.Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz
Vom 20. März 2010 (ABl. S. 86),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland (Zustimmungsgesetz zum VVZG-EKD – ZGVVZG)
Vom 20. März 2010 (ABl. S. 86),
geändert am 19. November 2021 (S. 258).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Werkegesetzes, des Prädikanten- und Lektorengesetzes und weiterer Kirchengesetze | 19.11.2021 | § 2 | geändert |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz erlassen:
####§ 1
Zustimmung
(
1
)
Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) wird zugestimmt.
(
2
)
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland für den 1. Januar 2012 vorzusehen.
#§ 2
Anwendungsbereich
1 Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
- der Kirchenbehörden der Landeskirche, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände und
- der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Landeskirche die Aufsicht führt.
2 Der Landeskirchenrat kann unbeschadet des § 1 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD durch Verordnung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD die Anwendung für einzelne Verfahren ausschließen.
#§ 3
Kirchenbehörden
(
1
)
Kirchenbehörden sind insbesondere
- für die Landeskirche das Landeskirchenamt,
- für die Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten Verbände der Kreiskirchenrat und das Kreiskirchenamt,
- für die Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände der Gemeindekirchenrat.
(
2
)
Andere kirchliche Stellen und Organe kirchlicher Körperschaften sind Kirchenbehörden, wenn und soweit sie eigenverantwortlich für eine kirchliche Körperschaft Verwaltungsaufgaben mit Außenwirkung im eigenen Namen wahrnehmen.
#§ 4
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
(
2
)
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt zu machen.1#
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1 ↑ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland zum 1. Januar 2012, siehe ABl. EKM 2011 S. 242
1 ↑ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland zum 1. Januar 2012, siehe ABl. EKM 2011 S. 242