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Kirchengesetz zur Überleitung von Stellen von der Landeskirche auf die Kirchenkreise
(Stellenüberleitungsgesetz – StÜG)

Vom 19. März 2011

(ABl. S. 103)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz erlassen:
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§ 1
Übergang der Verantwortung auf die Kirchenkreise

(1) Soweit Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bisher für die Evangelische Krankenhausseelsorge und die Evangelische Gefängnisseelsorge (im Folgenden: Sonderseelsorge) und den Evangelischen Religionsunterricht in ihrem Zuständigkeitsbereich noch keine Verantwortung übernommen haben, übernehmen sie diese Verantwortung
  1. für die Sonderseelsorge ab dem 1. Januar 2012,
  2. für den Evangelischen Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 ab dem 1. August 2012.
(2) Die Kirchenkreise sind verpflichtet, rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungen für die aufgrund der Übernahme der Verantwortung entstehenden Verpflichtungen zu treffen.
(3) Im Verhältnis zu den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bleibt die Verantwortung der Landeskirche für den Evangelischen Religionsunterricht und die Evangelische Gefängnisseelsorge unberührt.
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§ 2
Überleitung der Stellen

(1) 1Die auf der Ebene der Landeskirche errichteten Sonderseelsorgestellen und Stellen für den Evangelischen Religionsunterricht (Schulpfarrstellen und Stellen von kirchlichen Lehrkräften zur Gestellung für den Evangelischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft) werden mit Wirkung zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zeitpunkten aufgehoben und auf die Kirchenkreise übergeleitet, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweiligen Stelleninhaber ausschließlich oder überwiegend tätig sind. 2Sofern ein Stelleninhaber in mehreren Kirchenkreisen zu gleichen Teilen tätig ist, wird die Stelle auf denjenigen der Kirchenkreise übergeleitet, in dem der Stelleninhaber seinen Wohnsitz hat. 3Sofern kein Wohnsitz in einem der Kirchenkreise besteht, haben die betroffenen Kirchenkreise eine Einigung herbeizuführen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Landeskirchenamt. 5Durch die Überleitung der Stellen werden die Art und der Umfang des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses nicht berührt.
(2) 1Die Überleitung erfolgt in der Weise, dass die Kirchenkreise die notwendigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Stellen errichten und die Stelleninhaber mit Wirkung zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zeitpunkten als Mitarbeitende des Kirchenkreises übernehmen. 2Die Verpflichtung zur Übernahme der Stelleninhaber gilt für den Zeitraum, für den die Stelle dem Betreffenden jeweils übertragen worden ist. 3Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet der Kirchenkreis über die Fortführung oder Aufhebung der Stelle sowie über die Verlängerung der Übertragung an den bisherigen Stelleninhaber oder die Neubesetzung der Stelle.
(3) 1Soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete handelt, bleibt das Dienstverhältnis zur Landeskirche von der Stellenüberleitung unberührt. 2Soweit es sich um privatrechtliche Beschäftigte handelt, tritt der Kirchenkreis anstelle der Landeskirche als Vertragspartner in das Dienstverhältnis ein; die durch die Beschäftigungszeit bei der Landeskirche erworbene Stufe der entsprechenden Entgeltgruppe bleibt vom Wechsel des Dienstgebers unberührt.
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§ 3
Finanzierung

(1) Bis zur Überleitung werden die Stellen der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Bediensteten für die Sonderseelsorge und den Evangelischen Religionsunterricht im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen durch die Landeskirche finanziert.
(2) 1Vom Zeitpunkt der Überleitung an sind die Kirchenkreise für die Finanzierung in dem Umfang verantwortlich, in welchem der Bedienstete im jeweiligen Kirchenkreis tätig ist. 2Die Kirchenkreise erhalten die mit der jeweiligen Stelle verbundenen Kostenerstattungen (Gestellungsgelder und sonstige Refinanzierungsmittel). 3Die Personal- und Sachkosten einschließlich der durch den Einsatz der kirchlichen Bediensteten erzielbaren Kostenerstattungen sind im Haushalt des Kirchenkreises auszuweisen.
(3) 1Für die Personalgestellung an Schulen in freier Trägerschaft schließen die Kirchenkreise mit den jeweiligen Schulträgern in ihrem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen ab. 2Die Bemessung der Vergütung soll die Refinanzierung der mit dem Personaleinsatz verbundenen Personal- und Sachkosten sichern. 3Die Kirchenkreise rechnen die Vergütungen mit den freien Schulträgern eigenverantwortlich ab.
(4) Das Verfahren zur Abrechnung des Gestellungsgeldes mit den Bundesländern wird durch das Landeskirchenamt geregelt.
(5) 1Zur Finanzierung des Übergangs stellt die Landeskirche den betroffenen Kirchenkreisen bis zum 31. Dezember 2014, im Einzelfall jedoch längstens bis zum Ablauf der Befristung der Übertragung der Stelle an den bisherigen Stelleninhaber beziehungsweise bis zum Ende der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers, Mittel zur Verfügung. 2Die Mittel werden nur auf Antrag gewährt. 3Über die Vergabe entscheidet das Landeskirchenamt. 4Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. 5Das Nähere regelt das Finanzgesetz.
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§ 4
Dienst- und Fachaufsicht

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Bediensteten für die Sonderseelsorge und den Evangelischen Religionsunterricht gehören der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft ihres jeweiligen Kirchenkreises an. 2Soweit nicht anders geregelt unterstehen sie der Dienstaufsicht des Superintendenten.
(2) 1Die Fachaufsicht über die Sonderseelsorger führt das Landeskirchenamt. 2Die Fachaufsicht über die Schulpfarrer und die kirchlichen Lehrkräfte für den Evangelischen Religionsunterricht führen die Schulbeauftragten der Landeskirche.
(3) In Abstimmung mit dem Landeskirchenamt erteilt der Kreiskirchenrat Sonderseelsorgern und Schulpfarrern einen Predigtauftrag im Kirchenkreis.
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§ 5
Gleichstellungsklausel

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.

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