.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(Zustimmungsgesetz zum
Seelsorgegeheimnisgesetz EKD – ZGSeelGG)
Vom 20. November 2010
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zustimmung
(
1
)
Dem Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 352) wird zugestimmt.
(
2
)
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seelsorgegeheimnisgesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland für den 1. Januar 2011 vorzusehen.
#§ 2
Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen zum Seelsorgegeheimnisgesetz erlässt der Landeskirchenrat.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 in Kraft.
(
2
)
Das Seelsorgegeheimnisgesetz tritt für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland an dem Tag in Kraft, zu dem der Rat der EKD durch Verordnung das Inkrafttreten für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bestimmt.
(
3
)
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt zu machen.1#
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1 ↑ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland zum 1. Januar 2011 siehe ABl. EKM 2011 S. 74
1 ↑ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland zum 1. Januar 2011 siehe ABl. EKM 2011 S. 74