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Ordnung der Evangelischen Frauen in Mitteldeutschland

Vom 9. März 2021 (ABl. S. 114).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 24. November 2018 (ABl. S. 206), folgende Ordnung für die Evangelischen Frauen in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung und Zuordnung

( 1 ) Die Evangelischen Frauen in Mitteldeutschland (im Folgenden EFiM) sind ein unselbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, das im Auftrag der EKM nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung selbständig arbeitet. Die befreiende Botschaft des Evangeliums ist die Grundlage, die die Haltung und das Handeln in allen Arbeitsbereichen prägt.
( 2 ) Als Frauenverband repräsentieren die EFiM die Gemeinschaft und Zusammenschlüsse von Frauen in der EKM. Sie verbinden und stärken Frauenengagement, vernetzen sich mit anderen Frauenverbänden und beziehen Position in Kirche und Gesellschaft. Die EFiM sind Mitglied
  1. im Beirat für die Gleichstellungsarbeit in der EKM,
  2. bei den Evangelischen Frauen in Deutschland e. V.,
  3. im Evangelischen Fachverband für Frauengesundheit e. V.,
  4. im Beirat für familienbezogene Arbeit der EKM,
  5. in der Stiftung „Familien in Not-Sachsen-Anhalt“ als Vertreterin der EKM,
  6. in den Evangelischen Erwachsenenbildungen Sachsen-Anhalt und Thüringen,
  7. im Landesfrauenrat in Sachsen-Anhalt und Thüringen,
  8. im Ökumenischen Forum Christlicher Frauen in Europa e. V.
Die Vertretung der EFiM in den Gremien kann durch ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Die EFiM bezeugen Gottes umfassende Liebe zum Leben und betonen die Würde jedes Menschen als Ebenbild Gottes. Sie
  1. fördern die theologische und spirituelle Kompetenz und befähigen und ermutigen Frauen in ihrer emanzipatorischen Mitarbeit in Kirche und Gesellschaft,
  2. bringen feministisch-theologische Erkenntnisse in gemeindliche und kirchliche Praxis ein und halten Bildungsangebote für Ehren- und Hauptamtliche vor,
  3. wirken gemeindefördernd und gemeindeergänzend,
  4. bündeln Fachwissen und bringen ihre aus der interdisziplinären Zusammenarbeit gewonnene Expertise in Kirche und Gesellschaft ein,
  5. fördern in enger Kooperation mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten der EKM die Gleichstellung aller Geschlechter und setzen sich für Vielfalt im Miteinander und in den Lebensformen ein,
  6. begegnen anderen Perspektiven offen und interessiert, nehmen Impulse aus der weltweiten Ökumene und ihren Partnerschaftskontakten auf und befördern den Prozess der interreligiösen und interkulturellen Verständigung,
  7. vernetzen und stärken das Frauenengagement für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung,
  8. leisten sozialdiakonische und sozialpolitische Arbeit zur nachhaltigen Stärkung der Ressourcen von Menschen in Familien- und Pflegeverantwortung. Dies geschieht in enger Kooperation mit der Diakonie Mitteldeutschlands.
( 2 ) Zur Erreichung ihrer Ziele sind die EFiM in den Arbeitsbereichen Theologie, Frauenpolitik, Weltgebetstag und Mütter- und Familiengesundheit tätig.
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§ 3
Leitung

( 1 ) Für die EFiM wird durch das Kollegium des Landeskirchenamtes auf Vorschlag des Beirates eine Leiterin für einen Zeitraum von sechs Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
( 2 ) Die Leiterin der EFiM ist verantwortlich für die Umsetzung der oben genannten Ziele und Aufgaben.
( 3 ) Die Leiterin der EFiM leitet die Dienststelle und hat die Dienst- und Fachaufsicht für die Mitarbeiterinnen der EFiM inne.
( 4 ) Die Leiterin unterstützt und fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen in ihren Aufgabengebieten.
( 5 ) Die Leiterin legt dem Beirat mindestens einmal im Jahr Rechenschaft über die Arbeit der EFiM ab.
( 6 ) Eine Referentin wird durch den Beirat mit den Aufgaben der stellvertretenden Leitung betraut. Dieses geschieht nach Rücksprache mit den Mitarbeiterinnen der Dienststelle.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Zur Förderung und Beratung der EFiM wird ein Beirat gebildet. Aufgabe des Beirates ist es:
  1. die Mitarbeiterinnen der EFiM im Rahmen der oben genannten Ziele in ihrer Arbeit zu beraten,
  2. den jährlichen Arbeitsbericht entgegenzunehmen,
  3. die Jahresrechnung entgegenzunehmen und den Haushaltsplan zu beraten,
  4. die Frauenvollversammlung zu verantworten,
  5. dem Landeskirchenamt Vorschläge für die Berufung der Leiterin zu machen,
  6. dem Landeskirchenamt Vorschläge zur Anstellung der Referentinnen zu machen,
  7. die Ordnung der EFiM zu überprüfen und Änderungsvorschläge zu erarbeiten,
  8. über die Verwendung des Sondervermögens der ehemaligen Frauenhilfe der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zu beschließen.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. sechs Frauen, die von der Frauenvollversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt werden, dabei ist auf die Repräsentanz der Regionen in der EKM zu achten,
  2. zwei Personen, die vom Beirat für die Dauer von 6 Jahren berufen werden,
  3. die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes,
  4. die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Landeskirche,
  5. eine Person, die vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. entsandt wird.
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§ 5
Frauenvertretung und Frauenvernetzung

