.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung zur Vergabe von Darlehen zur Finanzierung von Erschließungskosten (Erschließungsfonds)
Vom 3. Dezember 2010
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt gemäß Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Verordnung:
####§ 1
Grundlage
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland richtet bei der Landeskirche einen Erschließungsfonds ein, der vom Landeskirchenamt verwaltet wird.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung findet Anwendung im Fall der Finanzierung von Erschließungskosten von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Grundstücken, deren Nutzung und Unterhaltung der Kirchengemeinde obliegt und eigentumsähnlich geregelt ist, sofern keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
(
2
)
Sofern eine Kirchengemeinde mit weniger als 50 000,00 Euro aus einer Erschließungsmaßnahme belastet wird, erfolgt keine Förderung durch den Erschließungsfonds.
(
3
)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzierung der Erschließungskosten.
#§ 3
Darlehen
(
1
)
Die Finanzierung erfolgt in Form der Gewährung eines Darlehens.
(
2
)
1 Das Darlehen wird für eine Laufzeit von zehn Jahren zinsfrei vergeben. 2 Bei einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt der Zinssatz 2 Prozent.
(
3
)
Die Gewährung des Darlehens kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
(
4
)
1 Bei Verkauf des Grundstücks ist das Darlehen sofort fällig und zu tilgen. 2 Der nach Abzug des Darlehens verbleibende Verkaufserlös ist gemäß § 22 Absatz 3 Finanzgesetz EKM nach Maßgabe der Bestimmungen an den Baulastfonds abzuführen.
#§ 4
Antragsverfahren
1 Die Finanzierung wird auf Antrag der Kirchengemeinde durch das Landeskirchenamt gewährt. 2 Dem Antrag sind beizufügen:
- der Gebührenbescheid,
- ein Nachweis der Eigenmittel und der sonstigen Finanzierungsquellen,
- der Beschluss des Gemeindekirchenrates,
- die Zustimmung des Kreiskirchenrates,
- die Stellungnahme des Kreiskirchenamtes.
3 Aus dem Antrag soll die beantragte Darlehenshöhe und Darlehenslaufzeit hervorgehen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.