theologie und Verkündigung wirkt es mit dem Bischofskonvent zusammen (Artikel 67 KVerfEKM).
(
2
)
Bei Zweifeln über die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Landeskirche wird zunächst das Landeskirchenamt tätig; der Landeskirchenrat entscheidet abschließend über die Zuständigkeit.
(
3
)
1 Das Landeskirchenamt berichtet dem Landeskirchenrat laufend über seine Tätigkeit. 2 Es erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht.
(
4
)
Das Landeskirchenamt unterstützt die Landessynode und den Landeskirchenrat durch die Bereitstellung einer jeweiligen Geschäftsstelle.
#Abschnitt 2:
Kollegium und Ausschüsse
#1. Kollegium
##§ 4
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Kollegium gehören an
- die Präsidentin bzw. der Präsident und die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes,
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof.
(
2
)
Die Präsidentin bzw. der Präsident und mindestens eine Dezernentin oder ein Dezernent müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
#§ 5
Aufgaben
(
1
)
1 Das Kollegium entscheidet selbst in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. 2 Es kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen und Dezernate aufstellen sowie in Einzelfällen Weisungen erteilen.
(
2
)
Das Kollegium entscheidet insbesondere über
- Entwürfe von Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen sowie andere Vorlagen an den Landeskirchenrat und an die Landessynode,
- den Erlass von Verwaltungsanordnungen, insbesondere Richtlinien und Ausführungsbestimmungen zu Rechtsverordnungen,
- den Erlass von Allgemeinverfügungen, Rundverfügungen und Handreichungen von besonderer Bedeutung,
- den Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskirchenrates gegeben ist,
- Entwürfe für den Haushaltsplan der Landeskirche sowie für Beschlüsse über die Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen, Kirchgeld und sonstigen Abgaben zur Vorlage an den Landeskirchenrat und an die Landessynode,
- die Überschreitung von Haushaltsansätzen in Fällen besonderer Bedeutung und außerplanmäßige Ausgaben zur Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode bzw. an den Landeskirchenrat (Artikel 87 Absatz 4 KVerfEKM),
- den Erlass von Ordnungen für die Einrichtungen und Werke der Landeskirche,
- Erklärungen zu Gesetzgebungsvorhaben der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Union evangelischer Kirchen unbeschadet der Beteiligung des Landeskirchenrates nach Artikel 83 Absatz 1 KVerfEKM,
- die Bestätigung der Beschlüsse der Personalkommission (§ 17 Absatz 5),
- die Bestellung von Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden mit landeskirchlichen Pfarrstellen,
- die Einstellung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im höheren Dienst oder von Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen als Referatsleiterin bzw. Referatsleiter oder Referentin bzw. Referenten im Einvernehmen mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten,
- dienstrechtliche Maßnahmen als Folge von Dienstpflichtverletzungen und die Einleitung von Disziplinar- und Lehrbeanstandungsverfahren, soweit diese nicht Mitglieder des Landeskirchenrates betreffen,
- die Entsendung ständiger Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirche in kirchliche und nicht-kirchliche Organe, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Leitungsorgane gegeben ist,
- die Neubildung oder Veränderung von Kirchenkreisen zur Vorlage an den Landeskirchenrat (Artikel 34 Absatz 3 KVerfEKM),
- Anträge an den Landeskirchenrat über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Kreiskirchenämtern (§ 2 Absatz 4 Kreiskirchenamtsgesetz),
- den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes vorbehaltlich der Zustimmung des Landeskirchenrates (Artikel 64 Absatz 4 Satz 1 KVerfEKM).
§ 6
Vorsitz
Die Präsidentin bzw. der Präsident führt in den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und wird hierin von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.
#§ 7
Termine der Sitzungen
(
1
)
1 Das Kollegium tritt in der Regel zweimal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Termine der Sitzungen im Benehmen mit den Mitgliedern.
(
2
)
Jedes Mitglied kann unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes verlangen, dass eine außerordentliche Sitzung stattfindet.
#§ 8
Teilnahme an den Sitzungen
(
1
)
1 Die Mitglieder des Kollegiums sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Sie werden im Falle ihrer Verhinderung durch die nach § 19 Absatz 5 bestimmten Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten.
(
2
)
1 Referatsleiterinnen, Referatsleiter, Referentinnen und Referenten sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen teil, soweit das erforderlich ist. 2 Sie haben das Recht, in Abstimmung mit der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten Vorlagen aus ihrem Zuständigkeitsbereich im Kollegium selbst zu vertreten und einzubringen.
