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Kirchengesetz über die Wahl des Präsidenten und der Dezernenten des Landeskirchenamtes und des Leiters des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
(Dezernentenwahlgesetz – DezWG)

Vom 19. März 2011 (ABl. S. 100),
zuletzt geändert am 20. November 2020 (ABl. S. 226).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Dezernentenwahlgesetzes
18.04.2015
§ 1 Satz 2
§ 3 Abs. 1 Satz 2
geändert
geändert
2
Kirchengesetz zur Änderung des Bischofswahlgesetzes und des Dezernentenwahlgesetzes
24.11.2018
§ 9 Abs. 2 Satz 2
geändert
3
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Dezernentenwahlgesetzes
30.11.2019
§§ 2, 3
geändert
4
Kirchengesetz zur Änderung des Bischofswahlgesetzes, Dezernentenwahlgesetzes und Pfarrstellengesetzes
20.11.2020
§ 9 Abs. 2
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

1Der Präsident und die Dezernenten des Landeskirchenamtes sowie der Leiter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Leiter des Diakonischen Werkes) werden auf Vorschlag eines Nominierungsausschusses von der Landessynode gewählt; der Leiter des Diakonischen Werkes im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts. 2Der Präsident, die Dezernenten und der Leiter des Diakonischen Werkes werden jeweils für zehn Jahre gewählt. 3Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich.
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§ 2
Ausschreibung

(1) Der Nominierungsausschuss schreibt die zu besetzende Stelle grundsätzlich im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland aus.
(2)1In Ausnahmefällen kann der Nominierungsausschuss die Ausschreibung beschränken oder von einer Ausschreibung ganz absehen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Nominierungsausschusses.
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§ 3
Nominierungsausschuss

(1)1Für die Erarbeitung eines Wahlvorschlags setzt der Landeskirchenrat einen Nominierungsausschuss ein. 2Diesem gehören an:
  1. der Präses der Landessynode oder der von ihm benannte Stellvertreter (Artikel 59 Kirchenverfassung EKM), der Landesbischof oder der von ihm benannte Stellvertreter (Artikel 71 Kirchenverfassung EKM), zwei Mitglieder des Landeskirchenrates, der Präsident und ein weiterer Dezernent des Landeskirchenamtes; steht der Präsident selbst zur Wahl, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter,
  2. zwei weitere Mitglieder, die von der Landessynode aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Landessynode gewählt werden,
  3. im Fall der Wahl des Präsidenten außerdem ein Mitglied des Kollegiums des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. im Fall der Wahl eines Dezernenten außerdem bis zu zwei weitere Personen, die besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet, das dem zu wählenden Dezernenten obliegt, aufweisen,
  5. im Fall der Wahl des Leiters des Diakonischen Werkes außerdem je ein Vertreter des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V. und der Evangelischen Landeskirche Anhalts sowie der Vorsitzende der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes und je zwei Vertreter des Diakonischen Rates und der Diakonischen Konferenz. Bei den Vertretern des Diakonischen Rates und der Diakonischen Konferenz muss es sich um Personen handeln, die von der Mitgliederversammlung in diese Gremien gewählt worden sind.
(2)1Den Vorsitz im Nominierungsausschuss führt der Präses der Landessynode. 2Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten; steht dieser selbst zur Wahl, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
(3) 1Der Nominierungsausschuss bestimmt in seiner ersten Sitzung für den Vorsitz und die Geschäftsführung aus seiner Mitte jeweils einen Stellvertreter. 2Lässt sich der Präses der Landessynode vertreten, bestimmt der Nominierungsausschuss auch, wer den Vorsitz führt.
(4) Derjenige, dessen Nachfolger zu wählen ist, kann nicht Mitglied des Nominierungsausschusses sein.
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§ 4
Auswahlverfahren

(1)1Der Nominierungsausschuss sichtet die Bewerbungen und entscheidet, welche Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. 2Dazu kann er externe Beratung in Anspruch nehmen. 3Es sollen mindestens zwei und höchstens fünf Bewerber eingeladen werden.
(2) Erscheint nach den Unterlagen nur einer oder keiner der Bewerber geeignet, kann der Nominierungsausschuss selbst geeignete Personen ansprechen und bitten, sich auf die Stelle zu bewerben.
(3)1Die Bewerber stellen sich dem Nominierungsausschuss vor. 2Anlässlich des Vorstellungsgesprächs sollen den Bewerbern eine oder mehrere Aufgaben gestellt werden, die zum Ziel haben zu ermitteln, welcher Bewerber den Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten entspricht. 3Der Nominierungsausschuss stellt das Ergebnis der Vorstellungsgespräche in einem Protokoll fest.
(4) Im Fall der Wahl des Präsidenten oder eines Dezernenten kann das Kollegium ein eigenes Votum zum vorläufigen Wahlvorschlag abgeben.
(5) In Auswertung der Vorstellungsgespräche und gegebenenfalls unter Einbeziehung des Votums des Kollegiums stellt der Nominierungsausschuss den Wahlvorschlag auf und leitet ihn an die Landessynode weiter.
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§ 5
Vertraulichkeit

