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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2010 - Haushaltsgesetz 2010 -

Vom 21. November 2009

(ABl. S. 306)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in der Einnahme und in der Ausgabe auf 178.768.547 Euro festgestellt.
( 3 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind
  1. der Stellenplan,
  2. der Kollektenplan gemäß § 18 Absatz 3 Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM) vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 208),
  3. die „Übersicht über die Höhe der Sach- und Personalkostenanteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der ehemaligen Teilkirche Evangelisch-Lutherische Kirche Thüringen (ELKTh) für das Haushaltsjahr 2010“ (§ 35 Absatz 1 Finanzgesetz EKM),
  4. die „Übersicht über die Finanzierung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der
    ehemaligen Teilkirche ELKTh im Haushaltsplan der EKM 2010“ (§§ 33 ff. Finanzgesetz
    EKM),
  5. die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2010“.
( 4 ) Die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2010“ ist verbindlich.
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§ 2

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 142,8 Millionen Euro und setzt sich wie folgt zusammen (§ 2 Absatz 1 und 3 Finanzgesetz EKM):
  1. 63.501.896 Euro Kirchensteueraufkommen (Brutto),
  2. 10.000.000 Euro aus Kirchensteuer-Clearing,
  3. - 6.295.190 Euro Zuführung an die Clearingrücklage,
  4. - 1.888.557 Euro Finanzierung Dienstleistung Finanzamt,
  5. - 2.020.821 Euro planmäßige Zuführung zur Kirchensteuerausgleichsrücklage,
  6. 44.921.391 Euro Finanzausgleich der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD),
  7. 34.581.281 Euro Staatsleistungen.
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile (§ 2 Abs. 2 und 4 Finanzgesetz EKM)
1. die Landeskirche
37,8702 vom Hundert = 54.078.617 Euro
2.die Partnerkirchen/der Kirchliche Entwicklungsdienst
0,9148 vom Hundert = 1.306.363 Euro
3. Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Mittleren Ebene der ehemaligen Teilkirche ELKTh
28,8313 vom Hundert = 41.171.071 Euro
4. Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Mittleren Ebene der ehemaligen Teilkirche Evangelische Kirche der Kirche provinz Sachsen (EKKPS)
32,3837 vom Hundert = 46.243.949 Euro
( 3 ) Nach Verteilung der Plansumme gemäß § 2 Absatz 4 Finanzgesetz EKM auf die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Mittleren Ebene der beiden ehemaligen Teilkirchen erhält die Mittlere Ebene der ehemaligen ELKTh einen Betrag in Höhe von 2.358.889 Euro aus dem Anteil der Mittleren Ebene der ehemaligen EKKPS.
( 4 ) Der Plansummenanteil nach Absatz 2 Nummer 4 teilt sich wie folgt auf:
1.
Anteil für die Kirchengemeinden
38,68182 vom Hundert = 17.888.000 Euro
2.
Anteil für die Kirchenkreise
56,21721 vom Hundert = 25.997.060 Euro
3.
Solidarbeitrag nach Absatz 3
5,10097 vom Hundert = 2.358.889 Euro
( 5 ) Die Höhe der den Kirchengemeinden der ehemaligen Teilkirche EKKPS verbleibenden Anteile gemäß § 22 Absatz 2 Finanzgesetz EKM wird auf 20 vom Hundert festgesetzt.
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§ 3

( 1 ) Überschüsse nachgeordneter Einrichtungen der EKM aus dem Rechnungsjahr 2010 sind bei der Haushaltsplanung dieser Einrichtungen im Jahr 2012 einzusetzen.
( 2 ) Von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen sind:
  1. zweckgebundene Mittel, die für den Zweck auf Antrag weiterhin eingesetzt werden können;
  2. Festbetragsfinanzierungen auf Antrag;
  3. Kollektenmittel;
  4. nicht in Anspruch genommene Personalausgaben; diese sind vor der Erstellung der Jahresrechnung der Personalkostensicherungsrücklage der EKM zuzuführen.
Über Anträge nach Nummer 1 und Nummer 2 entscheidet der Finanzdezernent.
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§ 4

Nicht zweckgebundene Überschüsse des Verwaltungshaushaltes werden der Ausgleichsrücklage zugeführt. Nicht zweckgebundene Fehlbeträge des Verwaltungshaushaltes werden aus der Ausgleichsrücklage finanziert.
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§ 5

( 1 ) Über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Die Vergabe von Darlehen an Privatpersonen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt nicht für Darlehen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse vergeben werden. Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.