(
3
)
Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Absatz 2 ist in der Einladung zur Sitzung (Tagesordnung) zu vermerken.
(
4
)
Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und die Leiterin bzw. der Leiter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. werden in der Regel einmal monatlich zur gemeinsamen Beratung mit dem Kollegium eingeladen.
#§ 9
Tagesordnung
(
1
)
Die Sitzungen des Kollegiums werden nach einer Tagesordnung durchgeführt, die in der Regel enthält:
- Berichte über die Ausführung von Kollegiumsbeschlüssen und Informationen über wichtige Vorgänge, Termine und Vorhaben,
- Angelegenheiten, die einer Beratung oder Entscheidung des Kollegiums bedürfen,
- Angelegenheiten der Personalkommission (§ 17 Absatz 5).
(
2
)
Anmeldungen zur Tagesordnung sollen bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zugehen und einen Hinweis auf den letztmöglichen Zeitpunkt der Beratung enthalten.
(
3
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident legt die vorläufige Tagesordnung fest und stellt sie spätestens zwei Werktage vor der Sitzung den Mitgliedern des Kollegiums, den Regionalbischöffinnen und Regionalbischöfen sowie den Referatsleiterinnen und Referatsleitern zu. 2 Die Tagesordnung nennt den Verhandlungsgegenstand, das federführende und die beteiligten Dezernate. 3 Sie soll auch Angaben über den Zeitbedarf je Tagesordnungspunkt enthalten.
(
4
)
Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen.
#§ 10
Beschlussvorlagen
(
1
)
Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder die Präsidentin bzw. der Präsident etwas anderes anordnet, eine Vorlage zu erstellen und mit der Tagesordnung zu versenden.
(
2
)
1 Die Vorlage soll in gestraffter Form den Sachverhalt darstellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und ihn begründen. 2 Die Vorlage soll insbesondere enthalten
- die Namen der federführenden und der beteiligten Dezernentinnen und Dezernenten sowie Referatsleiterinnen und Referatsleiter,
- einen Beschlussvorschlag für das Kollegium (gegebenenfalls mit Alternativen),
- die Begründung des Vorschlags,
- einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags, auf die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln sowie auf die voraussichtliche Laufzeit,
- einen Hinweis, welche anderen Organe oder Dienststellen beteiligt wurden oder zu beteiligen sind,
- einen Hinweis, welche Organisationseinheiten (§ 25 Absatz 1) für die Umsetzung des Beschlusses zuständig sind.
§ 11
Beschlüsse
(
1
)
Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die Präsidentin bzw. der Präsident oder ihre bzw. seine Stellvertretung nach § 23, bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend ist.
(
2
)
1 Die Dezernentinnen und Dezernenten werden durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 19 Absatz 5) vertreten. 2 Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird durch ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der sich gemäß Artikel 71 KVerfEKM ergebenden Reihenfolge vertreten. 3 Für die Dauer der Stellvertretung haben die Stellvertreterinnen und Stellvertreter alle Rechte eines Mitglieds, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit kann das Kollegium beschließen, den Tagesordnungspunkt noch einmal aufzurufen. 3 Bei erneuter Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
(
4
)
Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt.
(
5
)
Ist jemand von einem Verhandlungsgegenstand persönlich betroffen, nimmt sie bzw. er an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, die Entscheidungen des Kollegiums nach außen loyal zu vertreten, auch wenn sie in der Abstimmung anders votiert haben. 2 Jedes Mitglied des Kollegiums ist berechtigt, seine vom Beschluss des Kollegiums abweichende Meinung zur Niederschrift zu geben (§ 14 Absatz 2).
(
7
)
Gegen Beschlüsse des Kollegiums kann die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof Einspruch erheben (Artikel 70 Absatz 1 KVerfEKM).
#§ 12
Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit
1 Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich und, soweit sie nicht durch das Protokoll wiedergegeben werden, vertraulich. 2 Insbesondere sind Mitteilungen über das Abstimmungsverhalten einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer unzulässig. 3 Das Gleiche gilt für Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer, soweit sie nicht durch das Protokoll wiedergegeben werden.
