.Ausführungsverordnung zum Kirchenmusikgesetz
####§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Ausführungsverordnung zum Kirchenmusikgesetz
(KiMuGAV)
Vom 15. Januar 2010
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) und § 13 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 295) die folgende Ausführungsverordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1
(Zu § 1 Kirchenmusikgesetz)
(unbesetzt)
#§ 2
(Zu § 2 Kirchenmusikgesetz)
Zu § 2 Absatz 1:
- Die Einführung soll zu Beginn des Dienstes erfolgen.
- Bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden soll eine Schwerpunktgemeinde festgelegt werden.
- 1 Die Dienstanweisung wird im Zusammenwirken mit der kirchenmusikalischen Fachaufsicht erstellt. 2 Dabei sind die Vorgaben der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes zu beachten. 3 Die Dienstanweisung ist innerhalb des ersten Monats nach Dienstbeginn zu erstellen, grundsätzliche Inhalte sollen zum Dienstbeginn feststehen.
§ 3
(Zu § 3 Kirchenmusikgesetz)
- Erfüllt ein Bewerber nicht die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Kirchenmusikgesetz, nimmt der Anstellungsträger im Bewerbungsverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt Kontakt zum Landeskirchenamt auf.
- Das Landeskirchenamt holt vor einer Entscheidung über die Anstellung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 ein Votum der landeskirchlichen kirchenmusikalischen Fachaufsicht ein.
§ 4
(Zu § 4 Kirchenmusikgesetz)
(
1
)
Zu § 4 Absatz 1:
Kirchengemeinden können insbesondere bei über- und außerplanmäßigen Stellen Anstellungsträger sein.
(
2
)
Zu § 4 Absatz 2:
- 1 Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Kirchenmusikerstellen (A- und B-Stellen) innerhalb der Stellenpläne der Kirchenkreise entscheidet die Kreissynode unter Beachtung der stellenplanrechtlichen Bestimmungen. 2 Der Landeskirchenrat kann festlegen, dass ein bestimmter Mindestumfang von Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Kirchenkreis vorgesehen werden muss. 3 Er kann auch festlegen, dass bestimmte Stellen als A-Kirchenmusikerstellen ausgewiesen werden müssen.
- 1 Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von über- und außerplanmäßigen Kirchenmusikerstellen außerhalb des Stellenplanes entscheidet der Anstellungsträger unter Beachtung der stellenplanrechtlichen Bestimmungen. 2 Ein entsprechender Beschluss des Gemeindekirchenrates bedarf der Genehmigung durch den Kreiskirchenrat.
- 1 In Stellenbesetzungsverfahren sind der Kreiskantor und die landeskirchliche Fachaufsicht zu beteiligen. 2 Landeskirchliche Fachaufsicht ist bei A-Stellen der Landeskirchenmusikdirektor und bei B-Stellen der zuständige Propsteikantor. 3 Die landeskirchliche Fachaufsicht kann bei B-Stellen ihre Aufgaben an den Kreiskantor delegieren. 4 Die Fachaufsicht soll insbesondere bei der Erstellung des Ausschreibungstextes und bei der Festlegung der Art und Weise der Vorstellung mitwirken.
- 1 Die Anstellungskörperschaft soll eine Findungsgruppe einsetzen. 2 Die Findungsgruppe wird von der landeskirchlichen Fachaufsicht beraten. 3 Die Findungsgruppe prüft die eingegangenen Bewerbungen und trifft eine Entscheidung, welche Bewerber zur Vorstellung eingeladen werden. 4 Der bisherige Stelleninhaber gehört der Findungsgruppe nicht an.
- 1 Die Vorstellung umfasst in der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel, Chorleitung sowie ein Gespräch. 2 Die Vorstellung kann auf andere Bereiche ausgedehnt werden. 3 Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene kirchenmusikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden. 4 Ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. 5 Die Fachaufsicht gibt ein Votum gegenüber dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft ab. 6 Dies kann schriftlich erfolgen.
- Die Kirchengemeinden, in denen der Bewerber kirchenmusikalische Dienste leisten soll, sind im Auswahlverfahren angemessen zu beteiligen.
(
3
)
Zu § 4 Absatz 3:
Ist eine Probezeit vereinbart, soll die kirchenmusikalische Fachaufsicht rechtzeitig vor deren Ablauf erneut ein Votum abgeben.