( 1 ) Die Vertretung von Frauen in Kirchenkreisen und Regionen erfolgt durch Frauenteams. Zum Frauenteam im Kirchenkreis gehören die Beauftragte für Frauenarbeit im Kirchenkreis, die Delegierte für die Frauenvollversammlung und ihre Stellvertreterin. Die Beauftragte für Frauenarbeit im Kirchenkreis, die Delegierte und die Stellvertreterin werden auf Empfehlung von Frauengruppen von der Kreissynode benannt. Sie nehmen an der jährlichen Frauenvollversammlung teil und halten den Kontakt zu Vertreterinnen des Kirchenkreises.
( 2 ) In ihrer Aufgabe, die regionale Frauenarbeit zu fördern und zu vernetzen, werden sie von den Referentinnen der EFiM und ihrem jeweiligen Kirchenkreis unterstützt. Die Unterstützung der EFiM erfolgt durch Angebote zur Fort- und Weiterbildung, durch Beratung und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch gemeinsame Planung, Durchführung und Evaluation frauenspezifischer Veranstaltungen im Kirchenkreis, einschließlich regionaler Studientage zum Weltgebetstag.
( 3 ) Der Kirchenkreises trägt die regionale Frauenarbeit, indem er die Vertreterinnen beauftragt, sie in die Informationsflüsse einbindet, sie bei der Veranstaltungsorganisation unterstützt und Sachmittel bereitstellt.
( 4 ) Die EFiM vernetzen und bündeln die Arbeit frauenspezifischer Konvente und Berufsverbände in der EKM, indem sie diese beraten und unterstützen, ihre Anliegen und Positionen in die Öffentlichkeit bringen und Fortbildungsangebote unterbreiten. Aus den Konventen und Verbände werden Delegierte zur Frauenvollversammlung benannt.
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§ 6
Frauenversammlung

( 1 ) Die Frauenvollversammlung (FVV) ist das zentrale Vernetzungstreffen Evangelischer Frauen in Mitteldeutschland und repräsentiert die Stimme der Frauen* in der Landeskirche. Sie tagt jährlich wechselnd in einer der Regionen in der EKM als zweitägige Zusammenkunft.
( 2 ) Die FVV hat die Aufgabe, die Vielfalt kirchlicher Frauenarbeit in den Kirchenkreisen, Regionen und Verbänden sichtbar zu machen, zu vernetzen und zu stärken, Impulse zu setzen und Beschlüsse zu fassen.
( 3 ) Die FVV wählt die Mitglieder des Beirates gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1.
( 4 ) Die FVV setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Frauen aus den Kirchenkreisen gemäß § 5 Absatz 1, Interessenvertreterinnen der Frauen- und Berufsverbände gemäß § 5 Absatz 2 sowie an Genderthemen interessierte Frauen aller Generationen aus dem Gebiet der EKM.
  2. Für Vertreter*innen der Verbände bedarf es eines Mandates der entsendenden Organisation.
  3. Mitglieder des Beirates gemäß § 4 und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind geborene Mitglieder der FVV.
( 5 ) In Abstimmung mit dem Beirat werden Vertreter*innen der Kirchenleitung und ggf. anderer Einrichtungen und Werke zur FVV hinzugezogen.
( 6 ) Die Vorsitzende des Beirates der EFiM ist zugleich Vorsitzende der FVV.
( 7 ) Die FVV gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Frauen in Mitteldeutschland vom 12. April 2011 (ABl. S. 135) außer Kraft.