.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung des Theologinnenkonvents der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 1. Dezember 2009
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende Ordnung des Theologinnenkonvents der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen.
####§ 1
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Der Theologinnenkonvent der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) ist ein Fachkonvent, in dem berufsspezifische Anliegen aus der Perspektive von Theologinnen zur Sprache gebracht werden.
(
2
)
Theologinnen im Sinne dieser Ordnung sind Studentinnen der Theologie und der Gemeindepädagogik, Diplomtheologinnen und Absolventinnen vergleichbarer Ausbildungsgänge, Vikarinnen, Pfarrerinnen, Pastorinnen, Gemeindepädagoginnen und sonstige Theologinnen.
(
3
)
Der Theologinnenkonvent steht für alle zur EKM gehörenden interessierten Theologinnen im Sinne des Absatzes 2 offen.
#§ 2
Aufgaben des Theologinnenkonvents
(
1
)
Im Theologinnenkonvent kommen Theologinnen im Sinne dieser Ordnung regelmäßig zusammen, um
- feministisch-theologische Themen zu diskutieren,
- kirchenpolitische Themen zu bearbeiten,
- berufliche Rollen von Frauen im Verkündigungsdienst zu reflektieren und zu gestalten,
- Netzwerkbildung zu befördern,
- sich für Geschlechtergerechtigkeit in Kirche und Gesellschaft einzusetzen.
(
2
)
1 Der Theologinnenkonvent vertritt die Interessen der in § 1 Absatz 2 genannten Theologinnen gegenüber der Landeskirche und kooperiert mit anderen Interessenvertretungen. 2 Er arbeitet insbesondere zusammen mit der Gleichstellungsbeauftragten der EKM und mit der Arbeitsstelle „Evangelische Frauen in Mitteldeutschland“.
(
3
)
Der Theologinnenkonvent bringt die Ergebnisse seiner Arbeit in die EKM und die Öffentlichkeit ein.
#§ 3
Die Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung ist die Zusammenkunft aller sich dem Theologinnenkonvent zugehörig fühlenden Theologinnen im Sinne dieser Ordnung.
(
2
)
Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
(
3
)
Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
(
4
)
1 Zur Vollversammlung können interessierte Gäste durch den Geschäftsführenden Ausschuss eingeladen werden. 2 Diese haben kein Stimmrecht.
#§ 4
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2 Dieser besteht aus sechs Personen. 3 Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus und ist dieser rechenschaftspflichtig.
(
3
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen. 2 Er wird organisatorisch vom Büro der Gleichstellungsbeauftragten unterstützt.
(
4
)
Die Vollversammlung kann neben dem Geschäftsführenden Ausschuss weitere Projektgruppen und Ausschüsse bilden.
#§ 5
Freistellung
Für Theologinnen im Sinne dieser Ordnung, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen stehen, gehört die Teilnahme an der Vollversammlung sowie ihren Ausschüssen und Projektgruppen zum Dienst.
#§ 6
Vernetzung
Der Theologinnenkonvent hält Kontakte zum Konvent Evangelischer Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. und zu anderen Frauenorganisationen innerhalb und außerhalb der Landeskirche.
#§ 7
Finanzierung und Reisekosten
(
1
)
Die Arbeit des Theologinnenkonvents wird finanziert durch
- Beiträge der Teilnehmerinnen,
- Haushaltsmittel der Landeskirche,
- sonstige Einnahmen.
(
2
)
1 Für Theologinnen im Sinne dieser Ordnung, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen stehen, werden Reisekosten gemäß der Reisekostenverordnung der EKM durch die jeweiligen Anstellungsträger erstattet. 2 Für andere Theologinnen ist die Erstattung der Reisekosten durch das Landeskirchenamt möglich.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2009 in Kraft.