(
4
)
Zu § 4 Absatz 4:
- 1 Das Landeskirchenamt kann das Präsentationsrecht insbesondere für Stellen, die für die Ausbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses oder für die Kirchenmusik allgemein von besonderer Bedeutung sind, ausüben. 2 Das Landeskirchenamt führt eine Liste der Stellen mit Präsentationsrecht.
- Das Landeskirchenamt trifft Regelungen zu seiner Beteiligung im Besetzungsverfahren.
(
5
)
Zu § 4 Absatz 5:
- Die Fachaufsicht kann für Berufsanfänger vom Anstellungsträger die Bestellung eines Mentors verlangen.
- Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit soll der Anstellungsträger mit dem Berufsanfänger ein Gespräch unter Beteiligung der landeskirchlichen Fachaufsicht führen, das insbesondere Erfahrungen im Dienst, Empfehlungen für die weitere Arbeit und mögliche Weiterbildungsmaßnahmen zum Inhalt haben soll.
- Die Inhalte der Kurse für Kirchenmusiker in den ersten Dienstjahren legt die Kammer für Kirchenmusik fest.
(
6
)
Zu § 4 Absatz 6:
1 Besondere ortsübliche Bezeichnungen wie zum Beispiel „Domkantor“ oder die Verbindung der Bezeichnung „Kantor“ mit dem Namen einer Kirche bleiben zulässig. 2 Die Feststellung der Ortsüblichkeit trifft der Anstellungsträger.
(
7
)
Zu § 4 Absatz 7:
- 1 Voraussetzung für die Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektor“ sind hervorragende kirchenmusikalische Leistungen oder die Übernahme von Verantwortung für eine größere Zahl von Kirchenmusikern, insbesondere als Propsteikantor. 2 Die Verleihung soll nicht vor Ablauf einer Dienstzeit als hauptamtlicher Kirchenmusiker von 15 Jahren erfolgen. 3 Die Zahl der Träger des Titels soll nicht mehr als 10 Prozent der aktiv im hauptamtlichen Dienst stehenden Kirchenmusiker betragen.
- 1 Die Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektor“ erfolgt auf Vorschlag der Kammer für Kirchenmusik. 2 Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder.
- Kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand soll der Titel nicht mehr verliehen werden.
§ 5
(Zu § 5 Kirchenmusikgesetz)
(unbesetzt)
#§ 6
(Zu § 6 Kirchenmusikgesetz)
Zu § 6 Absatz 1:
- 1 Kirchenmusiker im Ehrenamt und andere in der Kirchenmusik Tätige können eine C- oder D-Prüfung ablegen. 2 Diese kann für die Bereiche Orgelspiel, Chorleitung oder Posaunenchorleitung auch einzeln erlangt werden. 3 Näheres wird in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen durch das Landeskirchenamt geregelt.
- 1 Bei regelmäßiger entgeltlicher Tätigkeit ist ein schriftlicher Vertrag über nebenberufliche Tätigkeit abzuschließen. 2 Das Nähere regelt eine Verwaltungsdienstordnung.
§ 7
(Zu § 7 Kirchenmusikgesetz)
Zu § 7 Absatz 1:
In das Verfahren der Berufung des Landeskirchenmusikdirektors und der Propsteikantoren ist die Kammer für Kirchenmusik einzubeziehen.
#§ 8
(Zu § 8 Kirchenmusikgesetz)
(unbesetzt)
#§ 9
(Zu § 9 Kirchenmusikgesetz)
(
1
)
Zu § 9 Absatz 2:
Der Kreiskantor hält den Kontakt zur Posaunenarbeit, zur kirchlichen Popularmusik und zu anderen kirchenmusikalischen Gruppen im Kirchenkreis und bindet sie in die Konzeption des Kirchenkreises ein.
(
2
)
Zu § 9 Absatz 3:
Übernimmt der Kreiskantor auf der Ebene des Kirchenkreises konkrete Aufgaben, zum Beispiel im Bereich der Aus- und Fortbildung von nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusikern oder bei der Erstellung einer kirchenmusikalischen Konzeption des Kirchenkreises, kann der Stellenanteil entsprechend erhöht werden.
#§ 10
(Zu § 10 Kirchenmusikgesetz)
(unbesetzt)
#§ 11
(Zu § 11 Kirchenmusikgesetz)
(unbesetzt)
#§ 12
Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft.