.Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt
In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (ABl. S. 81),
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (ABl. S. 81),
geändert am 18. April 2023 (ABl. S. 178).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 18.04.2023 | §§ 1, 2 | geändert |
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz und Rechtsstellung
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) bildet zur Beratung und Unterstützung des Dezernats Bildung und Gemeinde mit dessen zugeordneten Bereichen Mission, Ökumene und Eine Welt eine „Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt“. 2 Sie berät die EKM in grundsätzlichen Fragen von Mission, Ökumene und Eine Welt und entscheidet im Rahmen der kirchlichen Finanzordnungen über die Vergabe von Finanzmitteln.
(
2
)
1 Die Kammer ist eine Arbeitsgruppe ohne eigene Rechtsperson. 2 Sie ist dem Dezernat Gemeinde zugeordnet.
#§ 2
Zusammensetzung und Arbeitsweise
(
1
)
1 Der Kammer gehören an:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bischofskonvents;
- die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Landeskirchenamtes;
- die Leiterin oder der Leiter des Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrums der EKM;
- die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Missionswerkes Leipzig;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Ausschusses der Landessynode;
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sprengel;
- durch Fachberufungen des Landeskirchenamtes hinzukommende Personen.
2 Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes kann jederzeit an den Sitzungen der Kammer teilnehmen bzw. die zuständige Referatsleiterin oder zuständigen Referatsleiter vertreten. 3 Die Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 7 und 8 werden durch das Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. 4 Erneute Berufung ist möglich. 5 In der Kammer sollen die Fachbereiche des Bereichs Mission, Ökumene, Eine Welt nach Möglichkeit vertreten sein.
(
2
)
An den Sitzungen der Kammer nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Theologischen Fakultäten auf dem Gebiet der EKM beratend teil.
(
3
)
Die Fachreferentinnen und Fachreferenten des Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrums sollen bei Sachverhalten, die ihren Bereich betreffen, beratend hinzugezogen werden.
(
4
)
1 Die Kammer wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes führt die laufenden Geschäfte der Kammer.
(
5
)
Die Arbeit der Kammer finanziert sich aus Mitteln der EKM.
(
6
)
Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 3
Aufgaben
Aufgaben der Kammer sind insbesondere:
- Mitarbeit bei der Entwicklung und der Umsetzung des Gesamtkonzeptes von Mission – Ökumene – Eine Welt und interreligiösem Dialog der EKM unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Grundlagen;
- Beratung bei strategischen Entscheidungen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes bezüglich Mission – Ökumene – Eine Welt;
- Beratung des Dezernates bei der Beteiligung der EKM an der Arbeit internationaler und nationaler ökumenischer Organisationen;
- Beteiligung an Nominierungen für ökumenische Reisen im Auftrag der EKM;
- Austausch über die ökumenische Arbeit auf landeskirchlicher, regionaler und lokaler Ebene;
- Beschluss von Vergaberichtlinien und Vergabe von Finanzmitteln;
- Einsetzung von Beiräten.
§ 4
Beiräte
(
1
)
1 Die Kammer bildet für besondere Aufgabenbereiche (zum Beispiel Friedensdienst, Migration, Entwicklungsdienst, Partnerkirchen) Beiräte. 2 Diese sollen nicht mehr als jeweils sieben Mitglieder haben.
(
2
)
Die Arbeit der Beiräte wird durch eine von der Kammer beschlossene Ordnung geregelt, die der Zustimmung des Landeskirchenamtes bedarf.
(
3
)
Die Beiräte beraten die entsprechenden Fachreferate in fachlichen und konzeptionellen Fragen.
(
4
)
Den Beiräten soll von der Kammer die Vergabe von Finanzmitteln ganz oder in einem begrenzten Umfang übertragen werden.
(
5
)
Die Beiräte sind der Kammer rechenschaftspflichtig.
#§ 5
Schlussbestimmungen
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. August 2010, geändert am 15. Oktober 2013, außer Kraft.