#§ 13
Geschlossene Sitzung
(
1
)
1 Jedes Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte zur geschlossenen Sitzung anzumelden, wenn die Beratung der Angelegenheit eine besondere Vertraulichkeit erfordert. 2 Die betreffenden Tagesordnungspunkte werden in der schriftlichen Tagesordnung als „geschlossene Sitzung“ ohne Angabe des zu verhandelnden Sachverhalts bezeichnet.
(
2
)
1 Der Antrag auf Verhandlung in geschlossener Sitzung kann auch noch während der Sitzung gestellt werden. 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident kann jederzeit Tagesordnungspunkte in die geschlossene Sitzung verweisen.
(
3
)
1 An geschlossenen Sitzungen nehmen nur die Mitglieder des Kollegiums teil. 2 Das Kollegium kann ausnahmsweise die Mitberatung weiterer Personen zulassen, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.
#§ 14
Sitzungsniederschrift
(
1
)
1 Über jede Sitzung des Kollegiums ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten. 3 Sie soll den Gang der Verhandlungen, soweit er für das Verständnis der Beschlussfassung wichtig ist, wiedergeben. 4 Die Niederschrift ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollantin bzw. dem Protokollanten zu unterschreiben und soll spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung versandt werden.
(
2
)
Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.
(
3
)
1 Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu erheben. 2 Über Einwendungen entscheidet das Kollegium. 3 Es stellt die genehmigte Niederschrift fest.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Kollegiums sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter erhalten die Niederschrift. 2 Sie geben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen über die Beschlüsse des Kollegiums weiter. 3 Die jeweiligen Organisationseinheiten (§ 25 Absatz 1) erhalten unverzüglich nach der Genehmigung der Niederschrift Auszüge zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Tagesordnungspunkten. 4 Die Dezernentinnen und Dezernenten sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sind verantwortlich für die Erledigung von Aufträgen und Beschlüssen in ihrem Bereich. 5 Die Niederschrift wird den stimmberechtigten und den beratenden Mitgliedern des Landeskirchenrates zur Kenntnis gegeben.
(
5
)
1 Niederschriften über geschlossene Sitzungen erhalten abweichend von Absatz 4 nur die Mitglieder. 2 Die Übergabe erfolgt in einem geschlossenen Umschlag oder durch besonders gesicherte elektronische Übermittlung. 3 Der Umschlag enthält den Namen der Empfängerin bzw. des Empfängers mit dem Zusatz „persönlich/vertraulich“. 4 Sind für die Umsetzung des Beschlusses aus einer geschlossenen Sitzung weitere Personen zuständig, erhalten diese die Niederschrift auf die gleiche Weise.
#§ 15
Umlaufverfahren und Eilentscheidungen
(
1
)
Beschlüsse können auch durch Unterzeichnung im Umlaufverfahren oder in anderer Weise durch schriftliche oder auf elektronischem Wege erklärte Zustimmung zustande kommen, wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann und kein Mitglied der Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.
(
2
)
Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern schriftlich mit der Bitte um Abgabe des Votums innerhalb einer Frist von mindestens drei Tagen vorgelegen haben.
(
3
)
Das schriftliche Verfahren ist abgeschlossen, wenn alle Voten vorliegen oder die gesetzte Frist abgelaufen ist und die bzw. der Vorsitzende das Ergebnis festgestellt hat.
(
4
)
Bei der nächsten Sitzung des Kollegiums sind die im schriftlichen Verfahren zustande gekommenen Beschlüsse zur Kenntnis zu geben.
#2. Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen
##§ 16
Allgemeines
(
1
)
Das Kollegium kann für bestimmte Angelegenheiten vorberatende und beschließende Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen bilden, in die auch Personen berufen werden können, die dem Kollegium nicht angehören.
(
2
)
Die Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen haben die Aufgabe,
- die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden,
- vom Kollegium zu treffende Entscheidungen vorzubereiten,
- in Angelegenheiten, die nach § 5 Absatz 2 dem Kollegium vorbehalten sind, zu entscheiden, wenn nach Beratung im Kollegium die abschließende Entscheidung dem Ausschuss zugewiesen worden ist.
(
3
)
Bestehen Zweifel darüber, ob eine von dem Ausschuss oder der Arbeits- und Projektgruppe behandelte Sache der Entscheidung des Kollegiums vorbehalten ist, so ist sie dem Kollegium vorzulegen.
#§ 17
Personalkommission
(
1
)
Zur Bearbeitung der Aufgaben gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verfassung1# besteht als ständiger Ausschuss eine Personalkommission.