(1)1Die Verhandlungen des Nominierungsausschusses sind vertraulich. 2Die Teilnehmenden haben über den Verlauf der Beratungen, die Namen der Kandidaten und die Abstimmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Niederschriften und sonstige Dokumente sind durch den Geschäftsführer des Nominierungsausschusses so aufzubewahren, dass gewährleistet ist, dass Unbefugte keine Kenntnis davon nehmen.
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§ 6
Bekanntgabe des Wahlvorschlags

(1)1Die vom Nominierungsausschuss vorgeschlagenen Kandidaten werden durch den Präses den Mitgliedern der Landessynode spätestens einen Monat vor der Wahl bekannt gegeben; in besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. 2Danach wird die Öffentlichkeit informiert. 3Im Amtsblatt erfolgt eine entsprechende Mitteilung.
(2)1Im Fall der Wahl des Leiters des Diakonischen Werkes ist vor der Bekanntgabe des Wahlvorschlags das Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und das Benehmen mit dem Diakonischen Rat und mit der Diakonischen Konferenz über den Wahlvorschlag herzustellen. 2Die Einvernehmens- beziehungsweise Benehmensherstellung erfolgt im schriftlichen Wege.
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§ 7
Wahl

Für die Vorstellung der Kandidaten in der Landessynode und das Wahlverfahren gelten §§ 7 und 8 Bischofswahlgesetz entsprechend.
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§ 8
Weiteres Verfahren

(1)1Ist ein Kandidat gewählt, teilt der Präses der Landessynode dem Gewählten das Ergebnis der Wahl mit. 2Mit der Annahme der Wahl ist der Gewählte durch die Landessynode zum Präsidenten, Dezernenten beziehungsweise Leiter des Diakonischen Werkes berufen. 3Die Einführung erfolgt in einem Gottesdienst, in dem auch die Berufungsurkunde übergeben wird.
(2)1Im Fall des Scheiterns der Wahl leitet der Landeskirchenrat das Verfahren nach §§ 2 ff. erneut ein. 2Die Frist des § 6 Absatz 1 Satz 1 kann verkürzt werden; die Ladungsfrist für die Synodentagung, auf der die Wahl stattfinden soll, muss jedoch mindestens 14 Tage betragen.
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§ 9
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag, auf den der Dienstantritt festgelegt worden ist.
(2) 1Der Dienst endet mit Ablauf der Amtszeit, sofern der Betroffene nicht für eine weitere Amtszeit gewählt wird. 2Er endet auch mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. 3Endet die Amtszeit bis zu fünf Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, kann die Landessynode auf Antrag des Nominierungsausschusses mit Zustimmung des Betroffenen die Amtszeit einmalig um bis zu fünf Jahre verlängern. 4Die Landessynode kann auf Antrag des Betroffenen beschließen, das Dienstende bis zu drei Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben, wobei das Ende der regulären Amtszeit nicht überschritten werden darf. 5In den Fällen des Hinausschiebens des Dienstendes und der Verlängerung der Amtszeit des Leiters des Diakonischen Werkes ist das Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und das Benehmen mit dem Diakonischen Rat und der Diakonischen Konferenz herzustellen.
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§ 10
Die Wahl des Stellvertreters des Präsidenten1#

(1) Der Stellvertreter des Präsidenten wird aus der Mitte der Dezernenten auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat gewählt.
(2) Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landeskirchenrates auf sich vereint.
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§ 11
Gleichstellungsklausel

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

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1 ↑ Zwar enthält die Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes eine entsprechende Regelung. Die Geschäftsordnung ist jedoch unterrangiges Recht und daher für diese Regelung nicht ganz angemessen. Der Grundsatz der Stellvertreterwahl sollte in diesem Kirchengesetz statuiert werden (analog der Wahl des Stellvertreters der Landesbischöfin im Bischofswahlgesetz).
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