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Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland (Zustimmungsgesetz zum VVZG-EKD – ZGVVZG)

Vom 20. März 2010 (ABl. S. 86),
geändert am 19. November 2021 (S. 258).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Werkegesetzes, des Prädikanten- und Lektorengesetzes und weiterer Kirchengesetze
19.11.2021
§ 2
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz erlassen:
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§ 1
Zustimmung

( 1 ) Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) wird zugestimmt.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland für den 1. Januar 2012 vorzusehen.
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§ 2
Anwendungsbereich

Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
  1. der Kirchenbehörden der Landeskirche, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände und
  2. der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Landeskirche die Aufsicht führt.
Der Landeskirchenrat kann unbeschadet des § 1 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD durch Verordnung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD die Anwendung für einzelne Verfahren ausschließen.
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§ 3
Kirchenbehörden

( 1 ) Kirchenbehörden sind insbesondere
  1. für die Landeskirche das Landeskirchenamt,
  2. für die Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten Verbände der Kreiskirchenrat und das Kreiskirchenamt,
  3. für die Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände der Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Andere kirchliche Stellen und Organe kirchlicher Körperschaften sind Kirchenbehörden, wenn und soweit sie eigenverantwortlich für eine kirchliche Körperschaft Verwaltungsaufgaben mit Außenwirkung im eigenen Namen wahrnehmen.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
( 2 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt zu machen.1#

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1 ↑ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland zum 1. Januar 2012, siehe ABl. EKM 2011 S. 242