(
2
)
1 Der Personalkommission gehören an
- die Mitglieder des Bischofskonventes,
- die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent,
- die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Personaleinsatz und
- die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Dienstrecht.
2 Die weiteren Mitglieder des Kollegiums, die Referatsleiter bzw. der Referatsleiter für Ausbildung und Hochschulwesen sowie die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte sind zur beratenden Teilnahme berechtigt. 3 Bei Bedarf können auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beratend hinzugezogen werden. 4 Den Vorsitz führt die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Personalkommission finden in der Regel einmal im Monat vor den Sitzungen des Kollegiums statt. 2 Die Personalkommission berät und entscheidet auf der Grundlage von schriftlichen Vorlagen, die vorab mit den zuständigen Dezernaten und Referaten abzustimmen sind und den Mitgliedern der Personalkommission in der Regel spätestens zwei Werktage vor dem Sitzungstermin zugeleitet werden sollen.
(
4
)
1 Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens zwei Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe anwesend sind. 2 Die Personaldezernentin bzw. der Personaldezernent und die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter für Dienstrecht können sich durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten lassen. 3 Ist die Stelle einer Regionalbischöfin bzw. eines Regionalbischofs vakant, kann die Superintendentin bzw. der Superintendent, die bzw. der die Stellvertretung innehat, beratend hinzugezogen werden. 4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
(
5
)
Die Beschlüsse der Personalkommission bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Kollegium.
#Abschnitt 3:
Gliederung des Landeskirchenamtes
###§ 18
Dezernate, Referate, Sachgebiete
1 Das Landeskirchenamt ist in Dezernate, Referate und Sachgebiete gegliedert, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt sind. 2 Den Dezernaten sind auch die rechtlich unselbständigen Dienste, Einrichtungen und Werke der EKM sowie die Stabsstellen des Landeskirchenamtes zugeordnet.
#§ 19
Dezernentinnen und Dezernenten
(
1
)
Die Dezernentinnen und Dezernenten sind verantwortlich für die Koordination und die sachgemäße Erledigung der Dienstaufgaben in ihrem Dezernat im Rahmen der durch das Kollegium getroffenen Entscheidungen und allgemeinen Richtlinien.
(
2
)
1 Im Rahmen ihres Geschäftsbereichs können sie Verfügungen des Landeskirchenamtes (Verwaltungsvorschriften und Allgemeinverfügungen)2# erlassen, soweit nicht die Zuständigkeit des Kollegiums gegeben ist. 2 Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen juristischen Referate sind einzubeziehen.
(
3
)
1 Die Dezernentinnen und Dezernenten tragen im Kollegium die Angelegenheiten des Dezernats vor und bringen die sich aus der Arbeit des Dezernats ergebenden besonderen Gesichtspunkte in die Beratungen ein. 2 Sie vertreten das Dezernat gegenüber den anderen Organen und Einrichtungen der EKM. 3 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken die zuständigen Referatsleiterinnen und Referatsleiter im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im erforderlichen Umfang mit.
(
4
)
Die Dezernentinnen und Dezernenten führen die Dienst- und Fachaufsicht über alle in ihrem Dezernat tätigen Mitarbeiter sowie im Rahmen der kirchlichen Ordnungen über die dem Dezernat zugeordneten Einrichtungen und Werke.
(
5
)
1 Das Kollegium bestellt für jede Dezernentin bzw. jeden Dezernenten auf deren Vorschlag aus dem Kreis der dem jeweiligen Dezernat zugehörigen Referatsleiterinnen und Referatsleiter eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 2 Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter vertritt die Dezernentin bzw. den Dezernenten bei einer Verhinderung und nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 3 und § 8 Absatz 1. 3 Die Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bestimmt sich nach § 23 Absatz 1.
#§ 20
Referatsleiterinnen und Referatsleiter, Referentinnen und Referenten
(
1
)
1 Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter bearbeiten die ihnen durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der von der Dezernentin bzw. dem Dezernenten gesetzten Richtlinien und vereinbarten Ziele eigenverantwortlich und selbständig. 2 Ihnen obliegt die Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen für ihren Aufgabenbereich auf der Grundlage der strategischen Vorgaben des Dezernats.
(
2
)
1 Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs können sie Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit nicht die Zuständigkeit des Kollegiums oder der Dezernentin bzw. des Dezernenten gegeben ist, und in Rundschreiben3# oder auf andere Weise allgemeine Informationen an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie die Werke und Einrichtungen geben; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Verwaltungsvorschriften bedürfen der Mitzeichnung der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung des § 19 Absatz 4 üben die Referatsleiterinnen und Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
(
4
)
1 Die Referate eines Dezernats arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 2 Unbeschadet der Verpflichtung zur selbständigen und zügigen Erledigung der Angelegenheiten in ihrem Dezernat haben die Referate für die Mitwirkung der entsprechenden anderen Arbeitsbereiche zu sorgen. 3 Insbesondere bei Entscheidungen von rechtlicher und finanzieller Bedeutung sind die für Recht und Finanzen zuständigen Referate und Dezernate zu beteiligen.
(
5
)
1 Referentinnen und Referenten ist in einem Referat ein abgegrenzter Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen und eigenständigen Wahrnehmung übertragen. 2 Absatz 1 Satz 1 gilt für sie entsprechend.
#§ 21
Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter
1 Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes in gegenseitiger Zusammenarbeit wahr und arbeiten im Rahmen der von der zuständigen Referatsleiterin bzw. dem zuständigen Referatsleiter gesetzten Richtlinien und vereinbarten Ziele selbständig. 2 Sie sind für die ordnungsgemäße und zügige Erledigung der Geschäftsvorgänge im Sachgebiet verantwortlich. 3 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Sachgebietes sind sie weisungsberechtigt.
#Abschnitt 4:
Leitung und Vertretung des Landeskirchenamtes
###§ 22
Die Präsidentin bzw. der Präsident
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten geleitet. 2 Darüber hinaus hat sie bzw. er die leitende Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche des Landeskirchenamtes, insbesondere in dezernatsübergreifenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. 3 Zu ihrer bzw. seiner Unterstützung in der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind ihr bzw. ihm Referate und Stabsstellen zugeordnet.
(
2
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen und effektiven Ablauf der Geschäfte im Landeskirchenamt. 2 In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt sie bzw. er in enger Abstimmung mit der Stellvertretung nach § 23. 3 Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für
- die Aufsicht über den gesamten äußeren Geschäftsablauf,
- die Bereitstellung der für den äußeren Geschäftsablauf erforderlichen Einrichtungen,
- den Erlass allgemeiner Regelungen zur Ausführung bestimmter Dienstgeschäfte (Geschäftsanweisungen),
- die allgemeine Dienstaufsicht über die Dezernentinnen und Dezernenten sowie alle Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes,
- den Personaleinsatz im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes,
- die Genehmigung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, die die Zahlung einer Abfindung oder die Gewährung einer höheren Besoldung oder Vergütung beinhalten, in Abstimmung mit dem Finanzdezernat.
4 Kann in den Fällen von Satz 3 Nummer 6 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet das Kollegium.
(
3
)
1 In sonstigen personalrechtlichen Fragen ist die Präsidentin bzw. der Präsident zuständig für die Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im höheren Dienst oder die Höhergruppierung von Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen. 2 Abweichend von Satz 1 trifft die Entscheidungen für die aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes den Dezernaten des Landeskirchenamtes zugeordneten Einrichtungen und Werke die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige Dezernent im Einvernehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
(
4
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident ist über alle Vorgänge, die für das Landeskirchenamt von Bedeutung sind, zu unterrichten. 2 Sie bzw. er kann sich über alle Arbeitsvorgänge unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorbehalten.
(
5
)
1 Der Referatsleiterin bzw. dem Referatsleiter für Personal und Zentrale Dienste obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Landeskirchenamtes in Personal- und Organisationsfragen. 2 Sie bzw. er handelt in enger Abstimmung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und hält diese über alle wichtigen Geschäftsvorgänge auf dem Laufenden. 3 Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für
- die allgemeine Dienstaufsicht und Personalentwicklung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes mit Ausnahme der Mitglieder des Kollegiums und der Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie deren Personalentwicklung, soweit nicht das Referat Personalentwicklung zuständig ist,
- Personalverwaltung, Personalplanung und Personaleinsatz für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Verwaltung der Stellenpläne (mit Stellenbeschreibung und Stellenbewertung) und der Geschäftsverteilungspläne,
- die Einstellung von Angestellten und – in Abstimmung mit dem Dienstrechtsreferat – von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten gegeben ist, im Einvernehmen mit der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten,
- die Höherstufung von Angestellten und – in Abstimmung mit dem Dienstrechtsreferat – die Beförderung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten gegeben ist.
4 Kann in den Fällen von Satz 3 Nummer 3 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet das Kollegium.
#§ 23
Die Stellvertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
(
1
)
Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Stellvertreterin bzw. dem Stellervertreter vertreten.
(
2
)
Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter wird aus der Mitte der Dezernentinnen und Dezernenten auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat berufen.
#§ 24
Vertretung des Landeskirchenamtes
(
1
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt das Landeskirchenamt nach außen. 2 Im Rahmen ihres Geschäftsbereiches sind auch die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes befugt, das Landeskirchenamt nach außen, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit sowie im Rechtsverkehr zu vertreten; sie sind insoweit auch zeichnungsbefugt. 3 Die Bindung an interne Beschlüsse und Zustimmungserfordernisse bleibt jeweils unberührt.
(
2
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Dezernentinnen und Dezernenten können Referatsleiterinnen und Referatsleitern sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landeskirchenamtes im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs rechtsgeschäftliche Vollmacht für einzelne oder eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte als Einzelvollmacht oder Spezialvollmacht erteilen. 2 Die Erteilung von Untervollmachten durch die nach Satz 1 Bevollmächtigten ist nur in dringenden Fällen und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die zuständige Dezernentin bzw. der zuständige Dezernent der Erteilung von Untervollmachten für dringende Fälle allgemein zugestimmt hat. 3 Untervollmachten dürfen nur als Einzelvollmacht erteilt werden.
(
3
)
Referatsleiterinnen und Referatsleiter und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes treten in Abstimmung mit der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten nach außen, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen und der Öffentlichkeit, auf.
#Abschnitt 5:
Arbeitsweise und Geschäftsabläufe
###§ 25
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Leitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dezernate, Referate und Sachgebiete (Organisationseinheiten) sind zur kollegialen Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Sie unterrichten sich rechtzeitig über für den jeweiligen Aufgabenbereich wichtige sowie über bereichsübergreifende Vorgänge und weisen auf die Notwendigkeit von Beteiligungen hin.
(
2
)
In den Organisationseinheiten des Landeskirchenamtes werden regelmäßig Dienstbesprechungen durchgeführt.
(
3
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Referatsleiterinnen und Referatsleiter zur Information und Beratung in Grundsatzfragen zu Referatsleiterkonferenzen einladen. 2 Die Dezernentinnen und Dezernenten nehmen an den Referatsleiterkonferenzen teil.
#§ 26
Erlass weiterer Regelungen
(
1
)
Das Kollegium erlässt zur näheren Regelung des Dienstbetriebs des Landeskirchenamtes eine Verwaltungsdienstordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
(
2
)
Der Erlass allgemeiner Regelungen zur Ausführung bestimmter Dienstgeschäfte (Geschäftsanweisungen, § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3) obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
#Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 27
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 23. Oktober 2009 (ABl. S. 310) außer Kraft.
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1 ↑ Aufgaben gemäß Artikel 67 Absatz 2 KVerfEKM: 1. Grundsatzfragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Personalentwicklung von Pfarrern und ordinierten Gemeindepädagogen, 2. dienstrechtliche Angelegenheiten der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen, 3. Besetzung von Pfarr- und Superintendentenstellen sowie Pfarrstellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben, 4. Beauftragung von Prädikanten.
1 ↑ Aufgaben gemäß Artikel 67 Absatz 2 KVerfEKM: 1. Grundsatzfragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Personalentwicklung von Pfarrern und ordinierten Gemeindepädagogen, 2. dienstrechtliche Angelegenheiten der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen, 3. Besetzung von Pfarr- und Superintendentenstellen sowie Pfarrstellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben, 4. Beauftragung von Prädikanten.
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2 ↑ Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Regelungen über einzelne Verwaltungsvorgänge, die dazu dienen, eine einheitliche Ausübung der Verwaltung in den Körperschaften und Einrichtungen der EKM zu gewährleisten. Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personen- bzw. Empfängerkreis richten oder die Eigenschaft einer kirchlich-öffentlichen Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen.
2 ↑ Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Regelungen über einzelne Verwaltungsvorgänge, die dazu dienen, eine einheitliche Ausübung der Verwaltung in den Körperschaften und Einrichtungen der EKM zu gewährleisten. Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personen- bzw. Empfängerkreis richten oder die Eigenschaft einer kirchlich-öffentlichen Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen.